Das Berufungsverfahren im Streit zwischen der AfD und dem Bundesamt für Verfassungsschutz wird am 11. und 12. April in Münster fortgesetzt. Die mündliche Verhandlung war im März nach zwei Verhandlungstagen unterbrochen worden.
Die AfD klagt gegen die Bundesrepublik wegen ihrer Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV). Derzeit verhandelt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) über die Berufung, am 13. März hatte das OVG die Verhandlung aber unterbrochen – zunächst auf unbestimmte Zeit. Am Dienstag teilte das Gericht 13 neue Termine mit. Das Berufungsverfahren wird am 11. und 12. April in Münster fortgesetzt, der vorerst letzte Termin ist der 3. Juli.
In dem Verfahren geht es um drei Fälle der Beobachtung der AfD durch den Verfassungsschutz. Im wohl wichtigsten will die AfD, vertreten durch ihren Bundesvorstand, dem Verfassungsschutz die Einstufung als Verdachtsfall untersagen lassen. In der Vorinstanz hatte das Verwaltungsgericht Köln im März 2022 dem BfV größtenteils Recht gegeben. Die Richter hatten festgestellt, dass es hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche, gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen der AfD gebe. Dagegen hatte die Partei Berufung eingelegt.
Außerdem geht die AfD in zweiter Instanz gegen die Einstufung des "Flügels" als Verdachtsfall sowie als "gesichert extremistische Bestrebung" vor. Die Junge Alternative, die Nachwuchsorganisation der AfD, soll ebenfalls nicht länger als Verdachtsfall eingestuft werden.
Die mündliche Verhandlung war nach zwei Verhandlungstagen unterbrochen worden, unter anderem weil die AfD zahlreiche Befangenheits- und Beweisanträge gestellt hatte. Am Abend des 12. März hatte einer der Anwälte der Partei angekündigt, über 200 weitere Beweisanträge vorbereitet zu haben. Weil das geplante Programm für die mündliche Verhandlung am Folgetag noch nicht abgearbeitet war, hatte der 5. Senat daraufhin die weitere Verhandlung vertagt.
dpa/cho/LTO-Redaktion
Wegen Beobachtung durch Verfassungsschutz: . In: Legal Tribune Online, 26.03.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54206 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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