BMJV-Kommission mit Entwurf zum Personengesellschaftsrecht: Der Kauf­mann bleibt, aber sonst soll sich vieles ändern

Gastbeitrag von Dr. Christian Deckenbrock und Dr. David Markworth

23.04.2020

Die vom BMJV eingesetzte Expertenkommission hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem das Personengesellschaftsrecht umfassend modernisiert werden soll. Änderungen sollen insgesamt an 39 Gesetzen vorgenommen werden.

 

 

Das deutsche Personengesellschaftsrecht gleicht einer Ruine. 2001 hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seiner Entscheidung „Weißes Ross“, in der er die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GbR) anerkannte (Urt. v. 29.01.2001, Az. II ZR 331/00), angefangen, das Personengesellschaftsrecht grundlegend umzugestalten, ohne dass der Gesetzgeber hierauf bislang reagiert hat. Auch ansonsten ist das derzeitige System in vielerlei Hinsicht nicht mehr zeitgemäß, widersprüchlich und intransparent. Stattdessen müssen Juristen dafür sorgen, mit einer adäquaten Gestaltung des Gesellschaftsvertrags wenigstens einigermaßen praxistaugliche Regelungen zu schaffen.

Schon aus Gründen der Rechtsklarheit ist die nun vom BMJV angestrebte Neuregelung des Personengesellschaftsrechts daher geboten. Zwar bringt jede grundlegende systematische Neustrukturierung auch neue Auslegungsfragen mit sich. Das haben etwa die Schuldrechtsform und die Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte gezeigt. Schon weil Gesetzeswortlaut und Rechtsprechung deutlich auseinanderfallen, ist es aber keine ernstzunehmende Alternative, beim Status Quo zu verharren.

Das BMJV hat deshalb eine Expertenkommission eingesetzt, die nun einen Entwurf für eine Reform vorgelegt hat, die nicht nur die Rechtsprechung aufgreift, sondern darüber weit hinausgeht und ein moderneres Recht schaffen möchte. Insoweit wird mancher Vorschlag aufgegriffen, der 2016 beim 71. Deutschen Juristentag in Essen beschlossen wurde, wo sich eine Abteilung mit der Frage „Empfiehlt sich eine grundlegende Reform des Personengesellschaftsrechts?“ befasst hatte. Insgesamt sollen 39 Gesetze geändert werden, neben dem BGB zählen dazu auch das Handelsgesetzbuch (HGB), die Grundbuchordnung (GBO) und das Umwandlungsgesetz (UmwG).

Die Kommission war mit dem früheren Vorsitzenden des Gesellschaftsrechtssenats des Bundesgerichtshofs Alfred Bergmann, den Universitätsprofessoren Barbara Grunewald (Köln), Carsten Schäfer (Mannheim), Frauke Wedemann (Münster) und Johannes Wertenbruch (Marburg) sowie mit dem Notar Marc Hermanns und den Rechtsanwälten Thomas Liebscher und Gabriele Roßkopf namhaft besetzt. In mehreren Einzelsitzungen zu verschiedenen Unterthemen und einer viertägigen Abschlusstagung in Maurach wurde nun ein 211 Seiten starker Entwurf erarbeitet, der sich bereits nach einer ersten Durchsicht als ausgezeichnete Basis für die weitere Diskussion erweist.

Die entscheidenden Drei: Innengesellschaft, Außengesellschaft, eGbR

Der ganz große Systemwechsel ist allerdings nicht beabsichtigt: Die Expertenkommission hat sich offenbar gleich zu Beginn ihrer Beratungen auf die Beibehaltung des Kaufmannsbegriffs verständigt. Eine Weiterentwicklung des Handelsgesetzbuchs zum Unternehmensgesetzbuch, wie sie 2007 durchaus erfolgreich in Österreich erfolgt ist und wie sie auch – etwa von Karsten Schmidt und Martin Henssler – für Deutschland gefordert wird, sieht der sogenannte Mauracher Entwurf nicht vor. Damit bleibt die rechtsdogmatisch überkommene Trennung zwischen den Personenhandelsgesellschaften und den nicht gewerblichen Personengesellschaften im Grundsatz weiterhin aufrechterhalten.

