Druckversion
Dienstag, 9.06.2026, 11:19 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/bgh-vizr23317-dashcam-datenschutz-beweisverwertung-erlaubt
Fenster schließen
Artikel drucken
28611

BGH zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen: Ess­bare Frucht des ver­bo­tenen Baumes

Gastbeitrag von Jens Nebel, LL.M.

15.05.2018

Dashcam, an der Frontscheibe montiert

(c) vipubadee - stock.adobe.com

Wer in seinem Fahrzeug permanent eine Dashcam mitlaufen lässt, begeht zwar einen Datenschutzverstoß. Bei einem Unfall sind die Aufnahmen aber trotzdem verwertbar, entschied der BGH.

Anzeige

Aus einem Datenschutzverstoß folgt nicht automatisch die gerichtliche Unverwertbarkeit – dies ist die Quintessenz des heute verkündeten Grundsatzurteils des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 15.05.2018, Az. VI ZR 233/17). Anders als im US-amerikanischen Recht, in dem nach der Doktrin der "Frucht des verbotenen Baumes" illegal gewonnene Beweismittel im Prozess außen vor bleiben, müssen deutsche Gerichte im Einzelfall die Güter und Interessen der Parteien gegeneinander abwägen.

Bei den auch hierzulande immer häufiger anzutreffenden Dashcams  das sind Kameras auf dem Armaturenbrett, die das Verkehrsgeschehen permanent mitfilmen - geht diese Abwägung zugunsten des Dashcam-Nutzers aus, so der BGH. Denn die Kameras zeichneten nur das auf, was im öffentlichen Straßenverkehr ohnehin jeder mit eigenen Augen beobachten könne. Zudem ließen sich Unfälle nachträglich häufig nicht mehr vernünftig aufklären. Auch für Unfallgutachter könnten die Aufnahmen aber wichtige Anknüpfungspunkte liefern.

Kein automatisches Beweisverwertungsverbot

Was war passiert? Die Unfallbeteiligten waren innerorts auf einer Doppel-Linksabbiegerspur seitlich kollidiert. Sie stritten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und den Unfall verursacht hatte. Die Fahrt vor und nach der Kollision wurde von einer in einem der beiden Fahrzeuge befindlichen Dashcam aufgezeichnet. Die Vorinstanzen – Amtsgericht und Landgericht (LG) Magdeburg (Urt. v. 05.05.2017, Az. 1 S 15/17) – hatten es abgelehnt, die Aufzeichnungen als Beweismittel im Prozess heranzuziehen. Dieser sehr strikten Auffassung hat der BGH nun eine Absage erteilt und den Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Das Urteil überrascht nicht – die Einzelfallabwägung gehörte seit jeher zum "Inventar" des deutschen Zivilprozessrechts, automatische Verwertungsverbote wie im amerikanischen Recht gibt es hierzulande nicht einmal im noch strengeren Strafprozessrecht. Das Urteil ist auch in der Sache richtig und setzt einen begrüßenswerten Kontrapunkt zur allgemeinen Datenschutzhysterie dieser Tage. Denn während das Datenschutzrecht in den vergangenen Jahrzehnten vielfach ein eher stiefmütterliches Dasein fristete, ist jetzt die umgekehrte Übertreibung zu beobachten: Aus Angst vor den drakonischen Bußgeldandrohungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes – schütten derzeit viele Akteure das (datenschutzrechtliche) Kind mit dem Bade aus.

Das Urteil stellt Verkehrsteilnehmer allerdings vor ein Dilemma: Zwar können die Aufnahmen bei einem Unfalls sehr nützlich sein. Der Betrieb einer permanent mitfilmenden und -speichernden Dashcam ist jedoch laut BGH datenschutzrechtlich verboten.

Doch das Gericht gibt in seiner Entscheidung Hinweise darauf, wie Autofahrer die Kameras datenschutzkonform betreiben können: So wären laut BGH wohl solche Dashcams zulässig, die die Aufzeichnungen in kurzen Abständen fortlaufend überschreiben und erst bei einer Kollision oder starken Verzögerung des Fahrzeuges permanent speichern. Für die Hersteller sollte es ein Leichtes sein, ihre Produkte entsprechend anzupassen. Zwar basiert die Einschätzung des BGH noch auf dem bisherigen Datenschutzrecht, das ab dem 25. Mai außer Kraft treten und durch die Regelungen der DSGVO abgelöst werden wird. Dennoch bleibt das Urteil relevant, denn die Zulässigkeitstatbestände der DSGVO unterscheiden sich von denjenigen des heutigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nur marginal.

