Änderungen im Veranstaltungsvertragsrecht: Gut­scheine statt Rücker­stat­tung

08.04.2020

Wegen der Coronakrise fallen nicht nur Reisen, sondern auch zahlreiche Freizeitveranstaltungen aus. Um Insolvenzen zu verhindern, hat das Kabinett einen Gesetzentwurf beschlossen.

Die Bundesregierung hat eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht beschlossen. Vorgelegt hat diesen die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht. Die Koalitionsfraktionen können den Gesetzentwurf nun aus der Mitte des Bundetages einbringen.

Konkret enthält die Formulierungshilfe einen Gesetzentwurf mit Regelungen, die Veranstalter von Musik-, Kultur-, Sport-, oder sonstigen Freizeitveranstaltungen sowie Betreibern von Freizeiteirichtungen wie Museen, Schwimmbäder oder Sportstudios vor dem wirtschaftlichen Aus schützen sollen. Dies soll gleichzeitig auch die Verbraucher schützen, da ihre Erstattungsansprüche durch Insolvenzen wirtschaftlich wertlos werden würden.

Der Entwurf sieht vor, dass Veranstalter berechtigt sind, den Inhabern der Eintrittskarten anstelle einer Erstattung einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises auszustellen. Diesen sollen die Berechtigten dann entweder für die Nachholveranstaltung oder eine alternative Veranstaltung einlösen können. Ein entsprechendes Recht wird auch den Betreibern von Freitzeiteinrichtungen eingeräumt. Diese können den Inhabern von Jahres-und Dauerkarten einen Gutschein ausstellen, der dem Wert des nicht genutzten Teils der Berechtigung entspricht. Es soll jedoch auch möglich sein, die Auszahlung eines solchen Gutscheins zu verlangen, wenn die Annahme des Gutscheins persönlich unzumutbar ist oder der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst wird. Tritt letzteres ein, so entspricht der Gutschein einer bloßen Stundung des Erstattungsanspruchs.

Zur Begründung erklärte Lambrecht, es gerate aktuell eine ganze Branche mit vielen tausend Arbeitsplätzen in Existenznot. Sie drohe nicht wiedergutzumachenden Schaden zu nehmen. Auch sei die Vielfalt der Kultur- und Freizeitangebote in Deutschland dadurch ernsthaft bedroht. Durch die geplanten Regelungen werde ein fairer Interessensausgleich ohne unnötige Härten erzielt, führt Lambrecht weiter aus.

Gutscheine auch in der Luftverkehrsbranche?

Aktuell gilt noch, dass Inhaber von Eintrittskarten verlangen können, bereits gezahlte Eintrittsgelder erstattet zu bekommen, wenn die Veranstaltungen auf Grund von Corona nicht stattfinden können oder Freizeiteinrichtungen geschlossen werden. Jedoch bedroht dies viele Veranstalter in ihrer Existenz: Sie haben infolge der Coronakrise kaum neue Einnahmen und müssten trotzdem kurzfristig alle Eintrittspreise erstatten.

Die beschlossene Formulierungshilfe beruht auf einem Beschluss des sogenannten Corona-Kabinetts vom 2. April 2020. Im Rahmen dieser Sitzung hatte die Bundesregierung zusätzlich beschlossen, an die EU-Kommission heranzutreten, um vergleichbare Gutscheinlösungen bei Pauschalreisen und Flugtickets zu ermöglichen. Neben Deutschland wollten auf EU-Ebene viele weitere Mitgliedsstaaten eine solche Lösung. Die EU-Kommission muss dem noch zustimmen.

Die deutsche Reise- und Luftverkehrsbranche etwa hatte angesichts der Coronakrise eine vorübergehende Aussetzung der Erstattung von stornierten Pauschalreisen und Flügen gefordert. Den erheblichen Fixkosten der Unternehmen stünden praktisch keine Einnahmen mehr gegenüber, hieß es in einem Schreiben von Branchenverbänden an EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen. Wegen der Ausbreitung des Erregers Sars-CoV-2 seien Tourismus und Luftverkehr fast vollständig zum Erliegen gekommen. Rückzahlungspflichten aus der europäischen Pauschalreiserichtlinie sowie der Fluggastrechte-Verordnung sollten deshalb zeitweise ausgesetzt werden.

dpa/vbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Änderungen im Veranstaltungsvertragsrecht: Gutscheine statt Rückerstattung . In: Legal Tribune Online, 08.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41260/ (abgerufen am: 27.04.2024 )

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