Der Entwurf beseitigt aber eine Reihe an Ungereimtheiten des geltenden Rechts. So soll das BGB künftig einen personengesellschaftsrechtlichen Dreiklang enthalten: Neben eine – zu Recht – nur rudimentär geregelte nicht-rechtsfähige Innengesellschaft (§§ 740 ff. BGB-E) soll eine rechtsfähige Außengesellschaft bürgerlichen Rechts treten (§§ 705 ff. BGB-E). Als dritte im Bunde ist eine in einem Gesellschaftsregister eingetragene Außengesellschaft bürgerlichen Rechts vorgesehen, die im Rechtsverkehr als eingetragene GbR, kurz „eGbR“, auftreten dürfen soll (§§ 707 f. BGB-E). Den Außengesellschaften wird das Gesellschaftsvermögen zugeordnet (§ 713 BGB-E). Die Gesamthandslehre findet in der Entwurfsbegründung dementsprechend nur noch am Rande Erwähnung. Damit wird zu Recht die Idee zu Grabe getragen, der Gesetzgeber müsste in der theoriegeladenen Debatte um die Rechtsfigur der Personengesellschaft Stellung beziehen.

Tatbestandliche Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist entsprechend der vorstehenden Ausführungen (nur), dass „sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll“ (§ 705 Abs. 2 BGB-E). Die Rechtsfähigkeit wird damit – wie es dem seit „Weißes Ross“ erlangten Rechtsstand entspricht – nicht an die Registrierung geknüpft. Der Hauptvorteil der eGbR würde darin liegen, dass allein sie Grundstücksrechte erwerben kann (§ 47 Abs. 2 GBO-E) und umwandlungsfähig ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG-E). Hiermit würde zugleich der Bedarf für die Behelfslösungen in § 899a BGB und § 47 Abs. 2 GBO (heutige Fassung) entfallen.

Die angestrebte Einteilung in reguläre Außen-GbR und eGbR erscheint zwar wenig elegant – insbesondere musste die Kommission mit dem „Statuswechsel“ (§ 707c BGB-E) extra ein neues Rechtsinstitut erfinden, um Wechsel zwischen Gesellschafts- und Handelsregister zu ermöglichen –, eine überzeugendere Lösung ist aber bislang auch niemandem eingefallen.

Warum die eGbR allerdings einen eigenen Namenszusatz für den Rechtsverkehr erhalten soll, vermag nicht ganz einzuleuchten. Die Registerfähigkeit der GbR würde aber zweifelsohne der Information des Rechtsverkehrs dienen. Damit folgt der „Mauracher Entwurf“ einem allgemeinen Trend zu erhöhter Transparenz: Nach einem im August 2019 veröffentlichten Eckpunktepapier der BMJV sollen künftig alle Berufsausübungsgesellschaften in einem von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) geführten elektronischen Verzeichnis erfasst werden.

Eine "GbR mbH" soll es aber nicht geben

Dem Ansatz folgend, dass die GbR die Grundform aller Gesellschaftsformen ist, soll der Normenkomplex der §§ 128 ff. HGB in das BGB (§§ 721 ff. BGB-E) transferiert werden. Auf die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) würden diese Regelungen über die allgemeinen Verweisungsnormen anwendbar bleiben. Auch künftig soll daher die GbR selbst haften. Ihre Gesellschafter sollen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich, unmittelbar und uneingeschränkt einstehen. Für gesetzliche Ausnahmeregelungen sehen die Entwurfsverfasser keinen Bedarf.

Insbesondere soll die Möglichkeit, die Gesellschafterhaftung von einer Vereinbarung mit dem Gesellschaftsgläubiger auf eine bestimmte Einlage zu beschränken („GbR mbH“), nicht Gesetz werden. Damit sieht der Entwurf auch keine Sonderregelung für Kapitalanlagegesellschaften vor, bei denen nach der Rechtsprechung des BGH die persönliche Haftung der Gesellschafter unter Umständen auch durch wirksam in den Vertrag einbezogene formularmäßige Vereinbarungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann (BGH, Urt. v. 21.01.2002, Az. II ZR 2/00).