Beipackzettel zur Folgenabschätzung

Zu frühe Freude wäre allerdings trotzdem fehl am Platze. Der Betrieb von Dashcams wäre nämlich selbst in der vom BGH genannten datenschutzkonformen Gestaltung nicht unkompliziert. Denn auch Privatleute sind beim Betrieb von Dashcams "Verantwortliche" im datenschutzrechtlichen Sinne. An dieser Rolle hängen ab dem 25. Mail vielfältige bürokratische Pflichten.

So stellt sich beispielsweise die Frage, ob nun jeder Autofahrer eine sog. Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO vornehmen muss. Das ist eine schriftlich zu dokumentierende Risikobewertung, die u.a. eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge, eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten und die zur Bewältigung der Risiken geplanten Abhilfemaßnahmen beinhalten muss. Vorhalten muss ein solches Dokument jeder, der systematisch und umfangreich öffentlich zugängliche Bereiche überwacht – was beim Betrieb einer Dashcam möglicherweise der Fall wäre. Hersteller von Dashcams täten vermutlich gut daran, ihren Produkten direkt ein anwaltlich geprüftes Muster einer solchen Folgenabschätzung beizupacken.

Anzeige

Aufkleber für die Fahrzeuge?

Zudem gilt bei der Videoüberwachung öffentlicher Räume der Grundsatz, dass diese zusammen mit dem Namen und den Kontaktdaten des Betroffenen frühestmöglich erkennbar gemacht werden muss (§4 Abs. 2 BDSG in der ab dem 25. Mai geltenden Fassung). Bei stationären Videokameras fordern die Datenschutz-Aufsichtsbehörden üblicherweise Schilder, auf denen neben einem Videokamera-Piktogramm die geforderten Informationen niedergelegt sind. Müssen nun Autofahrer ihre Fahrzeuge mit solchen Schildern bekleben, wenn sie Dashcams betreiben?

Ebenso werden Autofahrer Zeit und Aufwand investieren müssen, um einem etwaigen Unfallgegner umfassende Informationen zukommen zu lassen. Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, muss diese nämlich u. a. über den Zweck, die Rechtsgrundlage, die vorgesehene Löschfrist und die ihr zustehenden Rechte belehrt werden (§ 4 Abs. 4 BDSG-neu i. V. m. Art. 13/14 DSGVO) – alles Fragen, die kaum ein datenschutzrechtlicher Laie annähernd wird beantworten können.

An diesen exemplarischen Folgen wird der "Overkill" deutlich, den der Gesetzgeber betrieben hat. Denn die auf die Facebooks und Googles dieser Welt zugeschnittene DSGVO kann kein Privatmensch einhalten, und im Übrigen viele kleine und mittelständische Betriebe auch nicht. Insofern ist zu befürchten, dass sich – dem Urteil des BGH zum Trotz – der Betrieb von Dashcams weiterhin in einer datenschutzrechtlichen Grauzone abspielen wird.

Der Autor Jens Nebel, LL.M. ist Fachanwalt für IT-Recht und Partner bei Kümmerlein Rechtsanwälte & Notare in Essen. Er berät Unternehmen seit 2005 zum Datenschutzrecht und ist ein kritischer Kommentator der datenschutzrechtlichen Entwicklungen des vergangenen Jahrzehnts.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BGH zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen: . In: Legal Tribune Online, 15.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28611 (abgerufen am: 09.06.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Datenschutz
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • Auto
    • Beweise
    • Beweisverwertungsverbot
    • Datenschutz
    • Straßenverkehr
  • Gerichte
    • Bundesgerichtshof (BGH)
Ein Abschleppwagen transportiert einen weißen SUV auf einem Feldweg, symbolisch für den teuren Unfall des Hybridfahrzeugs. 04.06.2026
Auto

LG Koblenz zu Unfall-Hybrid:

Abge­sch­leppt auf 38.000 Euro teuren "Park­platz"?

Nach einem Unfall stellte ein Abschleppdienst ein Hybridfahrzeug wegen Brandgefahr auf einen Quarantänestellplatz und verlangte später mehr als 38.000 Euro Standgeld extra. Das LG Koblenz hielt nur einen Bruchteil davon für berechtigt.

