Iranische Internetrestriktionen und schlechtes Wetter in den schottischen Highlands, die den Urlaub vermiesen: Passend zu den Ferien befasste sich die Reiserechtskammer des LG Frankfurt mit zwei spannenden Fällen – zugunsten der Urlauber.
Auf der Überholspur in die Ferien – und in die Strafbarkeit? Machen sich Flughafenbetreiber, Airlines und Passagiere durch Nutzung von Fast Lanes strafbar? Nein, meinen Sebastian Wollschläger und Mark A. Zöller.
Viele Flugpassagiere ärgern sich, wenn sie für die Mitnahme von Handgepäck in der Kabine zusätzlich in den Geldbeutel greifen müssen. Eine Entscheidung der linken Regierung in Spanien wird sie freuen.
Airlines müssen keine Entschädigung zahlen, wenn Verspätungen durch außergewöhnliche Umstände entstehen. Personalmangel bei der Gepäckabfertigung kann einen solchen Umstand darstellen, so der EuGH nun.
Flughafenbetreiber, Airlines und Passagiere sollen sich durch Fast Lanes an Flughäfen wegen Korruption strafbar machen, sobald für die Nutzung Geld fließt. Dieser Vorwurf ist rechtlich unhaltbar, meint Philip Kroner.
Manche Fluggäste gegen Geldzahlung schneller durch die Sicherheitskontrolle zu schleusen, ist laut einem LTO-Gastbeitrag eine strafbare Ungleichbehandlung. Wo und wie können Benachteiligte auf gleich schnelle Wartezeiten klagen?
Bei den Gerichten gehen immer mehr Fluggasterechteverfahren ein. Für die Justiz wird das zu einem massiven Problem. Eine Lösung scheint vorerst trotzdem nicht in Sicht.
Ist ein Flug mehr als drei Stunden zu spät, bekommen Passagiere nach EU-Recht pauschal eine Entschädigung. Das greift aber nicht in Fällen, in denen Urlauber gar nicht erst am Flughafen erscheinen oder kurzerhand einen anderen Flug buchen.