Noch weitergehend erkennt der BGH für Bauherrengemeinschaften sogar generell nur eine quotale Haftung an. So sollen Wohnungseigentümer, die gemeinschaftlich eine Wohnungseigentumsanlage errichten, für die Herstellungskosten („Aufbauschulden”) grundsätzlich nur anteilig haften. Nach der Entwurfsbegründung stehen insoweit geeignete Rechtsformalternativen zur Verfügung. Zudem komme im Wege stillschweigender Vereinbarung oder ergänzender Vertragsauslegung auch eine teilschuldnerische Haftung nach Kopfteilen oder Beteiligungsquoten in Betracht. Ausnahmsweise eine Haftungsbeschränkung anzunehmen, bliebe damit weiterhin der Rechtsprechung überlassen.

Öffnung für Freiberufler weicht hergebrachte Trennung auf

Indem er sich für die in der jüngeren Vergangenheit viel diskutierte Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler ausspricht – und zwar auch dann, wenn von ihr keine gewerblichen (Treuhand-)Tätigkeiten ausgeführt werden, nimmt der Mauracher Entwurf eine neue Ungereimtheit in Kauf, die aus der Beibehaltung der Trennung zwischen Handelsgesellschaften und sonstigen Personengesellschaften resultiert. Damit würde die Wahlfreiheit für Freiberufler zusätzlich erweitert. Insbesondere die Rechtsform der GmbH & Co. KG könnte künftig eine Alternative darstellen, ermöglicht sie doch – anders als die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) mit beschränkter Berufshaftung – eine generelle Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Gesellschaft und nicht für Verbindlichkeiten, die ihre Ursache in einer fehlerhaften Berufsausübung haben.

Voraussetzung soll allerdings sein, dass das jeweilige Berufsgesetz eine entsprechende Öffnung vorsieht. Damit soll der berufsspezifische Schutzbedarf (etwa Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit erhöhter Mindestversicherungssumme) zielgenau befriedigt werden können.

Festgehalten wird zugleich an der PartG. In der Form der PartG mbB (mit beschränkter Berufshaftung) hat sich diese zuletzt zu einem echten Erfolgsmodell entwickelt. Ob es sich bei Öffnung der GmbH & Co. KG weiterhin rechtfertigen lässt, die Angehörigen Freier Berufe mittels einer nur ihnen offenstehenden Gesellschaftsform mit innovativem Gläubigerschutzkonzept zu privilegieren, ist aber fraglich.

Für Anwälte bleibt abzuwarten, wie dieses rechtspolitische Vorhaben mit der ebenfalls anstehenden Neuregelung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts verzahnt werden wird. In seinem Eckpunktepapier hatte das BMJV angekündigt, der Rechtsanwaltschaft grundsätzlich alle nationalen und europäischen Rechtsformen zur Verfügung zu stellen, das Schicksal der GmbH & Co. KG aber noch unter Hinweis auf die anstehende Reform des Personengesellschaftsrechts ausgeklammert. Die BRAK hat sich für die Einführung der Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG stark gemacht, sofern klargestellt wird, dass diese kein Handelsgewerbe ausübe.

Phantasiebezeichnungen – jetzt auch bei der PartG

Grundlegend neu geregelt werden soll das Beschlussmängelrecht (§§ 714a ff. BGB-E). Dem aktienrechtlichen Vorbild folgend, sollen Mängel eines Beschlusses künftig nicht mehr generell zur Nichtigkeit führen, sondern es soll zwischen solchen Mängeln, die bereits aus sich heraus zur Nichtigkeit des Beschlusses führen und solchen, bei denen der Beschluss erst durch eine befristete Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft vernichtet werden können, differenziert werden. Diese Neuordnung des Beschlussmängelrechts wäre im Interesse der Rechtssicherheit zu begrüßen, weil künftig nicht mehr fristungebunden gegen Beschlussmängel vorgegangen werden könnte, sondern eine dreimonatige Klagefrist zu beachten wäre.

