BVerfG weist Verfassungsbeschwerde ab: Sport­ve­rein durfte NPD-Funk­tionär aus­sch­ließen

28.02.2023

Nach erfolgloser Klage gegen den Ausschluss aus seinem Sportverein, hat sich ein NPD-Mitglied an das Bundesverfassungsgericht gewandt. Der Ausschluss sei nicht zu beanstanden, so das BVerfG.

Ein NPD-Funktionär aus Schleswig-Holstein, der von seinem Sportverein ausgeschlossen wurde, ist mit einer Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe gescheitert.

Das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit gebe einem Verein grundsätzlich das Recht, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern selbst zu bestimmen, teilte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am Dienstag mit. Trete ein privater Amateur-Breitensportverein extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen, sei das nicht zu beanstanden (nun veröffentlichter Beschl. v. 02.02.2023, Az. 1 BvR 187/21).

Vereinsatzung schließt NPD-Mitglieder aus

Der Kläger ist laut Gericht langjähriges NPD-Mitglied und war Landesvorsitzender seiner Partei. Der Verein hatte mehrfach erfolglos versucht, ihn auszuschließen. Schließlich wurde 2018 in die Satzung eine neue Regelung (§ 2) eingefügt, wonach nur Mitglied sein könne, wer sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekenne. Und weiter: "Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen, wie z.B. der NPD und ihre Landesverbände, können nicht Mitglied des Vereins werden."

Nach § 7 der Satzung können Mitglieder, die gegen die Satzung verstoßen oder sich vereinsschädigend verhalten, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein solches Verhalten liegt dann vor, wenn ein Vereinsmitglied Mitglied einer in § 2 der Satzung genannten oder vergleichbaren Organisation ist. 2019 folgte der Ausschluss des NPD-Funktionärs.

Verein darf rassistischen Bestrebungen entgegentreten

Vor den Zivilgerichten hatte sich der Mann vergeblich dagegen gewehrt, jedoch ohne Erfolg. Ende 2020 entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG), es gehe hier nicht nur um eine missliebige Parteimitgliedschaft. Insbesondere sei die Satzung nicht mit Blick auf eine mittelbare Drittwirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes oder des Verbots von Benachteiligungen wegen politischer Anschauungen nichtig. Hier habe das nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Interesse des Beschwerdeführers, nicht aufgrund seiner politischen Überzeugung aus dem Verein ausgeschlossen zu werden, gegenüber der nach Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Vereinsfreiheit keinen Vorrang. Dem Kläger sei als Landesvorsitzendem die verfassungswidrige Zielsetzung der NPD zuzurechnen. Außerdem habe er weiter die Möglichkeit, sich sportlich zu betätigen.

Die Zweite Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass er vom Verein aufgrund seiner "falschen" politischen Anschauung diskriminiert werde, verfange nicht, heißt es in einer Mitteilung des BVerfG. Es könne hier offen bleiben, wie weit das Verbot der Benachteiligung wegen politischer Anschauungen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genau reiche und wen es im Privatrecht inwiefern binde. In jedem Fall bedarf es des Ausgleichs mit entgegenstehenden Rechten.

Es sei nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des OLG mit grundrechtlichen Wertungen unvereinbar wäre. Das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG gebe einem Verein insofern grundsätzlich das Recht, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern selbst zu bestimmen. Ziele ein privater Amateur-Breitensportverein  mit seiner Satzung ausdrücklich auf eine Orientierung an der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und trete er extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen, sei das nicht zu beanstanden.

dpa/bit/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG weist Verfassungsbeschwerde ab: Sportverein durfte NPD-Funktionär ausschließen . In: Legal Tribune Online, 28.02.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51181/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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