BVerwG zu Rechtsbehelfsbelehrungen in Asylbescheiden: "Man­gelnde Sprach­kennt­nisse sind unbe­acht­lich"

von Tanja Podolski

26.02.2019

Klagen gegen Asylbescheide sollen in "deutscher Sprache abgefasst" sein, hieß es in Rechtsbehelfsbelehrungen des BAMF. Es hagelte Klagen mit unterschiedlichen Ergebnissen. Nun befasst sich das BVerwG erneut mit der Formulierung.

 Lange Zeit hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Asylbescheide mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehen in denen es hieß, eine Klage gegen den Bescheid müsse "in deutscher Sprache abgefasst sein". Bundesweit führte diese Formulierung zu Klagen von Flüchtlingen – mit unterschiedlichen Verfahrensausgängen. Man könnte diesen Satz so verstehen, dass die Ausländer ihre Klagen selbst auf Deutsch schriftlich ausformuliert einreichen müssten, meinten einige Gerichte, was tatsächlich aber nicht erforderlich ist. Klagen können auch zur Niederschrift beim Urkundsbeamten erhoben werden.

Bei einer engen Auslegung wäre die Formulierung in der Rechtsbehelfsbelehrung daher "unrichtig" iSd § 58 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit der Folge, dass sich die Rechtmittelfrist auf ein Jahr verlängert. Am Dienstag wird das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) anhand des Falles eines Syrers entscheiden, wie die Formulierung zu bewerten ist (Az. 1 C 38.18 u. a.).

Der klagende Mann wendet sich gegen einen ablehnenden Asylbescheid vom 20. Januar 2014. Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthielt u.a. den Hinweis, dass die Klage in deutscher Sprache abgefasst sein müsse. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht Hamburg (OVG) wiesen die Klage ab (Urt. v. 28.06.2018, Az. 1 Bf 32/17.A). Die Klagefrist sei verstrichen, die Formulierung des BAMF nicht unrichtig iSd. § 58 Abs. 2 VwGO. Hiergegen richtet sich die Revision des Syrers, der u.a. geltend macht, ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2018 (Az. BVerwG 1 C 6.18) sei auf seinen Fall nicht zu übertragen.

Gerichtssprache ist deutsch

Das BVerwG hatte nämlich bereits im August vergangenen Jahres entschieden, dass diese Rechtsbehelfsbelehrungen gerade nicht unrichtig seien. Die Gerichtssprache sei deutsch, §55 VwGO i.V.m. § 184 S. 1 Gerichtsverfahrensgesetz (GVG). Maßgeblich für die Bewertung auch der Rechtsbehelfsbelehrung sei daher ihre deutsche Fassung. Es sei auf einen Empfänger abzustellen, der der deutschen Sprache mächtig ist, mangelnde Sprachkenntnisse des Asylbewerbers seien unbeachtlich, entschied der 1. Senat. Der Hinweis auf die Einreichung "in deutscher Sprache" sei also weder fehlerhaft noch irreführend.

Doch welche Bedeutung hat das Wort "abfassen" bei der Formulierung, die Klage sei "in deutscher Sprache abzufassen", noch? Diesem Begriff sei "kein eigenständiges Gewicht einzuräumen", entschied das BVerwG im vergangen August ebenso. Es sei lediglich eine Information über eine Veränderung, denn bis zum Verfahren vor Gericht könnten die Asylantragsteller ihr Anliegen nach § 17 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) in ihrer Muttersprache vortragen. Vor Gericht werde das Verfahren aber auf Deutsch geführt. Ein objektiver Empfänger werde das auch als eben solche Information verstehen.

Die passivische Form des Partizip Perfekts

Ob das Wort "abfassen" auch darauf hinweist, dass die Klage schriftlich einzureichen ist, oder offen zu interpretieren sei und andere Formen einschließe, müsse nicht vertieft werden, so die Leipziger Richter damals. Denn selbst wenn das Wort im Sinne einer Verschriftlichung zu verstehen wäre, spiele dies keine Rolle. Eine Klagemüsse stets schriftlich eingereicht werden, um wirksam erhoben zu sein. Das impliziere aber nicht, dass der Kläger das selbst übernehmen müsse. Dem, so schreibt es das BVerwG in den Gründen, steht die passivische Form des Partizips Perfekt "abgefasst" in Verbindung mit dem Hilfsverb "müssen" (" ... muss ... abgefasst sein") entgegen.

Auch die möglicherweise fehlerhafte Übersetzung ändere nichts an der Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung. Die Leipziger Richter verwiesen auf das Bundesverfassungsgericht, das bereits im Jahr 1976 entschieden hatte, dass ein Ausländer keinen Anspruch darauf hat, dass ihm die Rechtsbehelfsbelehrung in seiner Heimatsprache erteilt wird (BVerfG, Besch. v. 7. April 1976, Az. 2 BvR 728/75).

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hatte diesen Fall noch anders beurteilt. Für das Gericht war die verwendete Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig und die Klagefrist deshalb auf ein Jahr verlängert sei (Urt. v. 18.04.2017, Az. Az. 9 S 333/17). Das BAMF änderte in der Folge die Formulierung. Bereits zum 13. April 2017 hat die Behörde den Hinweis gestrichen, dass eine Klage gegen den Bescheid in deutscher Sprache abgefasst sein müsse.

Es folgten weitere zweitinstanzliche Entscheidungen: Die des OVG Hamburg, die es jetzt noch einmal vor das BVerwG gebracht hat, außerdem der Verwaltungsgerichtshof München (Urt. v. 10.1.2018, Az. 13a B 17.31116), der die Vorinstanz der BVerwG-Entscheidung von August war, und das OVG Schleswig (Beschl. v. 16.11.2017, 1 LA 68/17). All diese Gerichte hatten entschieden, dass die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig war.

Zitiervorschlag

BVerwG zu Rechtsbehelfsbelehrungen in Asylbescheiden: "Mangelnde Sprachkenntnisse sind unbeachtlich" . In: Legal Tribune Online, 26.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34059/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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