OLG bestätigt Klageabweisung: BaFin haftet nicht gegen­über Wire­card-Anle­gern

10.02.2023

Ein Anleger, der im Zuge der Wirecard-Insolvenz Verluste erlitt, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung der BaFin. Das OLG Frankfurt a.M. bestätigt mit einem Beschluss die Entscheidung der Vorinstanz.

Die BaFin ist allein im öffentlichen Interesse tätig und haftet nicht gegenüber Anlegern, die bei einem Investment in Aktien der Wirecard AG Kursverluste erlitten haben. Mit einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung verneint das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main einen entsprechenden Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufsichtswahrnehmung. Auch eine Verletzung der Bilanzkontrollpflichten durch die Behörde sei nicht feststellbar (Beschl. v. 6.2.2023, Az. 1 U 173/22). Zuvor war die Klage des Anlegers vom Frankfurter Landgericht abgewiesen worden.

Der Kläger, der in den Jahren 2019 und 2020 in Wirecard-Aktien investiert und rund 40.000 Euro verloren hatte, ist der Ansicht, dass sein finanzieller Verlust bei einem früheren Einschreiten der BaFin nicht eingetreten wäre.

Das OLG teilt diese Einschätzung nicht und gelangte zu dem Schluss, dass die BaFin entsprechend der damaligen Rechtslage gehandelt hat. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Sonderprüfung der Bilanzen von Wirecard hätte veranlassen müssen, habe der Anleger nicht vorgetragen. 

Auch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtsmissbrauchs verneinte das Gericht. Dass Mitarbeiter der Bafin ebenfalls in Wirecard-Aktien investiert hatten, sei nicht sittenwidrig. Die OLG-Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Im Fall einer Nichtzulassungsbeschwerde müsste sich der Bundesgerichtshof mit der Angelegenheit befassen. Nach Gerichtsangaben sind derzeit rund 500 Verfahren anhängig, in denen weitere Anlegerinnen und Anleger Schadensersatz von der BaFin verlangen. 

sts/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG bestätigt Klageabweisung: BaFin haftet nicht gegenüber Wirecard-Anlegern . In: Legal Tribune Online, 10.02.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51038/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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