Natur- und Sozialwissenschaften im Recht: Drei zwei­fel­hafte Grund­funk­tionen juris­ti­scher Gehir­n­ar­beit

von Martin Rath

25.09.2011

Das juristische Denken vermehrt sich oft durch Jungfernzeugung. Zwei Juristen gebären schnell drei Probleme. Für den Seitensprung in die Natur- und Sozialwissenschaften bleibt dabei meist wenig Zeit. Drei Befruchtungsversuche aus den Nachbarwissenschaften zur Grundfunktion juristischer Gehirntätigkeit stellt Martin Rath vor – zur "Findung" von Wahrheit, Willen und Urteil.

Der damals 17-jährige Marty Tankleff aus dem US-Bundesstaat New York fand eines Tages im Jahr 1989 seine Eltern Seymor und Arlene Tankleff brutal erstochen, blutüberströmt auf. Der Sohn unternahm Reanimationsversuche, machte einen Notruf. Das gilt heute als gerichtsfester Tatbestand.

1990 wurde Marty Tankleff zu einer Freiheitsstrafe von "50 Jahren bis lebenslänglich" verurteilt, wegen Mordes an seinen Eltern. Nach einem mehrstündigen Verhör lag ein Geständnis des Teenagers vor. Erst 19 Jahre nach dem vermeintlichen Elternmord, im Juli 2008, wurden – wie es in der US-Rechtssprache heißt – alle Anklagepunkte fallengelassen.

Wahrheitsfindungsproblem: Falsche Geständnisse

Den tragischen Fall von Marty Tankleff zitieren Jennifer T. Perillo und Saul M. Kassin in ihrem Aufsatz "Inside Interrogation: The Lie, The Bluff, and False Confessions" als anekdotisches Beispiel für fehlgeschlagene juristische Wahrheitsfindung.

Die beiden Psychologen vom John Jay College of Criminal Justice, New York, gingen der Produktion falscher Geständnisse experimentell auf den Grund. Dass es zwei Gruppen von Risikofaktoren gibt, die Geständnisse tatsächlich Unschuldiger begünstigen, setzen sie aus der Beobachtung der Justizpraxis als bekannt voraus. Eine Gruppe von Risikofaktoren besteht dort in den persönlichen Eigenschaften der Beschuldigten, etwa dem jugendlichen Alter oder unzureichender intellektueller Ausstattung. Weitere Risikofaktoren bilden problematische Verfahrensweisen der Polizei, vor allem überlange Befragungen und der Einsatz von Verhörtricks.

Die Wirkungsweise von solchen Tricks untersuchten Perillo und Kassin unter Laborbedingungen. Dazu stellten sie mit ihren Probanden, einer Anzahl von Studentinnen und Studenten, unter anderem folgendes Experiment an. Eingeladen wurde zu einer harmlosen psychologischen Untersuchung, wie sie in Universitätsstädten heutzutage massenhaft gemacht werden: Die Testperson sollte am Computer eine Anzahl von Buchstaben eintippen, die ihr von einer – vermeintlich neutralen – zweiten Person vorgelesen wurden.

Dazu wurde eine klare Instruktion gegeben, was beim Tippen zu vermeiden sei: Wegen eines Programmfehlers würde das Betätigen der ALT-Taste zu einem Computerabsturz führen. In Wahrheit war der Computer dahingehend programmiert, dass er nach einigen eingetippten Buchstaben automatisch "abstürzte".

Im Anschluss konfrontierten die Psychologen ihre Probanden mit dem Vorwurf, den Computerabsturz vorsätzlich oder fahrlässig verursacht zu haben. Diese "Verhörsituation" wurde in mehreren Varianten inszeniert. In einer Teilgruppe logen die Personen, die den Probanden die Buchstaben vorgelesen hatten und gaben als "Zeugen" an, diese hätten die ALT-Taste berührt. Als weiteren "Bluff" behaupteten die Psychologen, im Nebenraum habe ein weiterer Computer die Tastaturbenutzung aufgezeichnet. Sie könnten damit klar "beweisen", dass der Proband vorsätzlich oder fahrlässig den Programmabsturz herbeigeführt habe.

Beschuldigte "trinken den Kakao, durch den sie gezogen werden"

Im Verlauf der experimentellen Verhörsituation unterzeichneten gut 78 Prozent der "Beschuldigten" ein "Geständnis", nachdem sie vom falschen Zeugen "überführt" worden waren. Der Bluff, also der vermeintliche Beweis durch die hieb- und stichfeste Computeraufzeichnung, erhöhte die Geständnisquote auf knapp 87 Prozent. Die Psychologen hielten mit Tonbandaufnahmen auch alles fest, was sie als Beleg dafür werten konnten, dass die Probanden den Kakao, durch den sie experimentell gezogen wurden, auch zu schlucken bereit waren: "Ich könnte es getan haben" oder ähnliche Äußerungen zeigten bei gut 30 Prozent, dass sie nach dem Beweis durch "Zeugen"-Aussage und Verhörbluff an ihre eigene Schuld zu glauben begannen.

