BGH: Koppelungsverbot im Ingenieur- und Architektenrecht verfassungsgemäß

von mbr/LTO-Redaktion

22.07.2010

Der BGH hat in einem Urteil vom Donnerstag die Verfassungsmäßigkeit des Verbotes der Koppelung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen bestätigt.

Gemäß Art. 10 § 3 MRVG (Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen) ist eben jene Koppelung verboten.

Der unter anderem für das private Bau- und Architektenrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) begründete in seinem Urteil die Rechtmäßigkeit dieses Verbots damit, dass die freie Wahl des Architekten durch den Bauwilligen allein nach Leistungskriterien erfolgen solle, da es das typische Berufsbild des freien Architekten zu schützen und den freien Wettbewerb zu fördern gelte (Urt. v. 22.07.2010, Az. VII ZR 144/09 - noch nicht veröffentlicht).

Diese wichtigen Gemeinschaftsgüter rechtfertigten den mit dem Koppelungsverbot verbundenen Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit der freien Architekten und deren unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu anderen am Bau Beteiligten. Daher sei auch der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Auch ein Eingriff in das Grundrecht des Eigentums nach Art. 14 GG sei nicht gegeben.

Zitiervorschlag

mbr/LTO-Redaktion, BGH: Koppelungsverbot im Ingenieur- und Architektenrecht verfassungsgemäß . In: Legal Tribune Online, 22.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1040/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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