LVerfG Mecklenburg-Vorpommern: Kreis­ge­biets­re­form ist ver­fas­sungs­kon­form

18.08.2011

Aus zwölf bestehenden Landkreisen in Mecklenburg-Vorpommern werden künftig sechs neue Großkreise. Nach einer Entscheidung des LVerfG Mecklenburg-Vorpommern vom Donnerstag ist der Weg frei für die Bildung der größten Landkreise in Deutschland.

Gut zwei Wochen vor ihrer Umsetzung wies das Landesverfassungsgericht (LVerfG) Mecklenburg-Vorpommern die Klagen von fünf Landkreisen und den beiden kreisfreien Städten Greifswald und Wismar gegen die umstrittene Kreisgebietsreform ab. Sie hatten sich durch die Reform in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt gesehen und sahen die Bürgernähe der Verwaltung in Gefahr.

Die Greifswalder Richter sahen das Recht auf Selbstverwaltung durch die Reform nicht verletzt und beanstandeten auch die Größe der künftigen Kreise nicht. Zwar gebe die Verfassung eine objektive Garantie für den Bestand der Kreise als Verwaltungseinrichtungen. Diese Garantie umfasse jedoch keinen Anspruch auf einen Gebietsbestand (Urt. v. 18.08.2011, Az. LVerfG 21/10, 22/10, 23/10). Damit stützte das Gericht seine Entscheidung auf dieselben Erwägungen wie das LVerfG Sachsen-Anhalt seine Entscheidung zur dortigen Gebietsreform.

Mit der im Juli 2010 vom Landtag beschlossenen Reform der rot-schwarzen Landesregierung reagierte das Land nach jahrelangem politischen Ringen auf den anhaltenden Bevölkerungsrückgang und den absehbaren Rückgang der Zuschüsse von Bund und EU. Die Verwaltung soll in den größeren Strukturen künftig besser und kostengünstiger werden.

Mecklenburg-Vorpommern weist mit 71 Einwohnern je Quadratkilometer bundesweit die geringste Bevölkerungsdichte auf. Fünf der neuen Großkreise sind größer als das Saarland. Von den bislang sechs kreisfreien Städten behalten nur Rostock und Schwerin ihren Status.

dpa/eso/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

LVerfG Mecklenburg-Vorpommern: Kreisgebietsreform ist verfassungskonform . In: Legal Tribune Online, 18.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4056/ (abgerufen am: 23.04.2024 )

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