BGH begrenzt Verwahrkosten für abgeschlepptes Auto: Aus 4.935 Euro werden 75 Euro

17.11.2023

Verwahrkosten gehören genau wie Abschleppkosten zu Aufwendungen, die der Halter eines abgeschleppten Wagens begleichen muss. Das bestätigte der BGH am Freitag. Sie berechnen sich aber anhand eines bestimmten Zeitpunktes, stellte er nun klar.

Neben den Abschleppkosten müssen betroffene Fahrzeughalter auch die Kosten für die anschließende Verwahrung des Autos begleichen. Das hat der für Ansprüche aus Besitz und Eigentum zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am Freitag entschieden (Urt. v. 17.11.2023, Az. V ZR 192/22). Die Pflicht, Verwahrkosten zu ersetzen, gilt allerdings nur, bis der Halter sein Fahrzeug herausverlangt.

Der klagende Mann, der Fahrzeughalter und -eigentümer ist, hatte das Auto seiner Schwester geliehen. Die parkte den Wagen auf einem fremden Privatgrundstück. Die Verwalterin des Grundstücks ließ sich das nicht gefallen und beauftragte ein Unternehmen, nämlich die in diesem Fall Beklagte, das Auto abzuschleppen. Der klagende Autohalter verlangte fünf Tage nach dem Vorgang die Herausgabe seines Autos, worauf das beklagte Abschleppunternehmen nicht reagierte.

Vielmehr verlangte es beim daraufhin entbrannten Rechtsstreit – zuerst vor dem Landgericht Dresden – im Wege der Widerklage satte 4.935 Euro vom Autohalter: fünfzehn Euro täglich für die knapp elf Monate, die das Auto auf dem Gelände des beklagten Abschleppers gestanden hatte.

Zur Klarstellung: In den Vorinstanzen war es den Parteien außerdem noch um den Anspruch auf des Herausgabe des Autos sowie den Ersatz der Abschleppkosten gegangen. Der BGH entschied am Freitag nur über den Teil der Widerklage, der sich auf den Ersatz der Verwahrkosten bezog.

Verwahrkosten zählen noch zum Abschleppvorgang

Zunächst hielt der BGH fest, dass auch Verwahrkosten von den Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag umfasst sind. Im Rahmen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 677 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Geschäftsführer (in diesem Fall das beklagte Abschleppunternehmen) gemäß § 683 S. 1 in Verbindung mit § 670 BGB erforderliche Aufwendungen vom Geschäftsherrn (hier also dem Fahrzeughalter) verlangen.

Laut BGH dienen nämlich auch die Verwahrkosten noch der Abwicklung des Abschleppvorgangs. Derjenige, auf dessen Grundstück unbefugt ein Auto steht, solle nicht gehalten sein, einen Parkplatz im öffentlichen Parkraum ausfindig zu machen, sondern dürfe das Fahrzeug in sichere Verwahrung geben. Das Selbsthilferechts des Grundstücksbesitzers müsse einfach handhabbar bleiben, so der BGH.

Neben dem Anspruch aus der Geschäftsführung ohne Auftrag prüfte der BGH auch einen Anspruch aus Deliktsrecht: § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Schutzgesetz § 858 Abs. 1 BGB, das die Störung fremden Besitzes verbietet. Dieser Anspruch reiche im Ergebnis allerdings auch nicht weiter, so der BGH.

Keine Abschleppkosten mehr, sobald Halter Herausgabe des Autos verlangt

Als zeitliche Grenze für die Berechnung des Erstattungsanspruchs betonte der BGH jedoch das Herausgabeverlangen des Halters. Sobald ein Halter die Herausgabe des Wagens verlangt, dienten die Verwahrkosten nicht mehr der Abwicklung des Abschleppvorgangs, so der BGH. Vielmehr seien die Kosten auf eine Herausgabeverweigerung und die damit bezweckte Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruchs gerichtet – und somit nicht mehr vom Anspruch auf Aufwendungsersatz umfasst.

Für die Zeit, ab der das Herausgabeverlangen des Halters in der Welt ist, komme zwar ein Anspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen nach § 304 BGB in Betracht. Dafür hätte das beklagte Abschleppunternehmen den Fahrzeughalter nach Auffassung des BGH allerdings in Annahmeverzug versetzen müssen. Das war hier aber nicht der Fall, so der BGH: Der Abschlepper habe das dafür nötige Angebot, dem klagenden Halter den Wagen im Gegenzug für die Zahlung der bis dahin angefallenen Kosten herauszugeben, nicht ordnungsgemäß gemacht.

Der BGH entschied daher – wie zuvor schon das Oberlandesgericht Dresden–, dass das Unternehmen nur einen Erstattungsanspruch für den Zeitraum bis zum Herausgabeverlangen des Fahrzeughalters hat: in diesem Fall fünf Tage, also insgesamt 75 Euro statt der geforderten 4.935 Euro.

lst/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH begrenzt Verwahrkosten für abgeschlepptes Auto: Aus 4.935 Euro werden 75 Euro . In: Legal Tribune Online, 17.11.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53200/ (abgerufen am: 27.04.2024 )

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