OLG Düsseldorf: Ghostwriter darf nicht als "Marktführer" werben

18.02.2011

Wer die verbotenen Dienstleistungen eines Ghostwriters für Doktorarbeiten anbietet, darf nicht auch noch mit Marktführerschaft werben. Dies entschied das OLG Düsseldorf in einem am Donnerstag bekannt gegebenen Urteil.

Eine Marktführerschaft für "wissenschaftliches Ghostwriting" komme schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich ausschließlich um verbotene Dienstleistungen handelt, nämlich das Erstellen von Abschlussarbeiten zum Erwerb akademischer Grade für Dritte, so der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (Urt. v. 08.02.2011, Az. I-20 U 116/10).

Der beklagte Dienstleister hatte sich auf seiner Internetseite mit eben dieser Behauptung präsentiert. Je nach Umfang verlangte er etwa für eine Dissertation zwischen 10.000 und 20.000 Euro. Der Kläger, ebenfalls Ghostwriter, machte geltend, dass der Beklagte weder nach Umsatz noch nach seinem Angebot zur Spitzengruppe gehöre.

Auf der Internetseite des Beklagten wird ferner darauf hingewiesen, dass
das Angebot sich nur auf wissenschaftliche Texte für Übungszwecke
beziehe und die erstellten Arbeiten nicht als eigene Prüfungsleistung bei
einer Hochschule eingereicht werden dürften.

Dieser Hinweis ist nach Ansicht des Senats ersichtlich nicht ernst gemeint. Es sei lebensfremd, dass jemand mehr als 10.000 Euro für einen bloßen Übungstext zahle.

eso/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

OLG Düsseldorf: Ghostwriter darf nicht als "Marktführer" werben . In: Legal Tribune Online, 18.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2569/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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