EuGH zum Rücktritt von Reiseverträgen: Wer vor­eilig den Rück­tritt erklärt, ist selbst schuld

01.03.2024

Wenn außergewöhnliche Umstände die Durchführung einer Pauschalreise beeinträchtigen, können Kunden kostenlos zurücktreten. Das gilt aber nur, wenn diese Umstände zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits vorliegen, stellt der EuGH klar.

Bei außergewöhnlichen Umständen wie der Corona-Pandemie können Kunden kostenlos von ihren gebuchten Pauschalreisen zurücktreten. Allerdings müssen die Umstände bereits zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bestehen. Treten sie erst später auf, kann der Reiseveranstalter eine Stornogebühr verlangen, § 651h Abs. 1 S. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag entschieden (Urt. v. 29.02.2024, Az. C 584/22).

Ein Deutscher hatte für April 2020 eine Pauschalreise nach Japan gebucht. Nach Ausbruch von Covid-19 stornierte er die Reise und erhielt seine Anzahlung zurück. Eine Stornierungsgebühr von rund 300 Euro behielt der Reiseveranstalter jedoch ein. Als Japan Ende März 2020 ein Einreiseverbot verhängte, wollte der Mann auch diesen Betrag zurück.

Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ist maßgeblich

Darauf besteht bei einer voreiligen Rücktrittserklärung aber kein Anspruch, entschied nun der EuGH auf Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH). Entscheidend sei die Situation zum Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts. Wer diesen also zu voreilig erkläre, müsse die Stornogebühr entrichten, so das Gericht.

Das ergebe sich aus dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreiserichtlinie 2015/2302. Danach muss das Recht, ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, "vor Beginn der Pauschalreise" ausgeübt werden. "Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände", die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen, müssen dann laut Ansicht des EuGH auch zwangsläufig zum Zeitpunkt des Rücktritts und vor Beginn der Reise bestehen.

Der BGH wird den Fall unter Zugrundelegung dieser Auslegung selbst entscheiden. Im Ergebnis wird der Mann seine Stornokosten voraussichtlich selbst tragen müssen.

xp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zum Rücktritt von Reiseverträgen: Wer voreilig den Rücktritt erklärt, ist selbst schuld . In: Legal Tribune Online, 01.03.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54000/ (abgerufen am: 27.04.2024 )

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