Attac nach BFH-Urteil nicht gemeinnützig: Der sch­male Grat zwi­schen Infor­ma­tion und Agi­ta­tion

von Maximilian Amos

26.02.2019

Attac ist nicht gemeinnützig, entschied am Dienstag der BFH. Der globalisierungskritische Verein könnte damit langfristig Spenden verlieren. Auch andere Organisationen müssen womöglich um ihren Status fürchten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am Dienstagmittag auf seiner Jahrespressekonferenz eine Bombe platzen lassen. Deutschlands oberste Finanzrichter gaben ein Urteil bekannt, das sicherlich auch ein politisches Nachspiel haben wird. Die Nichtregierungsorganisation Attac könne mit ihren Aktivitäten nicht mehr als gemeinnützig gelten, verkündete der V. Senat.

Die Entscheidung des Finanzamts Frankfurt im Jahr 2014, dem globalisierungskritischen Verein Attac den Status der Gemeinnützigkeit zu entziehen, hatte für viel Empörung und ein jahrelanges Tauziehen vor Gericht gesprgt. Letzteres hat nun - vorbehaltlich einer Verfassungsbeschwerde von Attac - ein Ende. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamts am Dienstag dem Grunde nach (Urt. v. 26.02.2019, Az. V R 60/17) und hob damit das Urteil des hessischen Finanzgerichts (FG) auf, das Attac noch als gemeinnützig angesehen hatte. Dieses muss nun noch einmal entscheiden, allerdings mit klarer Marschroute.

In Deutschlang gelten als gemeinnützig nach § 52 der Abgabenordnung (AO) Körperschaften, die einen der dort genannten Zwecke verfolgen. Sodann findet sich eine umfangreiche Auflistung über 25 Nummern, darunter die Förderung der Wissenschaft, der Kunst, des Naturschutzes, aber auch des Karnevals oder der Heimatkunde. Kurzum: Man kann sich für so ziemlich alles engagieren, was irgendwie schön oder leidlich nützlich ist, und dabei als gemeinnützig gelten.

BFH: Attac fehlt "geistige Offenheit"

Warum aber nun nicht Attac? Die Organisation ist schwer einzuordnen. Liest man sich die Erklärung zum Selbstverständnis auf ihrer Website durch, so scheint Attac ein Füllhorn an verschiedenen Zwecken zu verfolgen, die jedenfalls auf den ersten Blick wenig miteinander zu tun haben. Kritik an Rassismus, Diskriminierung, Neoliberalismus und Globalisierung vermischen sich hier miteinander. Allerdings lässt sich ein gewisser ökonomischer Schwerpunkt ausmachen, der sich auch in den Wurzeln des internationalen Bündnisses ausdrückt, das in Deutschland in einer Vereinsträgerschaft existiert. Dessen Name entstammt dem französischen Ausdruck "Association pour la Taxation des Transactions financières pour l'Aide aux Citoyens", womit die Gründer nach eigenen Angaben für eine demokratische Kontrolle der internationalen Finanzmärkte protestieren wollten. Heute geht es u. a. gegen Handelsabkommen, Steuerflucht und soziale Ungleichheit.

All dies ließe sich auch sicherlich irgendwo unter die in § 52 AO genannten Zwecke subsumieren. Allerdings, so betont es der BFH in seiner Pressemitteilung, ist eines nicht erfasst: die Verfolgung politischer Zwecke. Das steht so zwar nicht im Gesetz, dafür aber in Nr. 15 des Anwendungserlasses des Bundesfinanzministeriums (BMF) zu der Norm. Danach kommt es auf die weiteren verfolgten Zwecke eines Vereins nicht mehr an, wenn er politischen Zielen dient. Dies meint nach BMF-Auffassung die "Beeinflussung der politischen Meinungsbildung, Förderung politischer Parteien und dergleichen".

Eben das sieht man aber im Fall von Attac offenbar gegeben. Zwar dürften Körperschaften nach ständiger Rechtsprechung des BFH zur Förderung ihrer Zwecke in gewissen Grenzen auch politisch tätig werden, um Einfluss auf die öffentliche Meinung zu nehmen, stellte der V. Senat klar. Organisationen dürfen also durchaus öffentlich Missstände benennen und politische Lösungen vorschlagen. Eng wird es allerdings, wenn die politische Arbeit in Aktivismus umschlägt, führten die Finanzrichter aus. Sie betonten, politische Bildungsarbeit setze "ein Handeln in geistiger Offenheit voraus". Dem läuft es ihrer Meinung nach zuwider, wenn eine Organisation gezielt agiert, um die Öffentlichkeit für von ihr verfolgte Ziele zu gewinnen. Der BFH verwies dazu explizit auf Kampagnen des Bündnisses zu einem Sparpaket der Bundesregierung, zur Finanztransaktionensteuer, der Bekämpfung der Steuerflucht, wöchentlicher Arbeitszeit oder zum sog. bedingungslosen Grundeinkommen.

Der schmale Grat zwischen Information und Agitation

Die Richter stellten in ihrer Bekanntmachung klar, dass sie keinesfalls ein Urteil inhaltlicher Natur über die Positionen von Attac gefällt hätten. Auch wenn Attac die gegenteiligen Forderungen verträte, wäre das Urteil ebenso ausgefallen, betonte Richter Bernd Heuermann in der Pressekonferenz, weshalb das Urteil "komplett politisch neutral" zu verstehen sei. Allerdings, so der BFH, könnten sich Vereine nicht einerseits politisch betätigen und andererseits steuerliche Vergünstigungen beanspruchen. So lässt sich der Standpunkt vielleicht am ehesten auf folgende Kurzformel bringen: Information ja, Agitation nein.

