VG Schleswig zu Verfassungsschutzbericht: Verlag darf nicht genannt werden

26.06.2013

Das VG hat dem Antrag eines Verlages gegen seine namentliche Erwähnung im schleswig-holsteinischen Verfassungsschutzbericht 2012 im Eilverfahren stattgegeben. Der Bericht darf deshalb zunächst nur eingeschränkt weiterverbreitet werden.

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (VG) hat im Eilverfahren dem Unterlassungsanspruch eines Verlages stattgegeben, der im Verfassungsschutzbericht 2012 des Landes erwähnt wird. Der Bericht darf deshalb zunächst nur eingeschränkt weiterverbreitet werden (Beschl. v. 25.06.2013, Az. 12 B 32/13).

Der Verlag hält den im Bericht zum Ausdruck kommenden Verdacht verfassungsfeindlicher, rechtsextremistischer Bestrebungen für unzutreffend. Er fürchte durch die Veröffentlichung auch im Internet Nachteile im geschäftlichen Verkehr. Die Kammer führte zudem aus, es sei fraglich, ob die Einstufung als Verdachtsfall die Namensnennung und damit einen Eingriff in die Presse- und Meinungsfreiheit rechtfertige.

Gegen den Beschluss ist eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht möglich.

una/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Schleswig zu Verfassungsschutzbericht: Verlag darf nicht genannt werden . In: Legal Tribune Online, 26.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9014/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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