Geheimbündelei: Ach, wäre doch wahnhafte Lyrik ein Rechtsproblem

von Martin Rath

01.07.2012

In den vergangenen Wochen wurde anlässlich der Fußball-EM oft von einem "gesunden Patriotismus" gesprochen. Vor 125 Jahren urteilte das Reichsgericht über die wenig genehmen Patrioten eines französischen Geheimbunds, der so geheim gar nicht war. Ein Versuch über die merkwürdige "Geheimbündelei"-Vorschrift von Martin Rath.

Von der Vorschrift ist im "Schönfelder" nicht mehr geblieben als der öde Hinweis: "weggefallen". Sie hatte ihre Wurzeln in der Einschüchterung revolutionslustiger Liberaler und Demokraten, auch geheimnisvolle Gruppen wie Freimaurer oder Jesuiten sollten in Schach gehalten werden. Am Ende diente § 128 Strafgesetzbuch (StGB) dazu, die "kommunistische Wühlarbeit" in Westdeutschland zu verfolgen. Vor 125 Jahren wurden wegen "Geheimbündelei" jedoch, in einem der ersten prominenten Prozesse (RGSt 16, 165-171), patriotische Franzosen abgeurteilt.

Man muss die dunkle Sprache alter Staatsschutzvorschriften einfach im Wortlaut genießen. Bis 1964 hieß es: "Die Theilnahme an einer Verbindung, deren Dasein, Verfassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten werden soll, oder in welcher gegen unbekannte Obere Gehorsam oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam versprochen wird, ist an den Mitgliedern mit Gefängniß bis zu sechs Monaten, an den Stiftern und Vorstehern der Verbindung mit Gefängniß von einem Monat bis zu einem Jahre zu bestrafen."

Französische Pressure-Group als deutscher Geheimbund

Romantisch veranlagte Nationalisten finden sich leider nicht nur auf dem Balkan. Seit das Deutsche Reich 1871 das später sogenannte "Reichsland Elsass-Lothringen" annektiert hatte, forderten französische Nationalisten Revanche. Unter ihnen der Schriftsteller Paul Déroulède (1846-1914), dessen literarisches Schaffen – wie beim Jugoslawen Radovan Karadžić – aus Lyrik von zweifelhafter Qualität bestand. 1882 gründete er die "Ligue des Patriotes", die nationalistische, antisemitische und antiparlamentarische Positionen vertrat. Zu den Zielen des Verbands zählte, Elsass-Lothringen heim nach Frankreich zu holen. Die Ligue mischte in der französischen Politik kräftig mit und hätte wohl auch einen Putschversuch gegen die republikanische Regierung unternommen,  wäre der dazu auserkorene General Georges Ernest Boulanger ein weniger depressiver Charakter gewesen.

Nationalistische Propaganda lässt sich schwerlich in stiller Anonymität betreiben. Gleichwohl verurteilte das Reichsgericht (RG) am 13./18. Juni 1887 (Az. C.3/87) Angehörige der "Patriotenliga" wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens sowie wegen Geheimbündelei.

Spendensammlung als Hochverrat und Geheimbündelei

Auch im deutschen Reichsland Elsass-Lothringen, hatte die "Ligue des Patriotes" Anhänger. Ihre "Wühlarbeit" – diese Ungeziefermetaphorik war später beim BGH gebräuchlich – war gemessen am Terror späterer Patrioten harmlos. Man sammelte Mitgliedsbeiträge und Spenden für die Patriotenliga.

Die "Ligue" wollte die Pariser Regierung zum Krieg gegen das Deutsche Reich motivieren, Elsass-Lothringen sollte wieder französisch werden. Ganz ohne Bedenken konnte das RG dies nicht als hochverräterisches Ziel bewerten. Schließlich galt Krieg, von einer Regierung erklärt, als legitime Staatstätigkeit. Franzosen in Frankreich könnten mit der Kriegsforderung, dieser Erläuterung gibt das RG viel Raum, deshalb keinen Hochverrat gegen Deutschland betreiben. Deutsche Staatsangehörige französischer Volkszugehörigkeit aber sehr wohl. Als reale Handlung hochverräterischer Art ließ das RG das Sammeln von Spenden und Mitgliedsbeiträgen genügen, mit denen die Patriotenliga wiederum die französische Regierung zum Krieg bewegen könnte.

Weil die elsass-lothringischen Vereinsmeier dem Pariser Nationalschnulzendichter Déroulède schwerlich "unbedingten Gehorsam" geschworen hatten, verurteilte sie das RG wegen der Zugehörigkeit zu einer Vereinigung "deren Dasein … vor der Staatsregierung geheim gehalten werden soll". Weil die "Ligue", dazu schauten die Reichsgerichtsräte in die Vereinssatzung, nur französische Staatsangehörige offiziell aufnahm, war ein Indiz für die Geheimtätigkeit der Elsässer und Lothringer gegeben. Dass der von Berlin im Reichsland eingesetzte Statthalter die Spendensammlung nicht wahrgenommen hatte, gab ein weiteres Indiz ab.

Jesuiten und Freimaurer werden geschont

Die heute obskur anmutende Konstruktion, wonach schon unter Strafe gestellt war, wer einem öffentlich bekannten "Oberen unbedingten Gehorsam" oder einem anonymen "Oberen bedingten Gehorsam" schwor, hatte eine merkwürdige Vorgeschichte: Nach der Hinrichtung des französischen Königs, Ludwig XVI., hatte ein Edikt des Königs von Preußen 1793 Geheimgesellschaften mit ähnlichem Wortlaut verboten. Die Strafnorm wanderte dann über das preußische Strafrecht ins StGB von 1871. Zunächst blieb ihre Anwendung inkonsequent: Als der Papst 1773 den Jesuitenorden aufgehoben hatte, weil dieser militärisch organisierte Verband im Verdacht stand, hochverräterische Unternehmen gefördert zu haben, entzog sich Preußen diesem Verbot. Mit staatlicher Billigung durften Jesuiten in Preußen Tarnorganisationen gründen.

