EGMR erlässt einstweilige Maßnahme: Russ­land darf Arbeit kreml­kri­ti­scher Zei­tung nicht behin­dern

11.03.2022

Durch neue Gesetze wollte sich Moskau der Arbeit der unabhängigen Zeitung "Nowaja Gaseta" in den Weg stellen. Der EGMR fordert Russland auf, die Zeitung nicht weiter zu behindern.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Russland in einer Eilentscheidung dazu aufgefordert, die Arbeit der kremlkritischen Zeitung "Nowaja Gaseta" nicht zu behindern oder gar gänzlich unmöglich zu machen. Das Gericht erließ entsprechende einstweilige Maßnahmen.

Das Vorgehen verletzte das Recht aus Artikel 10 EMRK auf freie Meinungsäußerung. Russlands Regierung solle von allen Aktionen Abstand nehmen, die die Zeitung von der Ausübung ihres Rechts auf Meinungsfreiheit abhalte, teilte das Straßburger Gericht am Donnerstagabend mit. Geklagt hatte der Chef der Zeitung und Friedensnobelpreisträger Dmitri Muratow. Er hatte laut Gericht geltend gemacht, es bestehe die Gefahr, dass die unabhängigen russischen Medien mundtot gemacht würden. 

Russland geht vor allem seit Beginn seines Angriffskriegs gegen die Ukraine scharf gegen unabhängige Medien vor. Die Verbreitung angeblicher Falschinformationen über die russischen Streitkräfte wurde im Zuge eines neuen Mediengesetzes mit drastischen Strafen belegt. Als Reaktion zogen sich mehrere internationale Medien aus Russland zurück. 

Russland ist als Mitgliedsland des Europarats verpflichtet, sich an Entscheidungen des EGMR zu halten. Bereits Anfang März erließ das Gericht eine einstweilige Maßnahme gegen das Land, den Angriff auf die Zivilbevölkerung in der Ukraine zu unterlassen. Am Donnerstag hatte Russland jedoch angekündigt, nicht mehr an der Arbeit der Organisation teilnehmen zu wollen. Das Land bleibe dennoch formell vorerst Mitglied, wie russische Politiker in Moskau betonten. Auch der Europarat selbst erwägt einen Ausschluss des Landes.

dpa/cp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EGMR erlässt einstweilige Maßnahme: Russland darf Arbeit kremlkritischer Zeitung nicht behindern . In: Legal Tribune Online, 11.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47798/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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