Ein weiterer grundlegender Vorschlag betrifft die Umwandlung der in der Person des Gesellschafters liegenden, bisherigen Auflösungsgründe zu Ausscheidensgründen. Künftig soll der Tod oder die Kündigung eines Gesellschafters auch ohne eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel nur zu dessen Ausscheiden führen. Vor dem Hintergrund der angesprochenen Umstellung des gesetzlichen Leitbilds ist auch dieser Vorschlag, mit dem die Kontinuität der Gesellschaft gewahrt wird, zu begrüßen. Die Beendigung der Innengesellschaft soll sich hingegen weiterhin nach den herkömmlichen Grundsätzen vollziehen.

Eine wichtige (überfällige) Liberalisierung würde auch die Reform des Namensrechts der PartG mit sich bringen. Der Zwang zur Benennung mindestens eines Partners und zur Berufsbezeichnung aller vertretenen Partner soll entfallen. Damit würden – wie auch schon seit 1998 (!) bei anderen Personengesellschaften – reine Sach- oder Phantasiebezeichnungen, freilich unter Beachtung des Irreführungsverbots, zulässig werden.

Bedenkt man, dass ein einmal vergebener Name nach dem Grundsatz der Namensbeständigkeit bereits jetzt nach dem Ausscheiden des namensgebenden Partners fortgeführt werden konnte, entsprach der Name der Partnerschaft ohnehin vielfach nicht mehr der Wirklichkeit. Der beabsichtigte Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Freiberufler und Auftraggeber ist daher auch heute schon kaum gewährleistet.

Noch hinzuweisen ist auf zwei weitere Vorschläge, deren Überzeugungskraft sich aus gesellschaftsrechtsdogmatischer Sicht von selbst erklärt: Zum einen soll sich zumindest die neue eGbR zukünftig grundsätzlich im selben Umfang an einer Umwandlung beteiligen können wie eine Personenhandelsgesellschaft, was mit einer Reihe von Folgeänderungen am UmwG einherginge.

Zum anderen sollen Personengesellschaften nach der Reform in der Lage sein, ihren Verwaltungssitz an einen anderen Ort als den Vertragssitz zu verlegen (§ 706 BGB-E), woraus sich ein Sitzwahlrecht ergäbe. Unternehmen wären dann künftig in der Lage, problemlos eine deutsche Personengesellschaft einzig zu Geschäftstätigkeiten im Ausland zu nutzen.

Kräftig aufräumen will der Mauracher Entwurf schließlich im Bereich der Gewinnverteilung und Liquidation von Personengesellschaften. Hier besteht aber noch jede Menge Diskussionsbedarf.

Wie geht es weiter?

Wie geht es weiter? Die Expertenkommission selbst hat einen bestimmten Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Gesetzes nicht vorgeschlagen, weil sich der zeitliche Vorlauf für die Einrichtung des Gesellschaftsregisters noch nicht zuverlässig vorhersagen lasse. Das BMJV hat aber angekündigt, auf der Grundlage des Entwurfs nun mit der Diskussion mit Ländern und Verbänden sowie der Fachöffentlichkeit zu beginnen und anschließend zügig das Gesetzgebungsverfahren einzuleiten.

Auch wenn manche grundlegende Entscheidung und manches Detail noch zu diskutieren sein wird, bleibt zu hoffen, dass dieses Gesetzgebungsverfahren – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – noch in dieser Legislaturperiode zum Abschluss gebracht werden wird und nicht – wie schon einige andere Expertenvorschläge – in der Schublade landet. Denn das Personengesellschaftsrecht bedarf dringend einer neuen rechtlichen Grundlage, damit auch wieder das gilt, was im Gesetz steht.

Dr. Christian Deckenbrock und Dr. David Markworth sind als Akademische Räte am Institut für Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität zu Köln beschäftigt. Sie forschen im Gesellschaftsrecht und im Recht der freien Berufe. 

Zitiervorschlag

Gastbeitrag von Dr. Christian Deckenbrock und Dr. David Markworth, BMJV-Kommission mit Entwurf zum Personengesellschaftsrecht: Der Kaufmann bleibt, aber sonst soll sich vieles ändern . In: Legal Tribune Online, 23.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41387/ (abgerufen am: 08.05.2024 )

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