Nachdem der Orden 1814 vom Papst wieder zugelassen worden war, hatten seine Mitglieder eine unfreiwillige Schulung in Geheimoperationen hinter sich. Gleichwohl unterließ es die Justiz des Kaiserreichs, die Ordensleute auch noch nach § 128 StGB zu verfolgen, als die Jesuiten 1872 von Neuem verboten wurden, dieses Mal auf Initiative Otto von Bismarcks.

Auch die Freimaurerei, als anonym tätiger Bund meist einflussreicher Männer, wäre für eine Verfolgung nach § 128 prädestiniert gewesen. Doch schützte die "Schurzfellchristen", dass preußische Prinzen und Könige selbst Freimaurer waren.

Sozialdemokraten und Kommunisten werden verfolgt

Damit blieben für die "Geheimbündlerei" nur Sozialdemokraten und Kommunisten übrig. Hier wurde es erst perfide, dann absurd. Bösartig konstruiert waren die Gesetze "gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie", die den Genossen zwischen 1878 und 1890 nahezu jede öffentliche Arbeit verboten. Was sie dann im Geheimen taten, war darum als Geheimbündelei abzuurteilen.

In der Weimarer Republik hätte die Norm gut gepasst, rechtsextreme Geheimbünde zu verfolgen. Ohne vulgärromantischen Popanz von Gehorsamsschwüren und Geheimhaltungsregeln, die bei Todesdrohung durchgesetzt wurden, kamen diese Männerbünde kaum aus. Gegen Geheimbündelei-Anklagen sprach wohl ihre Vernetzung mit Tarnorganisationen der Reichswehr.

Eine geradezu absurde Kasuistik findet sich zu § 128 StGB dann nach dem Zweiten Weltkrieg in den Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH). Einerseits urteilten die BGH-Richter 1963, offenbar von den Idealen ihrer eigenen Jugend geprägt, über die klandestinen Gehorsamsregeln einer rechtsextremen Studentengruppe in Berlin (West): "Gerade Jugendorganisationen bestehen oft, gestützt auf Erfahrungen in der Erziehung  Jugendlicher, auf strenger Verbandszucht. Zudem haben Jugendliche häufig Freude an tatkräftig geführten, frischen Jugendgruppen, sozusagen 'Lust zum Gehorsam', mag dieser auch noch so oft gewissenlos mißbraucht worden sein." (Urt. v. 20. 12.1963, Az. 3 StR 29/63).

Andererseits wurde wegen Geheimbündelei abgeurteilt, wer zum Beispiel als Angehöriger der SED oder westdeutscher kommunistischer Netzwerke Werbung für das ostzonale Arbeiter- und Bauernparadies machte. Unter anderem nach § 128 StGB wurde etwa ein DDR-Schulfunktionär verurteilt, weil er den "Kontakt" (der BGH setzte Gänsefüßchen der Abscheu) zu einem bayerischen Lehrerverband suchen und Briefe von Walter Ulbricht und Nikita Chruschtschow vortragen sollte (BGH Urt. 23.9.1960, Az. 3 StR 28/60). Erfolgversprechende "Wühlarbeit" sieht anders aus. Weitere Gesandte des Ostens samt westdeutscher Genossen wurden abgeurteilt, weil sie unter westfälischen Bauern zum Besuch landwirtschaftlicher Propagandaveranstaltungen in der Ostzone geworben hatten (BGH Urt. v. 2.10.1963, Az. 3 StR 33/63).

Mangelnder Sinn für Komik

Billy Wilder hat 1961 in seinem wunderbar boshaften Film "Eins, Zwei, Drei" die grauenhafte Spießigkeit des DDR-Lebens vorgeführt. Den für Staatsschutzfragen zuständigen BGH-Richtern muss in den frühen 1960er-Jahren indes jeder Sinn für Humor gefehlt haben. Sonst wären sie vielleicht auf den Gedanken gekommen, dass der Versuch, westfälische Bauern durch DDR-Landwirtschaftspropaganda für den Sozialismus zu gewinnen, erstens komisch und zweitens ein bisschen wahnhaft war.

Dass die Reichsgerichtsräte 1887 kein Mitleid mit elsass-lothringischen Geheimbündlern hatten, die politische Umtriebe eines national verkitschten Pariser Lyrikers finanziell unterstützten, kann man heute gnädiger sehen. Denn nach Paul Déroulède ist nicht nur der serbische Nationalist Radovan Karadžić mit poetischen Machwerken in die Öffentlichkeit getreten, auch bei Mao Zedong oder Saddam Hussein gingen verbrecherische Politik und lyrischer Größenwahn Hand in Hand.

Jüngst wurde zudem bekannt, dass sich islamistische Terroristen ausgiebig in poetischen Formen üben. Ein Gedichtband führte in Großbritannien zu einem kleinen Skandal. An sich wären die Nachwuchsmärtyrer ja ein Fall für die Geheimbündeleivorschrift. Doch leider heißt es hierzu seit 1964 ganz prosaisch: "weggefallen".

Martin Rath arbeitet als freier Lektor und Journalist in Köln.

Zitiervorschlag

Martin Rath, Geheimbündelei: Ach, wäre doch wahnhafte Lyrik ein Rechtsproblem . In: Legal Tribune Online, 01.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6500/ (abgerufen am: 18.03.2024 )

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