Richterliche Vorbefassung: BVerfG legt Aus­schluss­re­ge­lung für eigene Richter eng aus

von Pia Lorenz

18.05.2017

Ein Bundesverfassungsrichter ist nicht wegen Vorbefassung von einem Verfahren ausgeschlossen, weil er zuvor an einer unanfechtbaren Entscheidung des BVerfG mit ähnlicher Fragestellung beteiligt war. Das BVerfG verfestigt seine Rechtsprechung.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde zur Frage der Beitragserhebung auf Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht zur Entscheidung angenommen. Dabei hat die 1. Kammer des Ersten Senats unter Mitwirkung von Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof und Dr. h.c. Wilhelm Schluckebier entschieden und einen Befangenheitsantrag abgelehnt. 

Der Beschwerdeführer wandte sich u.a. gegen zwei Beschlüsse des Ersten Senats aus den Jahren 2008 und 2010, die sich ebenfalls mit Fragen der Beitragserhebung auf Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung befassten. Er selbst war an diesen Verfahren nicht beteiligt, Vizepräsident Kirchhof und Richter Schluckebier entschieden jedoch damals mit.

Diese bloße Mitwirkung an unanfechtbaren Entscheidungen des BVerfG führt aber nicht dazu, dass die Verfassungsrichter nun von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen wären. Die Mitwirkung an unanfechtbaren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts habe keinen gesetzlichen Mitwirkungsausschluss wegen richterlicher Vorbefassung zur Folge, so der Senat. Dieser schon im Jahr 2013 vom BVerfG aufgestellte Grundsatz gelte auch, wenn der Beschwerdeführer ersichtlich unstatthaft unmittelbar gegen eine Entscheidung in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren erneut Verfassungsbeschwerde erhebt (BVerfG, Beschl. v. 18.05.2017, Az. 1 BvR 610/17).

Kirchhof und Schluckebier waren rechtmäßig an der Entscheidung über die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, aber aber auch an der über ihren eigenen Mitwirkungsausschluss beteiligt, so die Kammer.

Die Ausschlussregelung in § 18 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) wegen der Beteiligung eines Richters an der Sache (Abs. 1 Nr. 1) oder wegen einer vorangegangenen Tätigkeit in derselben Sache (Abs. 1 Nr. 2) sei als Ausnahmetatbestand gefasst und deshalb eng auszulegen. Das BVerfG hält deshalb nur zwei Konstellationen für möglich, in denen ein zuvor befasster Richter ausgeschlossen werden muss:  Eine vorangegangene Tätigkeit in dem jeweiligen Verfahren selbst oder die Beteiligung an einem Prozess, der diesem unmittelbar vorausgegangen und ihm sachlich zugeordnet war.

Die Vorschrift soll verhindern, dass ein Richter eine in einem früheren Verfahrensstadium von ihm selbst verantwortete Entscheidung überprüft. Diese Gefahr bestehe aber zumindest im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht, weil gegen diese gar keine Rechtsmittel möglich sind. Die Beteiligung an einer solchen unanfechtbaren Entscheidung könne man nicht als Tätigkeit "in derselben Sache" begreifen, wenn die Richter dann über eine später trotz Unanfechtbarkeit gegen die Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde urteilen sollen, die ohnehin unstatthaft ist.

Zitiervorschlag

Pia Lorenz, Richterliche Vorbefassung: BVerfG legt Ausschlussregelung für eigene Richter eng aus . In: Legal Tribune Online, 18.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22968/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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