Kein automatisches Sorgerecht für unverheiratete Väter: "Fälle, in denen gemein­same Sorge keine Grund­lage hat"

von Hasso Suliak

13.08.2020

Heftige Kritik muss sich Ministerin Lambrecht dafür gefallen lassen, dass sie unverheirateten Vätern trotz des eindeutigen Votums einer BMJV-Arbeitsgruppe kein automatisches Sorgerecht einräumen will. Doch das Ministerium hat seine Gründe. 

Als Ende vergangenen Jahres eine eigens im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eingesetzte Arbeitsgruppe zum einstimmigen Ergebnis kam, dass unverheiratete Väter, deren Vaterschaft rechtlich anerkannt ist, mit Geburt des Kindes wie die Mutter automatisch sorgeberechtigt sein sollen, hätte niemand ernsthaft daran gedacht, dass sich das Ministerium über dieses Votum von acht Koryphäen des Familienrechts hinwegsetzen würde.  

Doch genau dazu ist es nun gekommen. Wie berichtet hat das BMJV in dieser Woche einen Gesetzentwurf einer familienrechtlichen "Teilreform" in die Ressortabstimmung gegeben, der gerade kein automatisches Sorgerecht für unverheiratete Väter vorsieht, sondern die gemeinsame Sorge weiterhin an die Zustimmung der Mutter knüpft. Weigert sich diese, soll der Vater wohl auch künftig den Weg übers Familiengericht gehen und einen Antrag auf gemeinsame Sorge (§ 1626 a Abs. 2 S.1 Bürgerliches Gesetzbuch) stellen müssen. Das Familiengericht prüft dann, ob die gemeinsame Sorge dem Wohl des Kindes entspricht. 

Nachdem die Pläne des BMJV bekannt geworden waren, reagierten Väterinitiativen, der Deutsche Anwaltverein (DAV), aber auch Teile der Opposition im Bundestag mit teilweise heftiger Kritik und Unverständnis.

FDP "schockiert" 

"Schockiert" zeigte sich etwa die FDP-Rechtspolitikerin und Rechtsanwältin Katrin Helling-Plahr: Sie warf Lambrecht vor, sich mit ihrem Vorschlag auf die Seite von Frauenrechtsaktivisten zu schlagen und dabei die Kinder zu vergessen. "Wir als Fraktion der Freien Demokraten im Deutschen Bundestag stehen an der Seite der Kinder. Wir möchten kein Elternteil ausbooten und Elternteile nicht gegeneinander ausspielen", so die FDP-Politikerin.

Auch die AfD im Bundestag kritisiert Lambrechts-Vorschlag. Ihr rechtspolitischer Sprecher, Roman Reusch, sagte LTO: "Es gibt weder aus der Sicht des Kindes noch aus der Sicht des Vaters eine Rechtfertigung dafür, grundsätzlich einem Elternteil die Sorge vorzuenthalten. Wir plädieren daher für das gemeinsame Sorgerecht beider Eltern als Regelfall."

Inzwischen hat das Ministerium gegenüber LTO erläutert, warum es seinen Gesetzesvorschlag, über den innerhalb der Bundesregierung jetzt vor allem auch das Familienministerium zu befinden hat, sehr wohl für geeignet hält, das gemeinsame Sorgerecht bei nicht verheirateten Eltern zu erleichtern.

Einem Ministeriumssprecher zufolge hat man sich für eine "flexible, auf den Einzelfall passende Regelung" entschlossen, die es ermögliche, die elterliche Sorge im Interesse des Kindes zuzuordnen.

Der Sprecher sagte zu LTO: "Die Vereinfachung gegenüber der jetzigen Situation besteht darin, dass der zweite Elternteil ohne ein weiteres Verfahren gemeinsam mit der Geburtsmutter Inhaber der elterlichen Sorge wird, wenn die Vaterschaft durch Anerkennung und nicht durch gerichtliche Feststellung begründet wird. Eine Anerkennung der Vaterschaft setzt zur Wirksamkeit die Zustimmung der Geburtsmutter voraus. Sowohl Anerkennung als auch Zustimmung der Geburtsmutter bedürfen der Beurkundung. Sind sich beide über die Begründung der rechtlichen Elternstellung einig, besteht in der Regel ein Grundkonsens, an den für die gemeinsame Sorge angeknüpft werden kann und der dem Wohl des Kindes entspricht."

BMJV: "Berücksichtigen, wenn Kind durch Vergewaltigung gezeugt wird"

Die Anerkennung der Vaterschaft durch beide Elternteile, so das Ministerium, sei als "gemeinsames Bekenntnis zum Kind zu verstehen". Anders aber liege es, wenn die Vaterschaft erst durch das Gericht festgesellt werden müsse. Dann, so argumentiert das BMJV, fehle es an einem "Grundkonsens" und es müsse eben bei der geltenden Rechtslage bleiben, wonach die gemeinsame elterliche Sorge durch nachträgliche Eheschließung der Eltern, durch gemeinsame Sorgeerklärung oder durch gerichtliche Übertragung des Sorgerechts begründet wird (§ 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Diese Regelung, so stellt das BMJV weiter klar, berücksichtige Fälle, "in denen eine gemeinsame elterliche Sorge von Beginn an keine Grundlage hat". Die Absage an ein automatisches Sorgerecht für unverheiratete Väter begründet das BMJV dabei unter anderem auch damit, dass man auch Fälle im Blick haben müsse, in denen das Kind durch eine Vergewaltigung gezeugt wurde.

Zustimmend auf den Vorschlag aus dem BMJV reagierten unterdessen Vertreter der Linken: Ihre familienpolitische Sprecherin im Bundestag, Katrin Werner, bezeichnete das automatische Sorgerecht als "problematisch": "Die allermeisten unverheirateten Paare entscheiden sich schon jetzt für eine gemeinsame Sorge für ihre Kinder. In den wenigen Fällen, in denen das nicht geschieht, gibt es häufig gute Gründe dafür, die auch eine Gefahr für das Kindeswohl darstellen könnten. Beispielsweise weil es Gewalterfahrungen gab", so Werner gegenüber LTO

Zitiervorschlag

Hasso Suliak, Kein automatisches Sorgerecht für unverheiratete Väter: "Fälle, in denen gemeinsame Sorge keine Grundlage hat" . In: Legal Tribune Online, 13.08.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42485/ (abgerufen am: 18.03.2024 )

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