Examenszeugnisse gefälscht: Nur Geld­buße und Ver­weis für Anwalt

23.02.2018

Wer als Anwalt seine Examenszeugnisse fälscht, um einen Job zu bekommen, beschädigt zwar seine Vertrauenswürdigkeit. Ganz so schlimm sei es dann aber auch wieder nicht, meint das Anwaltsgericht in Köln. 

Ein Anwalt fälschte für eine Bewerbung als Justiziar beide Examenszeugnisse. Strafrechtlich wurde er zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 20 Euro verurteilt. Das Anwaltsgericht (AnwG) Köln beließ es nun bei einem Verweis und einer Geldstrafe über 500 Euro (Urt. v. 12.12.2017, Az. 2 AnwG 49/17).

Der Mann, der Mitglied der Rechtsanwaltskammer (RAK) Köln und seit 2011 als Rechtsanwalt zugelassen ist, hatte sich im Mai 2016 bei einer Bundesbehörde auf eine Stelle als Justiziar beworben. Wie aus den Urteilsgründen hervorgeht, die LTO vorliegen, fälschte er, um seine Einstellungschancen zu verbesssern, seine beiden Examenszeugnisse. Statt "Ausreichend" wiesen die nun die Note "Befriedigend" aus. Zudem fälschte er ein Arbeitszeugnis, laut dem er bereits Berufserfahrung als Justiziar einer Behörde gesammelt habe.

Offenbar machte er seine Sache auch ganz gut, die Einstellung als Justitiar gelang. Doch die kriminellen Machenschaften flogen schließlich auf, die gerade erhaltene Anstellung endete mit einer fristlosen Kündigung sowie einer Strafanzeige.

Das Amtsgericht (AG) Bonn verurteilte den Juristen wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu 20 Euro. Dann nahm sich auch die RAK seiner Sache an und brachte ihr Mitglied vors Anwaltsgericht.

Kriminelle Energie, aber kein Schaden für Mandanten

Das verurteilte ihn nun wegen Verstoßes gegen seine allgemeine Berufspflicht aus § 43 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), sich der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen. Die Geldbuße beträgt 500 Euro, außerdem erhielt er einen Verweis.

Zur Begründung führte die 2. Kammer aus, dass die Urkundenfälschungen, wenngleich außerhalb seiner eigentlichen Berufsausübung erfolgt, geeignet waren, das Vertrauen der Rechtssuchenden erheblich zu erschüttern. Dies gelte besonders aufgrund der äußerst planvollen Vorgehensweise. Gerade von Anwälten sei zudem ein einwandfreier Umgang mit sensiblen Dokumenten zu erwarten.

Mehr als die ausgesprochene Sanktionierung sei aber nicht erforderlich, da der Mann glaubwürdig Einsicht und Reue gezeigt und außerdem keinem Mandanten geschadet habe.

Grundsätzlich wäre bei einem rechtskräftigen Strafurteil gegen einen Anwalt sogar die Möglichkeit gegeben, von einer weiteren Sanktionierung ganz abzusehen. Dies geht aus der Vorschrift des § 115b BRAO hervor, nach der eine anwaltsgerichtliche Ahndung im Falle einer anderweitigen Sanktionierung unterbleiben kann, "wenn nicht eine anwaltsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren".

mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Examenszeugnisse gefälscht: Nur Geldbuße und Verweis für Anwalt . In: Legal Tribune Online, 23.02.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27197/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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