BGH zu Zuzahlungserlass bei Kassenpatienten: Preis­kampf bei medi­zi­ni­schen Hilfs­mit­teln erlaubt

02.12.2016

Löst ein Kassenpatient ein Rezept ein, muss er einen gewissen Betrag aus eigener Tasche zahlen. Das Geld kassiert der Apotheker oder Händler. Aber was, wenn nicht? Ein Grundsatzurteil des BGH könnte so manche Produkte billiger machen.

Krankenversicherte dürfen auf Preisnachlässe bei medizinischen Hilfsmitteln wie Schuheinlagen, Blutzuckertests oder Hörgeräten hoffen. Ein Grundsatz-Urteil erlaubt es den Händlern solcher Produkte, ihren Kunden die Zuzahlung an die gesetzliche Krankenkasse zu erlassen. Zwar seien die Versicherten prinzipiell zur Selbstbeteiligung verpflichtet, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag. Dem Händler stehe es aber frei, von der Einziehung des fälligen Betrags auf eigene Kosten abzusehen (Urt. v. 01.12.2016, Az. I ZR 143/15).

Ein auf Diabetiker-Bedarf spezialisierter Versandhändler hatte auf das Kassieren der Selbstbeteiligung einfach verzichtet. Das rief Wettbewerbsschützer auf den Plan, die solche Werbeaktionen auch schon bei anderen Händlern beobachtet haben. Sie hatten daraufhin Klage eingereicht, weil sie kleine Händler und Apotheken im Nachteil sehen.

Die Wettbewerbsschützer kritisieren, dass solche Aktionen den Sinn und Zweck der Zuzahlungen aushöhlen - nämlich den Versicherten vor Augen zu führen, dass jede Leistung im Gesundheitssystem Geld kostet. Leidtragende seien außerdem die Apotheker, denen berufsrechtliche Konsequenzen wie Geldstrafen drohen, wenn sie die Selbstbeteiligung nicht kassieren.

"Verlust liegt beim Händler"

Das sahen die Karlsruher Richter anders. Die Zuzahlungen seien nicht dazu da, um Mitbewerber vor Konkurrenten zu schützen, sondern um die Kosten im Gesundheitssystem im Rahmen zu halten. Zwar sei es so, dass die Versicherten prinzipiell zur Zuzahlung verpflichtet seien. Bei medizinischen Hilfsmitteln gebe es aber Besonderheiten bei der Verrechnung: Hier ziehe die Kasse automatisch einen Betrag in Höhe der Zuzahlung ab, wenn sie das Geld für die Leistung überweist. Der Verlust liege also beim Händler. "Er kann auf die Zuzahlung ohne Weiteres verzichten", begründet der Senat seine die Entscheidung.

"Für die Versicherten können sich dadurch erhebliche Einsparungen ergeben", sagte eine BGH-Sprecherin. Denn zu den Hilfsmitteln zählen längst nicht nur Diabetiker-Produkte, sondern auch Kompressionsstrümpfe, Inkontinenzhilfen, Blutdruckmesser, Hörgeräte, Prothesen oder Rollstühle.

Einen Preiswettbewerb gibt es aber nur, wenn die Händler den finanziellen Spielraum haben, sich die Zuzahlung entgehen zu lassen. Im Fall des angeklagten Versandhändlers ging es um Beträge von höchstens zwei Euro, wie sie für die Abgabe von Teststreifen oder Lanzetten an Diabetiker fällig werden. Der Firma war es zu aufwendig, jedem Kunden im Online-Shop deswegen eine Rechnung zu schicken. Im Laden hingegen könne die Zuzahlung an der Kasse einfach abkassiert werden.

Arzneimittel-Markt im Wandel

Die Entwicklung auf dem Arzneimittel-Markt ist gerade spannend zu beobachten. "Wir haben ein grundsätzliches Problem", meinen die Wettbewerbsschützer. Einerseits gebe es im Hinblick auf das sensible Rechtsgut Gesundheit viele Regeln. Andererseits werde Wettbewerb gefordert, um möglichst günstige Preise zu erzielen. Das passe nicht immer zusammen.

Größte Baustelle ist im Moment der Streit um die deutsche Preisbindung: Bundesweit haben alle Apotheken rezeptpflichtige Medikamente zum selben Preis abzugeben. Daran mussten sich auch ausländische Online-Apotheken wie DocMorris halten - bis zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Oktober, der den freien Warenverkehr behindert sah.

Angestrebt ist jetzt, die deutsche Praxis durch ein komplettes Verbot des Versandhandels mit rezeptpflichtigen Medikamenten zu retten.

dpa/mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Zuzahlungserlass bei Kassenpatienten: Preiskampf bei medizinischen Hilfsmitteln erlaubt . In: Legal Tribune Online, 02.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21333/ (abgerufen am: 18.03.2024 )

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