Doch die Argumentation zeigt, wie schmal der Grat ist. Vereine dürfen sich nach der Argumentation des BFH zwar "auch betätigen, um z.B. zur Förderung des Umweltschutzes Einfluss auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zu nehmen", nicht aber "Forderungen zur Tagespolitik (...) erheben, um so die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zu beeinflussen". Das wird weiter illustriert durch die bisherige Rechtsprechung des Gerichts. Noch im März 2017 hatte es dem Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) in Hamburg zugestanden, sich im Rahmen der Verfolgung seiner Klimaschutzziele für ein Volksbegehren zum Rückkauf der Energienetze in Hamburg einzusetzen. Der BFH sah damals in der Unterstützung der Initiative eine gemeinnützige Förderung des Umweltschutzes (Urt. v. 20.03.2017, Az.: X R 13/15). Auch parteinahe politische Stiftungen wie die Friedrich-Ebert-Stiftung (SPD-nah) oder die Konrad-Adenauer-Stiftung (CDU-nah) sind als gemeinnützig anerkannt.

"Der Bundesfinanzhof hat noch einmal abgegrenzt, zwischen politischen Parteien auf der einen und gemeinnütziger Tätigkeit auf der anderen Seite" kommentiert Stephan Schauhoff, Steuerrechtler der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg, das Urteil gegenüber LTO. "Diese Grenze ist in unserem Recht eben so angelegt. Und Gerichte müssen ggf. entscheiden, wann sie überschritten ist." Man könne durchaus diskutieren, ob diese Grenze verschoben werden müsse, so Schauhoff, das sei aber Aufgabe der Politik. Der Bundesfinanzhof hat, wie Schauhoff betont, durchaus nicht jede politische Betätigung für gemeinnützige Organisationen verboten, sondern nur Kampagnen; während Aufklärung weiter zulässig bleibe.

Klarer Auftrag für das FG

Attac unterdessen kritisierte das Urteil scharf: "Das ist ein verheerendes Signal für die gesamte kritische Zivilgesellschaft in Deutschland" wird Dirk Friedrichs vom Vorstand des Attac-Trägervereins am Dienstag in einer Erkläung auf der Attac-Homepage zitiert. Man schaue "mit großer Sorge auf Länder wie Ungarn oder Brasilien, die die Arbeit emanzipatorischer NGOs zunehmend unterdrücken" und erlebe nun auch hierzulande, "wie Regierung und Parteien immer öfter versuchen, politisch missliebige Organisationen über das Gemeinnützigkeitsrecht mundtot zu machen." Und Attac-Geschäftsführerin Stephanie Handtmann erklärte: "Das Gemeinnützigkeitsrecht darf nicht zu einem Instrument verkommen, mit dem zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich selbstlos für eine gerechte Gesellschaft und das Allgemeinwohl einsetzen, klein gehalten werden."

Was das Urteil nun für andere Organisationen wie bspw. die Deutsche Umwelthilfe (DUH) bedeuten könnte, ist offen. Auch die DUH betätigt sich mit Forderungen nach Fahrverboten durchaus in einem politisch brisanten Feld. Ob und wo sie möglicherweise die Grenze zum Aktivismus überschritten haben könnte, sei aber nicht so einfach zu beurteilen, meint Steuerrechtler Schauhoff. Allein das engere Betätigungsfeld der DUH schütze diese aber nicht prinzipiell.

Natürlich bedeutet der Verlust der Gemeinnützigkeit aber nicht, dass es Attac künftig untersagt wäre, politische Kampagnen zu fahren. Auswirkungen hat die Entscheidung vielmehr auf die Finanzierung: Als nicht gemeinnützige Organisation kann Attac Geldgebern keine Spendenbescheinigung mehr ausstellen, mit denen diese ihre Zuwendungen von der Steuer absetzen könnten. Dies ist schon seit der Entscheidung des Finanzamts vor über vier Jahren nicht mehr möglich. Das könnte die zufließenden Geldbeträge künftig durchaus reduzieren, da Spenden effektiv teurer werden. Der endgültige Ausgang des Verfahrens, ließ der BFH verlauten, könne darüber hinaus auch für die steuerrechtliche Beurteilung des Vereins in den kommenden Jahren von Bedeutung sein.

Bei seiner neuerlichen Entscheidung darüber, ob Attac die Gemeinnützigkeit abzuerkennen ist, wird das hessische FG nun das BFH-Urteil berücksichtigen müssen. Im Ergebnis wird es dann wohl nur noch darauf ankommen, ob die unzulässigen Betätigungen dem Trägerverein selbst oder anderen Mitgliedern der Attac-Bewegung zuzurechnen sind. So jedenfalls schrieb es der BFH den Kollegen ins Hausaufgabenheft. Dabei müsse auch die Selbstdarstellung des Trägervereins auf seiner Internetseite berücksichtigt werden, was im ersten Verfahren nicht geschehen sei.

Mit Materialien von dpa

Zitiervorschlag

Attac nach BFH-Urteil nicht gemeinnützig: Der schmale Grat zwischen Information und Agitation . In: Legal Tribune Online, 26.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34079/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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