BGH zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen: Ess­bare Frucht des ver­bo­tenen Baumes

Gastbeitrag von Jens Nebel, LL.M.

15.05.2018

Wer in seinem Fahrzeug permanent eine Dashcam mitlaufen lässt, begeht zwar einen Datenschutzverstoß. Bei einem Unfall sind die Aufnahmen aber trotzdem verwertbar, entschied der BGH.

Aus einem Datenschutzverstoß folgt nicht automatisch die gerichtliche Unverwertbarkeit – dies ist die Quintessenz des heute verkündeten Grundsatzurteils des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 15.05.2018, Az. VI ZR 233/17). Anders als im US-amerikanischen Recht, in dem nach der Doktrin der "Frucht des verbotenen Baumes" illegal gewonnene Beweismittel im Prozess außen vor bleiben, müssen deutsche Gerichte im Einzelfall die Güter und Interessen der Parteien gegeneinander abwägen.

Bei den auch hierzulande immer häufiger anzutreffenden Dashcams  das sind Kameras auf dem Armaturenbrett, die das Verkehrsgeschehen permanent mitfilmen - geht diese Abwägung zugunsten des Dashcam-Nutzers aus, so der BGH. Denn die Kameras zeichneten nur das auf, was im öffentlichen Straßenverkehr ohnehin jeder mit eigenen Augen beobachten könne. Zudem ließen sich Unfälle nachträglich häufig nicht mehr vernünftig aufklären. Auch für Unfallgutachter könnten die Aufnahmen aber wichtige Anknüpfungspunkte liefern.

Kein automatisches Beweisverwertungsverbot

Was war passiert? Die Unfallbeteiligten waren innerorts auf einer Doppel-Linksabbiegerspur seitlich kollidiert. Sie stritten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und den Unfall verursacht hatte. Die Fahrt vor und nach der Kollision wurde von einer in einem der beiden Fahrzeuge befindlichen Dashcam aufgezeichnet. Die Vorinstanzen – Amtsgericht und Landgericht (LG) Magdeburg (Urt. v. 05.05.2017, Az. 1 S 15/17) – hatten es abgelehnt, die Aufzeichnungen als Beweismittel im Prozess heranzuziehen. Dieser sehr strikten Auffassung hat der BGH nun eine Absage erteilt und den Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Das Urteil überrascht nicht – die Einzelfallabwägung gehörte seit jeher zum "Inventar" des deutschen Zivilprozessrechts, automatische Verwertungsverbote wie im amerikanischen Recht gibt es hierzulande nicht einmal im noch strengeren Strafprozessrecht. Das Urteil ist auch in der Sache richtig und setzt einen begrüßenswerten Kontrapunkt zur allgemeinen Datenschutzhysterie dieser Tage. Denn während das Datenschutzrecht in den vergangenen Jahrzehnten vielfach ein eher stiefmütterliches Dasein fristete, ist jetzt die umgekehrte Übertreibung zu beobachten: Aus Angst vor den drakonischen Bußgeldandrohungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes – schütten derzeit viele Akteure das (datenschutzrechtliche) Kind mit dem Bade aus.

Das Urteil stellt Verkehrsteilnehmer allerdings vor ein Dilemma: Zwar können die Aufnahmen bei einem Unfalls sehr nützlich sein. Der Betrieb einer permanent mitfilmenden und -speichernden Dashcam ist jedoch laut BGH datenschutzrechtlich verboten.

Doch das Gericht gibt in seiner Entscheidung Hinweise darauf, wie Autofahrer die Kameras datenschutzkonform betreiben können: So wären laut BGH wohl solche Dashcams zulässig, die die Aufzeichnungen in kurzen Abständen fortlaufend überschreiben und erst bei einer Kollision oder starken Verzögerung des Fahrzeuges permanent speichern. Für die Hersteller sollte es ein Leichtes sein, ihre Produkte entsprechend anzupassen. Zwar basiert die Einschätzung des BGH noch auf dem bisherigen Datenschutzrecht, das ab dem 25. Mai außer Kraft treten und durch die Regelungen der DSGVO abgelöst werden wird. Dennoch bleibt das Urteil relevant, denn die Zulässigkeitstatbestände der DSGVO unterscheiden sich von denjenigen des heutigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nur marginal.

Beipackzettel zur Folgenabschätzung

Zu frühe Freude wäre allerdings trotzdem fehl am Platze. Der Betrieb von Dashcams wäre nämlich selbst in der vom BGH genannten datenschutzkonformen Gestaltung nicht unkompliziert. Denn auch Privatleute sind beim Betrieb von Dashcams "Verantwortliche" im datenschutzrechtlichen Sinne. An dieser Rolle hängen ab dem 25. Mail vielfältige bürokratische Pflichten.

So stellt sich beispielsweise die Frage, ob nun jeder Autofahrer eine sog. Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO vornehmen muss. Das ist eine schriftlich zu dokumentierende Risikobewertung, die u.a. eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge, eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten und die zur Bewältigung der Risiken geplanten Abhilfemaßnahmen beinhalten muss. Vorhalten muss ein solches Dokument jeder, der systematisch und umfangreich öffentlich zugängliche Bereiche überwacht – was beim Betrieb einer Dashcam möglicherweise der Fall wäre. Hersteller von Dashcams täten vermutlich gut daran, ihren Produkten direkt ein anwaltlich geprüftes Muster einer solchen Folgenabschätzung beizupacken.

Aufkleber für die Fahrzeuge?

Zudem gilt bei der Videoüberwachung öffentlicher Räume der Grundsatz, dass diese zusammen mit dem Namen und den Kontaktdaten des Betroffenen frühestmöglich erkennbar gemacht werden muss (§4 Abs. 2 BDSG in der ab dem 25. Mai geltenden Fassung). Bei stationären Videokameras fordern die Datenschutz-Aufsichtsbehörden üblicherweise Schilder, auf denen neben einem Videokamera-Piktogramm die geforderten Informationen niedergelegt sind. Müssen nun Autofahrer ihre Fahrzeuge mit solchen Schildern bekleben, wenn sie Dashcams betreiben?

Ebenso werden Autofahrer Zeit und Aufwand investieren müssen, um einem etwaigen Unfallgegner umfassende Informationen zukommen zu lassen. Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, muss diese nämlich u. a. über den Zweck, die Rechtsgrundlage, die vorgesehene Löschfrist und die ihr zustehenden Rechte belehrt werden (§ 4 Abs. 4 BDSG-neu i. V. m. Art. 13/14 DSGVO) – alles Fragen, die kaum ein datenschutzrechtlicher Laie annähernd wird beantworten können.

An diesen exemplarischen Folgen wird der "Overkill" deutlich, den der Gesetzgeber betrieben hat. Denn die auf die Facebooks und Googles dieser Welt zugeschnittene DSGVO kann kein Privatmensch einhalten, und im Übrigen viele kleine und mittelständische Betriebe auch nicht. Insofern ist zu befürchten, dass sich – dem Urteil des BGH zum Trotz – der Betrieb von Dashcams weiterhin in einer datenschutzrechtlichen Grauzone abspielen wird.

Der Autor Jens Nebel, LL.M. ist Fachanwalt für IT-Recht und Partner bei Kümmerlein Rechtsanwälte & Notare in Essen. Er berät Unternehmen seit 2005 zum Datenschutzrecht und ist ein kritischer Kommentator der datenschutzrechtlichen Entwicklungen des vergangenen Jahrzehnts.

Zitiervorschlag

Jens Nebel, LL.M., BGH zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen: Essbare Frucht des verbotenen Baumes . In: Legal Tribune Online, 15.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28611/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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