BVerfG zur Bundestagswahl 2017: Wahl­prü­fungs­be­schwerde der NPD teil­weise erfolg­reich

14.04.2022

Die NPD durfte in Berlin 2017 nicht an der Bundestagswahl teilnehmen. Dagegen hat sich die Partei jetzt teilweise erfolgreich gewehrt. Eine Wiederholung der Wahl wird es aber nicht geben. 

Die NPD wurde in Berlin zu Unrecht von der Bundestagswahl 2017 ausgeschlossen. Das hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entschieden und unter anderem eine Verletzung der Parteienfreiheit in Art. 21 Abs. 1 S. 1 und 2 Grundgesetz (GG) festgestellt. Wiederum unzulässig ist die Wahlprüfungsbeschwerde, soweit diese sich gegen die Gültigkeit der Wahl richtete und eine Wiederholung der Wahl begehrte (Beschl. v. 23.03.2022, Az. 2 BvC 22/19).

Die NPD hatte im Rahmen eines Parteitages im Oktober 2016, also ein knappes Jahr vor der Bundestagswahl 2017, eine besondere Vertreterversammlung zur Aufstellung einer Landesliste für die Bundestagswahl abgehalten. Daran hatten die Vertreter eines Kreisverbandes nicht teilgenommen, obwohl diese bereits einige Monate vorher im Februar 2016 gewählt worden waren. Dieser frühe Zeitpunkt steht im Konflikt mit § 21 Abs. 3 S. 4 Bundeswahlgesetz (BWahlG), wonach die Wahl der Delegierten frühstens 29 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Bundestages stattfinden darf. Die betroffenen Vertreter versicherten gegenüber dem Landeswahlausschuss an Eides statt, an der Vertreterversammlung im Oktober 2016 gar nicht teilgenommen zu haben.

Der Landeswahlausschuss ließ die in Rede stehende Landesliste nicht zu, da sie aufgrund der verfrühten Wahl der Vertreter nicht den wahlrechtlichen Bestimmungen entspreche. Die Wahl habe jedenfalls einen Monat zu früh stattgefunden. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ebenso erfolglos wie auch der beim Bundestag erhobene Wahleinspruch.

Keine Wiederholung der Wahl, aber Verletzung festgestellt

Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer der NPD wollten mit der Wahlprüfungsbeschwerde in Karlsruhe die Bundestagswahl 2017 in Berlin für ungültig erklären lassen und folglich eine Wiederholung der Wahl anordnen lassen. Damit hat die NPD ausdrücklich keinen Erfolg.

Der Zweite Senat hat indes eine Verletzung der Parteienfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 S. 1 und 2 GG sowie der Wahlfreiheit aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG festgestellt. Die Nichtzulassung der Landesliste stelle einen Wahlfehler dar, so der Senat. Das Erfordernis der Zulassung nach § 28 BWahlG sei zwar grundsätzlich mit der Parteien- und der Wahlfreiheit zu vereinbaren. Bei einer etwaigen Nichtzulassung sei gleichwohl dem Umstand Rechnung zu tragen, dass darin ein schwerwiegender Eingriff in die genannten Freiheiten liegt.

Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung von § 28 BWahlG ergebe sich, dass allein die Nichtbeteiligung von verfrüht gewählten Delegierten für sich genommen kein hinreichender Grund für die Nichtzulassung ist, so das BVerfG.

Die Richterinnen und Richter können jedoch nicht erkennen, dass der Fehler Einfluss auf die Sitzverteilung im Bundestag gehabt hätte. Für die angebliche Wählerwanderung gebe es keine Belege. Außerdem sei die NPD bei der Wahl davor in Berlin nur auf 1,5 Prozent der Stimmen gekommen. Mit so einem Ergebnis wäre sie ohnehin nicht in den Bundestag eingezogen.*

*Absatz ergänzt am Tag der Veröffentlichung um 13:36 Uhr
 

jb/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

Zitiervorschlag

BVerfG zur Bundestagswahl 2017: Wahlprüfungsbeschwerde der NPD teilweise erfolgreich . In: Legal Tribune Online, 14.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48159/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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