BGH zur Reservierungsgebühr von Heimplatz: Pfle­ge­heime dürfen nicht dop­pelt kas­sieren

16.07.2021

Pflegeheime dürfen für die Reservierung eines Heimplatzes keine Gebühr verlangen. Das hat der BGH sowohl für gesetzlich- als auch privatversicherte Pflegebedürfte entschieden. Der Fall geht jedoch nochmal an das LG zurück.

Pflegebedürftige und deren Angehörige dürfen künftig nicht mehr für die Reservierung eines Heimplatzes zur Kasse gebeten werden. Eine Platz- oder Reservierungsgebühr für die Zeit bis zum Einzug sei unvereinbar mit den gesetzlichen Vorschriften, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag. Entsprechende Vereinbarungen seien daher unwirksam. Die Entscheidung hat Geltung für alle Heimbewohnerinnen und -bewohner, egal ob gesetzlich oder privat pflichtversichert. (Urt. v. 15.07.2021, Az. III ZR 225/20)

Im konkreten Fall ging es um eine privatversicherte Frau, die Ende Februar 2016 von einem Heim in ein anderes umgezogen war. Für die zwei Wochen zwischen Vertragsschluss und Einzug verlangte das neue Heim bereits 75 Prozent der eigentlichen Kosten, knapp 1.130 Euro. Der Sohn hatte erst gezahlt, später forderte er das Geld zurück.

Die obersten Zivilrichter des BGH gehen davon aus, dass gesetzlich Versicherte grundsätzlich nur für die Tage bezahlen müssen, die sie auch tatsächlich im Heim verbringen. Alles andere sei nicht mit § 15 Abs. 1 Satz 1 WBVG in Verbindung mit § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI vereinbar.  "Diese Bestimmung ist zwingendes Recht", sagte der Senatsvorsitzende Ulrich Herrmann. Nach Auffassung der Richter gilt sie genauso für Privatversicherte. Anderenfalls käme es "zu einer kaum nachvollziehbaren Ungleichbehandlung", hieß es.

Zehntausende Verträge könnten betroffen sein

Stegger begrüßte auch die Klarstellung, dass sowohl privat- als auch gesetzlicher Versicherte von dem Urteil betroffen seien. "Jemand, der einen Platz sucht, der ist in großer Notlage und akzeptiert auch Bedingungen, die er vielleicht nicht so besonders gut findet", sagte er. Es sei nicht richtig, wenn Heime das ausnutzten - zumal in den Sätzen, die von allen Bewohnern verlangt würden, ein gewisser Leerstand bereits einkalkuliert sei.

Die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (Biva-Pflegeschutzbund), die das Urteil mit erstritten hat, schätzt, dass davon Zehntausende Verträge betroffen seien. Freihaltegebühren seien gang und gäbe, sagte der Vorsitzende Manfred Stegger in Karlsruhe. Er geht davon aus, dass Betroffene, die in den vergangenen drei Jahren eine solche Gebühr bezahlt haben, das Geld nun vom Heim zurückfordern können. Ihre Ansprüche seien noch nicht verjährt.

Auch die Deutsche Stiftung Patientenschutz nimmt an, dass zu Unrecht gezahlte Gebühren zurückgefordert werden können. Vorstand Eugen Brysch nannte das Urteil "richtig und wichtig".

Fall geht dennoch an das LG Köln zurück

Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa), der nach eigenen Angaben mehr als ein Drittel der Pflegeeinrichtungen in Deutschland vertritt, teilte hingegen auf Anfrage mit: "Uns ist nicht ein einziger Heimvertrag bekannt, der eine solche Regelung enthalten würde." Zu möglichen Rückforderungen und den finanziellen Auswirkungen für die Heime äußerte er sich nicht.

Trotzdem muss der Fall erneut am Kölner Landgericht verhandelt werden. Denn die Frau ist inzwischen gestorben, geklagt hatte der Sohn. Und im Prozess wurde bisher nicht geklärt, ob er allein klageberechtigt ist oder ob es womöglich noch andere Erben gibt. Das muss jetzt nachgeholt werden. In seiner ersten Entscheidung hatte das Landgericht dem Mann nur rund 210 Euro zugesprochen.

Laut Bundesgesundheitsministerium waren Ende 2019 rund 9,22 Millionen Menschen privat pflegeversichert. Dem stehen rund 73,47 Millionen gesetzlich Versicherte gegenüber (Stand Ende 2020). Die private Pflegeversicherung richtet sich an privat Krankenversicherte, der Abschluss ist verpflichtend. Wie bei der Krankenversicherung funktioniert das System so, dass der Versicherte zunächst selbst zahlt und sich das Geld anschließend erstatten lässt.

dpa/pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zur Reservierungsgebühr von Heimplatz: Pflegeheime dürfen nicht doppelt kassieren . In: Legal Tribune Online, 16.07.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45488/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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