Entwurf zur Abschaffung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber: Ein­deutig unein­deutig

Nach langem Ringen hat sich die Regierung zu einer klaren Abschaffung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber bekannt – jedenfalls in der Begründung ihres Entwurfs. Die neue Vorschrift selbst lässt jedoch zentrale Fragen offen.

Ob und wie die Haftung von WLAN-Betreibern für von Dritten über ihre Netze begangene Rechtsverletzungen begrenzt werden kann, ist seit Monaten Gegenstand der Debatte zwischen den Netzpolitikern von Union und SPD. Gemäß des am Dienstag beschlossenen Regierungsentwurfs, der am Donnerstag zur Lesung im Bundestag ansteht, soll der § 8 Telemediengesetz (TMG) nun um einen dritten Absatz ergänzt werden. Die Vorschrift enthält bislang eine Haftungsbefreiung für Access-Provider, also Internetanbieter wie T-Online oder Vodafone, für von ihren Nutzern begangene Rechtsverletzungen.

Diese Privilegierung soll gemäß dem neuen § 8 Abs. 3 TMG auch für "Diensteanbieter im Sinne des Abs. 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen", gelten. Da § 8 Abs. 1 sowie die Definition des Begriffs "Diensteanbieter" in § 2 Abs. 1 TMG nicht auf die Gewerblichkeit des Angebots abstellen, würden sowohl die Betreiber kommerzieller WLAN-Hotspots (z.B. Hotels oder Restaurants) als auch Privatpersonen profitieren, die ein WLAN für ihren heimischen Internetanschluss eingerichtet haben.

Allerdings könnten Abmahnungen von WLAN-Betreibern weiterhin möglich bleiben. Denn das Haftungsprivileg des § 8 Abs. 1, das künftig auch für sie gelten soll, betrifft nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) nur Schadensersatz-, nicht aber Unterlassungsansprüche. In einer früheren Fassung des Entwurfs war dementsprechend zusätzlich zu der Erstreckung des Haftungsprivilegs aus Abs. 3 noch ein neuer Abs. 4 vorgesehen, der ausdrücklich erklärte, dass WLAN-Betreiber "wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht  auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden" können, wenn sie "zumutbare Maßnahmen" zur Vermeidung rechtswidriger Handlungen Dritter ergriffen hätten.

Diese "zumutbaren Maßnahmen" sollten insbesondere in der Verschlüsselung des WLANs und der vom Nutzer vor Gebrauch abzugebenden Erklärung bestehen, dass er keine illegalen Handlungen begehen werde. Diese Voraussetzungen erfuhren seitens der Netzgemeinde viel Kritik, weil sie ineffizient seien und insbesondere freie WLAN-Hotspots im öffentlichen Raum behindern würden. Im jetzigen Regierungsentwurf wurden sie daher gestrichen – mit ihnen jedoch der gesamte Abs. 4 und somit auch die ausdrückliche Erwähnung von Unterlassungsansprüchen.

Eindeutige Begründung, uneindeutiges Gesetz

Wollte man den neuen Abs. 3 allerdings wirklich so verstehen, dass er WLAN-Betreiber lediglich vor Schadensersatzansprüchen schützt, so würde sich durch die Reform de facto gar nichts ändern. Denn schon nach bisheriger Rechtsprechung haften sie wegen Rechtsverletzungen Dritter im Normalfall "nur" auf Unterlassung (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08 ). Die Entwurfsbegründung geht auch wie selbstverständlich davon aus, dass künftig sämtliche Anspruchsformen entfallen: "Die Haftungsprivilegierung des Diensteanbieters nach § 8 Abs. 1 und 2 umfasst z.B. uneingeschränkt auch die verschuldensunabhängige Haftung im Zivilrecht nach der sog. Störerhaftung und steht daher nicht nur einer Verurteilung des Vermittlers zur Zahlung von Schadenersatz, sondern auch seiner Verurteilung  zur  Tragung  der Abmahnkosten  und  der  gerichtlichen  Kosten  im  Zusammenhang mit der von einem Dritten durch die Übermittlung von Informationen begangenen Rechtsverletzung entgegen."

Dass die Formulierung im eigentlichen Gesetzestext weit weniger eindeutig ausfällt als in der Begründung, könnte ein schlichtes Redaktionsversehen sein. Da die Problematik der (Nicht-)Erstreckung des Haftungsprivilegs auf Unterlassungsansprüche allerdings spätestens seit zwei BGH-Urteilen von vergangenem November (Az. I ZR 3/14; I ZR 174/14) bekannt ist und auch im Zuge der Reformdebatte angesprochen wurde, dürfte es sich bei der nun gewählten Lösung eher um einen Kompromiss der Regierungsfraktionen handeln, bei dem der Gesetzestext im Sinne der Unionsfraktion, die Begründung hingegen im Sinne der insoweit reformfreudigeren SPD gewählt wurde.

Was die Gerichte aus der Regelung machen werden, bleibt abzuwarten. Denn mit dem Hinweis auf die Gesetzesbegründung ließen sich Unterlassungsansprüche gegen WLAN-Betreiber zwar durchaus ablehnen. Ebenso gut ließen sie sich allerdings mit dem Hinweis darauf bejahen, dass eben nur in der Begründung und – trotz Kenntnis der Problematik – gerade nicht im Gesetzestext selbst auf Unterlassungsansprüche eingegangen wird.

Auch der EuGH hat mitzureden

Zur Auflösung dieser Frage könnte bald auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) etwas beitragen. In seinen Schlussanträgen zu einem dort zur Entscheidung anstehenden Verfahren hatte Generalanwalt Szpunar im März 2016 die Ansicht vertreten, dass es mit europäischem Recht unvereinbar sei, dem Anbieter eines WLANs die Kosten der Rechtsverfolgung wegen über sein Netzwerk begangener Rechtsverletzungen Dritter aufzuerlegen. Sollte der EuGH sich dieser Auffassung anschließen, wäre Unterlassungsklagen zwar nicht die rechtliche Grundlage, in vielen Fällen aber wohl der wirtschaftliche Sinn entzogen.

Allerdings muss der EuGH dem Generalanwalt nicht folgen. Zudem betrifft das dortige Verfahren einen nebengewerblichen WLAN-Betreiber, der den Zugang zu seinem Netzwerk zusätzlich zu seinem eigentlichen Geschäft anbietet, wie in vielen Restaurants oder Gaststätten üblich. Auf rein private Netze wäre die Freistellung von Gerichtskosten also nicht ohne Weiteres übertragbar.

Zudem betont Szpunar in seinen Schlussanträgen, dass gerichtliche Sperrverfügungen gleichwohl möglich sein müssten, wie dies auch von Art. 8 Abs. 3 der EU-Richtlinie 2001/29/EG vorausgesetzt wird. Auch in der Entwurfsbegründung heißt es dazu: "Die Beschränkung der Haftung steht dagegen nicht dem Erlass einer gerichtlichen Anordnung  auf  einer entsprechenden  gesetzlichen  Grundlage  entgegen". Worin, wenn nicht in einem Unterlassungsanspruch, diese gesetzliche Grundlage bestehen soll, bleibt indes gleichfalls offen.

Sollte die Reform in dieser Form in Kraft treten, bliebe die Klärung der entscheidenden Fragen somit allein den Gerichten überlassen. Für Jubel über eine Abschaffung der Störerhaftung ist es daher noch zu früh.

Zitiervorschlag

Constantin Baron van Lijnden, Entwurf zur Abschaffung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber: Eindeutig uneindeutig . In: Legal Tribune Online, 01.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19520/ (abgerufen am: 23.04.2024 )

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