Artikel lesen
Audi A4 02.06.2026
Autokauf

LG Köln zu Hinweisen beim Gebrauchtwagenverkauf:

"Nicht nachla­ckie­rungs­frei und nicht unfall­frei" reicht nicht

Rund 25.000 Euro zahlte eine Frau für einen gebrauchten Audi A4. Das Auto hatte aber massive Vorschäden. Warum Hinweise des Verkäufers nicht ausreichend waren, klärte nun das LG Köln.

Artikel lesen
Ein Auto vor einer Schranke in einem Parkhaus 02.06.2026
Alkohol im Straßenverkehr

BayObLG zum öffentlichen Verkehrsraum:

Trun­ken­heits­fahrt ist auch im Park­haus strafbar

Mit fast zwei Promille wollte ein Mann aus einem Parkhaus herausfahren. Er kam aber nicht weit, weil eine Mitarbeiterin die Schranke sperrte. Strafbar ist das trotzdem, denn er fuhr im öffentlichen Straßenverkehr, so das BayObLG.

Artikel lesen
Die brennende "Felicity Ace" 27.05.2026
Schadensersatz

Untergang von rund 4.000 Fahrzeugen:

Por­sche muss nach Schiffs­un­ter­gang nicht zahlen

Rund 4.000 Autos waren an Bord der "Felicity Ace", als diese in Brand geriet und sank. Mögliche Ursache: die Batterie in einem Porsche-Modell. Da das nicht zu beweisen war, gibt es die geforderten 30 Millionen Euro von Porsche nicht.

Artikel lesen
Tödliches Rennen in Moers 2019 19.05.2026
Ausweisung

OVG NRW bestätigt VG Düsseldorf:

Raser von Moers darf abge­schoben werden

Ein Mann, der ohne Führerschein ein illegales Rennen mit tödlichem Ausgang fuhr, verliert seinen Aufenthaltsstatus. Erfolglos ging er hiergegen vor dem VG Düsseldorf vor. Auch das OVG verhindert die Abschiebung in den Kosovo nicht.

Artikel lesen
Unfall mit Carsharing (Symbolbild) 12.05.2026
Fahrerlaubnis

LG Berlin I verneint Fremdschaden beim Carsharing:

"Miles"-Fahrer ver­ur­sacht Unfall, fährt weg – und behält doch die Fahr­er­laubnis

Der Fahrer eines "Miles" verschuldet einen Unfall und macht sich aus dem Staub. Trotz Unfallflucht verneint das LG Berlin I die Voraussetzungen für einen Fahrerlaubnisentzug. Der Schaden am Carsharing-Fahrzeug sei kein Fremdschaden.

Artikel lesen
lto karriere logo

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Bereit für Karriere? Spannende Karriere-Chancen für Volljuristen.

Direkt zu passenden Stellen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von A&O Shearman
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/d) im Be­reich Ka­pi­tal­markt­recht

A&O Shearman, Frank­furt am Main

Logo von A&O Shearman
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/d) im Be­reich Ban­king & Fi­nan­ce

A&O Shearman, Mün­chen und 1 wei­te­re

Logo von A&O Shearman
Re­fe­ren­da­re (m/w/d) im Be­reich Ban­king & Fi­nan­ce

A&O Shearman, Mün­chen und 1 wei­te­re

Logo von Bode – Die Tür GmbH
Ex­pert Le­gal & Com­p­li­an­ce (m/w/d)

Bode – Die Tür GmbH, Kas­sel

Logo von Dentons
Rechts­an­walt / As­so­cia­te (m/w/d) Cor­po­ra­te / M&A

Dentons, Mün­chen

Logo von Fieldfisher
As­so­cia­te (m/w/d) Cor­po­ra­te M&A

Fieldfisher, Düs­sel­dorf

Logo von HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB
Stu­die­ren­de m/w/d (1. – 3. Fach­se­mes­ter)

HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB, Ber­lin

Logo von A&O Shearman
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/d) Pa­tent Li­ti­ga­ti­on

A&O Shearman, Mün­chen

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Halbjahresupdate Erbrecht 2026 – Highlights aus der Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte

09.06.2026

PraxisRadar Verkehrsrecht

09.06.2026

Logo von Fieldfisher
Kündigungsrisiken und Pflichtenkatalog bei Whistleblower-Hinweisen – Was jetzt zu beachten ist

09.06.2026

Deutsche Compliance Konferenz 2026

10.06.2026, Frankfurt am Main

Sicherheiten im Bauvertragsrecht

09.06.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH