OVG Berlin-Brandenburg zum Auskunftsanspruch der Presse: Innen­mi­nis­te­rium muss keine ver­trau­li­chen Infos her­aus­zu­geben

01.03.2018

 

Das Bundesinnenministerium muss nach einer Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg keine Auskünfte über vertrauliche Informationen aus einer Innenministerkonferenz erteilen. Die Beschwerde eines Pressevertreters wurde abgewiesen.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass das Bundesministerium des Innern (BMI) nicht verpflichtet ist, einem Pressevertreter Auskünfte über vertrauliche Informationen aus der 206. Sitzung der Innenministerkonferenz (IMK) zu geben (Beschl. V. 28.02.2017, Az. 6 S 41.17).

Die Erteilung der Auskünfte hatte das BMI mit Rücksicht auf den Widerspruch eines Teilnehmers gegen die Veröffentlichung abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag des Journalisten mit dem Hinweis auf fehlende Eilbedürftigkeit zurückgewiesen.

Seine Beschwerde dagegen blieb nun auch vor dem OVG erfolglos. Die Offenbarung vertraulicher Informationen aus der IMK-Sitzung würde die Freiheit und Offenheit der politischen Willensbildung zwischen den Chefs der Innenressorts von Bund und Ländern gefährden, so das OVG. Die Chefs der Innenressorts seien angesichts der Herausforderungen, denen der Schutz der inneren Sicherheit ausgesetzt sei, auf eine vertrauensvolle politische Zusammenarbeit angewiesen.

Sollte das BMI entgegen einer getroffenen Vertraulichkeitsabrede Informationen offenbaren müssen, würden die Chefs der Innenressorts der Länder dem Bundesminister künftig keine Informationen zu Themen der IMK mehr zur Verfügung stellen, so das Gericht weiter. Damit wäre der Bundesminister des Innern von der Beteiligung an der föderalen politischen Kooperation in wichtigen Fragen des Schutzes der inneren Sicherheit ausgeschlossen. Diese Gefahr brauche er nicht hinzunehmen. 

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG Berlin-Brandenburg zum Auskunftsanspruch der Presse: Innenministerium muss keine vertraulichen Infos herauszugeben . In: Legal Tribune Online, 01.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27299/ (abgerufen am: 27.03.2024 )

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