Rehabilitation von Homosexuellen: Bundesrat will Urteile aufheben - ist das auch gut so?

2/2: Das BVerfG 1957: Nicht in der Lage, § 175 StGB für verfassungswidrig zu erklären

Das Bundesverfassungsgericht hat es sich in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1957 nicht leicht gemacht. Es hat acht Sachverständige angehört und weitere Gutachten einbezogen. Darunter unter anderem Mitscherlich und Helmut Schelsky, welcher allerdings als überzeugter Nationalsozialist 1934 noch für die "Unfruchtbarmachung von unheilbar belasteten" Menschen eingetreten war.

Die Sachverständigen kamen überwiegend zudem Ergebnis, dass sich männliche und weibliche Homosexualität unterscheiden (z.B. Strichermilieu). Von männlichen Homosexuellen ginge auch eine Gefahr für die Entwicklung Jugendlicher aus, wenn die Strafbarkeit entfiele, argumentierten die Experten. Der Bundestag, der Bundesrat und der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg äußerten sich damals nicht, der Bundesjustizminister sah keinen Widerspruch zwischen dem Homoparagraphen und dem Grundgesetz.

Die Besatzungsmächte hatten die Vorschrift des § 175 StGB nicht als spezifisch nationalsozialistisches Gedankengut außer Kraft gesetzt. Und auch das 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953, mit dem das Strafgesetzbuch von nationalsozialistischen Bestimmungen gesäubert werden sollte, hatte § 175 StGB unbeschränkt fortgelten lassen.

Der nationalsozialistische Gesetzgeber hatte, was häufig übersehen wird, den einfachen Tatbestand der Homosexualität sogar in zweifacher Weise gemildert. Die Möglichkeit der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte fiel weg und bei Beteiligten unter 21 Jahren konnten die Gerichte in besonders leichten Fällen von Strafe absehen. Das über 50 Seiten füllende Karlsruher Urteil schloss mit der Feststellung, dass das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Gesetzgebers, der sich nicht entschließen konnte, die Strafbestimmung des § 175 StGB zu beseitigen oder enger zu fassen, nicht korrigieren könne.    

Keine Rehabilitation auf Kosten des Rechtsstaats

Hans-Joachim Mengel, habilitierter Jurist, promovierter Soziologe  und Leiter des Center for the Study of Discrimination based on Sexual Orientation (CSDSO) an der Freien Universität Berlin, kommt in einem Gutachten im Auftrag der Berliner Landesstelle für Gleichbehandlung zum dem Ergebnis, dass das Bundesverfassungsgericht als dritte Gewalt die Fehler der anderen Gewalten vertieft habe.

Durch eine Korrektur, also eine nachträgliche Aufhebung der Urteile durch die Gesetzgebung, würde die Funktion der Gewaltenteilung im Nachhinein auch in dieser Frage wiederhergestellt, so Mengel in seiner Expertise. Gehe es darum, eklatante Fehlentwicklungen - auch der Justiz - zu korrigieren, bedürfe es des Muts, sich nicht auf formaljuristische Argumente wie das der Gewaltenteilung zurückzuziehen. Eine  Aufhebung der Urteile würde seiner Ansicht nach ein hohes Maß an politischer Verfassungskultur deutlich machen.

Dieses Argument ist gefährlich und verkennt eklatant den hohen Wert der Gewaltenteilung für den demokratischen Rechtsstaat. Es waren der Landesherr und später der Führer, der oberster Gesetzgeber und Richter in einer Person war. Parlament und Regierung eines demokratischen Rechtsstaats, in dem die Judikative unabhängig von Legislative und Exekutive agieren können soll und muss, dürfen keinen Einfluss auf die Rechtsprechung nehmen – auch nicht im Nachhinein. Der Gesetzgeber darf eine Angelegenheit der Rechtsprechung nicht anderen Stellen als den Gerichten zuweisen oder selbst entscheiden. Er kann Urteile von Gerichten auch nicht durch Gesetze aufheben.

Der verfassungsrechtlich geschützte Rechtsprechungsbereich steht gewaltenteilungsmäßig nicht zur Disposition. Der Gesetzgeber könnte nur strafprozessual eine Wiederaufnahme der diesbezüglichen Verfahren ermöglichen. Eine Durchbrechung des Gewaltenteilungsprinzips ist dagegen keine Verfassungskultur, sondern eine Verfassungsunkultur. Das berechtigte Anliegen der Schwulenbewegung nimmt dadurch Schaden.

Wiedergutmachung nicht nur für Schwule – und das ist auch gut so

Was früher Recht war, kann heute Unrecht sein. Dies zu verstehen, fällt manchen schwer. Der Gesetzgeber kann, sollte und muss hoheitliche Maßnahmen, die aus heutiger Sicht Unrecht sind, entschädigen. Unrecht fordert auch eine Wiedergutmachung. Und eine finanzielle Entschädigung derjenigen, die über Jahrzehnte unter der strafrechtlichen Verfolgung Homosexueller gelitten haben, setzt keine Aufhebung der Rechtsprechung aus dieser Zeit voraus.

Den Betroffenen geht es jedoch nicht in erster Linie um Geld. Es geht um viel mehr, es geht um die Menschenwürde und darum, fair und respektvoll behandelt, das heißt nicht ausgegrenzt zu werden. Der Berliner Vorstoß zeigt, auch wenn er im einzelnen juristisch noch präzisiert werden muss, dass eine Aufarbeitung scheinbarer Selbstverständlichkeiten aus den Anfangsjahrzehnten beider Republiken längst überfällig ist.

Dies betrifft nicht nur die Schwulen und die Lesben, sondern auch die Behandlung der Kinder und Jugendlichen in öffentlichen Einrichtungen, die Ausgrenzung von Kriegsdienstverweigerern und die menschenunwürdige Praxis der diesbezüglichen Anerkennungsverfahren, die Benachteiligung von Frauen und Arbeiterkindern bei der Besetzung öffentlicher Ämter und viele andere Diskriminierungen, die heute nicht mehr denkbar wären. Es geht nämlich wie bei den verurteilten homosexuellen Männern nicht um ca. 50.000 Fälle, sondern immer um menschliche Schicksale und zerbrochene Lebensentwürfe.                       

Der Autor Prof. Dr. iur. Dr. phil. Herbert Grziwotz ist Historiker und Jurist in Regen.

Zitiervorschlag

Herbert Grziwotz, Rehabilitation von Homosexuellen: Bundesrat will Urteile aufheben - ist das auch gut so? . In: Legal Tribune Online, 15.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7311/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen