BVerfG zur Bundeswehr: Karlsruher Richter erlauben Einsatz militärischer Mittel im Inland

17.08.2012

Die Bundeswehr darf auch bei Einsätzen im Inland in Ausnahmefällen militärische Mittel zur Abwehr von Gefahren einsetzen. Dies entschied das BVerfG in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss.

Bei einem Einsatz seien aber strikte Voraussetzungen zu beachten, so das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Ein Einsatz zur Gefahrenabwehr sei nur zulässig bei "Ausnahmesituationen katastrophischen Ausmaßes". Insbesondere sei ein Einsatz nicht wegen Gefahren erlaubt, "die aus oder von einer demonstrierenden Menschenmenge drohen". Der Einsatz der Streitkräfte wie auch der Einsatz spezifisch militärischer Abwehrmittel sei zudem stets nur als letztes Mittel zulässig (Beschl. v. 03.07.2012, Az. 2 PBvU 1/11).

Mit dem Beschluss, der zunächst schon für das Jahr 2011 angekündigt worden war, korrigierte das Plenum aus beiden Senaten eine Entscheidung des Ersten Senats aus dem Jahr 2006. Damals hatte der Erste Senat einen Einsatz der Streitkräfte im Inland "mit spezifisch militärischen Waffen" generell ausgeschlossen, der Zweite Senat meinte hingegen, dass auf der Basis des Grundgesetzes die Bundeswehr bei "besonders schweren Unglücksfällen" mit ihrem gesamten Waffenarsenal – natürlich unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - zum Einsatz kommen könne.

Beide Senate sind jeweils "das Bundesverfassungsgericht", so dass sie grundsätzlich nicht uneinheitlich entscheiden können. Die Entscheidung des Plenums ist erst die fünfte in der Geschichte des BVerfG.

dpa/tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG zur Bundeswehr: Karlsruher Richter erlauben Einsatz militärischer Mittel im Inland . In: Legal Tribune Online, 17.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6865/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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