OLG Hamburg: Internet-Auk­ti­ons­haus muss Ange­bote prüfen

07.11.2011

Unterstützt der Betreiber eines Auktionshauses im Internet die Inserate seiner Kunden mit gezielten Werbemaßnahmen, etwa durch so genannte AdWords-Anzeigen, ist er verpflichtet, die Angebote auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Das hat das OLG Hamburg mit Urteil vom Freitag entschieden.

Das Oberlandesgericht (OLG) hat dem beklagten Internet-Auktionshaus verboten, seinen Kunden auf den Seiten www.ebay.de das Einstellen von Inseraten zu ermöglichen, in denen bestimmte urheberrechtswidrige Nachbauten eines von der Klägerin vertriebenen Kinderhochstuhls angeboten werden (Urt. v. 04.11.2011, Az. 5 U 45/07).

Zu den Werbemaßnahmen der Beklagten gehörte zum Beispiel, dass die fraglichen Inserate beim Internetsuchdienst Google im Werbebereich eingeblendet wurden, wenn der Nutzer als Suchbegriff den Namen des Möbelstücks eingab (so genannte AdWords-Anzeigen).

Mit den dargestellten Werbemaßnahmen hat die Beklagte nach der Auffassung des Senats die Rolle eines neutralen Vermittlers verlassen und eine aktive Rolle übernommen, aufgrund derer ihr erheblich erhöhte Anstrengungen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zuzumuten sind. Dies bedeute, dass die Beklagte sämtliche durch Wortfilter in ihrem Internetauftritt auffindbaren Angebote von Kinderhochstühlen einer visuellen Kontrolle darauf unterziehen müsse, ob sich auch die fraglichen Plagiate darunter befänden.

cla/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

OLG Hamburg: Internet-Auktionshaus muss Angebote prüfen . In: Legal Tribune Online, 07.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4739/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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