Nach BGH-Urteil: Snowden könnte doch noch in Deut­sch­land ver­nommen werden

21.11.2016

Kann Whistleblower Edward Snowden nun doch in Berlin vor dem NSA-Untersuchungsausschuss befragt werden? Grüne und Linke bekommen bei ihrer Forderung danach nun Rückendeckung vom Bundesgerichtshof.

Die Chancen, Whistleblower Edward Snowden als Zeuge vor den NSA-Untersuchungsausschuss nach Berlin zu holen, sind für die Bundestagsfraktionen von Grünen und Linken etwas gestiegen. In einem am Montag bekannt gewordenen Beschluss entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Untersuchungsausschuss noch einmal über Teile eines Antrags abstimmen muss, mit dem die Bundesregierung aufgefordert werden soll, die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Zeugen Snowden in Deutschland zu schaffen (Beschl. v. 11.11.2016, Az. 1 BGs 125/16).

Dabei geht es um "pass- und ausländerrechtliche Ermöglichung von Einreise und Aufenthalt sowie Zusage eines wirksamen Auslieferungsschutzes". Sollte der Antrag weiterhin von einem Viertel der Ausschussmitglieder unterstützt werden, muss der Ausschuss dem Urteil nach zumindest mehrheitlich zustimmen, entschied eine Ermittlungsrichterin. Damit kann die schwarz-rote Abgeordnetenmehrheit des NSA-Ausschusses eine Vorladung Snowdens nicht mehr verhindern. Die Bundesregierung wäre damit gezwungen, die Voraussetzungen für eine mögliche Vernehmung Snowdens in Deutschland zu schaffen - oder sich gegebenenfalls zu rechtfertigen, falls dies scheitern sollte.

Snowden soll seit 2014 befragt werden

"Das Urteil ist eine Blamage für die Große Koalition, die versucht hat, mit fadenscheinigen Argumenten eine ordnungsgemäße Zeugenvernehmung von Edward Snowden zu sabotieren", erklärte Konstantin von Notz, Grünen-Obmann im NSA-Untersuchungsausschuss. Snowden hatte im Juni 2013 die ausufernde Internet-Überwachung durch den US-Abhördienst NSA und seinen britischen Partner GCHQ enthüllt.

Auch Deutschland soll davon betroffen gewesen sein, was auch der Auslöser für die Einrichtung des parlamentarischen Untersuchungsausschusses. Unter anderem könnte den von Snowden mitgenommenen Papieren zufolge auch ein Handy von Bundeskanzlerin Angela Merkel überwacht worden sein.

Eine mögliche Befragung des 33-jährigen Whistleblowers in Berlin sorgt schon lange für Zündstoff. Der NSA-Untersuchungsausschuss entschied bereits 2014, Snowden, der auf seiner Flucht Asyl in Russland bekam, als Zeugen zu hören. Das wurde bisher nicht umgesetzt. Grüne und Linke halten der Bundesregierung vor, eine Entscheidung dazu in die Länge zu ziehen.

Bedenken bei der Bundesregierung

Im Dezember 2014 waren Grüne und die Linke mit einem Vorstoß am Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gescheitert, um die Befragung Snowdens durchzusetzen. Das oberste deutsche Gericht in Karlsruhe hatte die Klage abgelehnt und auf die Zuständigkeit des BGH verwiesen. Die Koalitionspartner Union und SPD hatten sich gegen eine Vernehmung auf deutschem Boden gestellt und waren damit den außenpolitischen Bedenken der Bundesregierung gefolgt. Diese fürchtet eine schwere Belastung der Beziehungen zu den USA, falls der frühere Geheimdienstmitarbeiter nach Deutschland kommen würde. Für Grüne und Linke ist eine Vernehmung per Video oder in Moskau dagegen nicht gleichwertig zu einer persönlichen Befragung in Berlin.

Der jetzige Beschluss des BGH ist nach Ansicht von Martina Renner, Linken-Obfrau im Untersuchungsausschuss "eine große Chance für den Bundestag, mit dem Zeugen Edward Snowden wesentliche Fragen der Überwachungspraxis der USA zu klären". Das sei lange überfällig. "Die Bundesregierung steht jetzt vor der Bewährungsprobe. Sie darf sich den Interessen der Geheimdienste nicht unterwerfen."

Wir geht es nun weiter? "Wir werden das Thema noch in dieser Sitzungswoche erneut im Ausschuss aufsetzen", erklärte von Notz mit Blick auf die Ausschusssitzung an diesem Donnerstag. "Nach diesem Urteil kommt die Bundesregierung nicht mehr umhin, sich in der Frage endlich klar zu verhalten."

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Nach BGH-Urteil: Snowden könnte doch noch in Deutschland vernommen werden . In: Legal Tribune Online, 21.11.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21221/ (abgerufen am: 16.04.2024 )

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