Im Fall von Marty Tankleff hatte der Polizist behauptet, die ermordete Mutter habe Haare des Beschuldigten in der Faust gehabt, der Vater sei aus dem Koma erwacht und habe den Sohn belastet. Mit dem harmlosen Bluff-Experiment an Studenten scheint das auf den ersten Blick wenig zu tun zu haben. Perillo und Kassin ziehen jedoch den "gesunden Menschenverstand" grundsätzlich in Zweifel. Nicht nur psychisch labile Beschuldigte, denen die Polizei mit manipulativen Methoden begegnet, neigten zu falschen Geständnissen. Auch das Streben, aus der unangenehmen Verhörsituation herauszukommen, genüge schon. Weitgehende Konsequenzen hat Saul M. Kassins Hypothese: Insbesondere unschuldige Befragte seien, wenn nicht zu falschen Geständnissen, so doch zum Verzicht auf einen Anwalt bereit, weil gerade sie davon ausgingen, dass am Ende die Wahrheit ans Licht komme.

Willensbildungsprobleme? Das Archiv für civilistische Praxis lässt sie abstreiten

Für natur- oder sozialwissenschaftlich begründete Zweifel an den Grundfesten der Rechtsordnung muss der deutsche Jurist freilich nicht in fernliegende Zeitschriften US-amerikanischer Herkunft blicken. Im 211. Band der altehrwürdigen Fachzeitschrift "Archiv für civilistische Praxis" (AcP) stellt der Hamburger Zivilrechtsprofessor Peter Mankowski die Frage: "Verändert die Neurobiologie die rechtliche Sicht auf Willenserklärungen?"

Seit einem berühmten, inzwischen schon in populären Medien bis zum Überdruss zitierten Experiment, das der Psychologe Benjamin Libet 1979 anstellte, wird die Frage diskutiert, ob der Mensch Herr seines eigenen Willens ist. Benjamin Libet (1916-2007) hatte in seinem Versuch herausgefunden, dass sich im menschlichen Gehirn das "elektrische" Bereitschaftspotenzial, eine einfache Aktion auszuführen, beispielsweise ein Fingerschnippen, früher aufbaut als der bewusste Gedanke der Willensbildung: "Ich werde jetzt mit dem Finger schnippen."

"Privatautonomie ist Kern des deutschen Zivilrechts", leitet Professor Mankowski seine Abrechnung mit der seit rund drei Jahrzehnten laufenden Diskussion um die von der Neurobiologie aufgeworfene Hypothese ein, derzufolge Libet und Kollegen gezeigt hätten, dass es um die menschliche Willensfreiheit nicht gut bestellt sei. Er stellt fest: "Privatautonomie beruht auf der Annahme, dass der Einzelne am besten weiß, was er will und die nötigen Schritte zum Ausdruck seines Willens tut." Um das Problem vereinfacht wiederzugeben, das den Hamburger Zivilrechtler umtreibt, könnte man fragen: Wäre es nicht verheerend, wenn der Mensch an sich gar nicht über jenen freien Willen verfügt, der ihn dazu befähigt abzugeben, was der Jurist vom ersten Semester seines Studiums an eine "Willenserklärung" nennt und als Grundlage aller schönen Marktwirtschaft kennt?

Man kann, Professor Mankowski folgend, Entwarnung geben: Für das deutsche Zivilrecht ist es grundsätzlich unwichtig, ob der Mensch seine Willenserklärungen aus "freiem Willen" äußert oder jene Gedankenäußerungen, die der Jurist als "Willenserklärungen" auslegt, den Mund des Menschen einem Libet’schen Fingerschnippen gleich verlassen haben: Das Recht der Willenserklärungen setze nämlich nicht positiv Willensfreiheit voraus, sondern beseitige nur die Verbindlichkeit von Erklärungen, die entweder auf einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder auf ausnahmsweise relevanten Irrtümern, Täuschungen oder auf Drohung beruhten.

Ob es um notorisch unsinnige Schuheinkäufe der Damen oder den halsbrecherischen Sportwagen-Erwerb der Herren geht, mit der neurobiologisch hergeleiteten Ausrede, man habe das ja nicht gewollt, man sei bloße Marionette seines die Willenserklärungen herbeischnippenden Gehirns gewesen, kann man sich darauf leider nicht berufen. Das Recht verlangt keine "absolute" Rationalität, es schützt pragmatisch vor opportunistischem Verhalten.

Urteilsfindungsproblem: Ein Faktum, zwei Gerichte, zwei Bewertungen

Vermittelt die deutsche Zivilrechtsordnung noch beruhigende Verbindlichkeit, zieht die sozialwissenschaftliche und psychologische Untersuchung prozessualer Probleme vieles wieder in Zweifel. Bei der Strafsache "Kachelmann" fragte sich eine staunende Öffentlichkeit unlängst, warum die von der Staatsanwaltschaft beigebrachten Gründe, den Beschuldigten in Untersuchungshaft zu halten, von dem einen Gericht für überzeugend gehalten wurden, vom nächsten Gericht aber verworfen wurden.

Einen sozialwissenschaftlich formulierten Zugang zum Problem bieten Andreas Glöckner und Christoph Engel in ihrem MPI-Foschungspapier „Can We Trust Intuitive Jurors? Standards of Proof and the Probative Value of Evidence in Coherence Based Reasoning”.

Vereinfachend gesagt: Bei der Würdigung von Beweismitteln lassen sich Juristen von den gleichen intuitiv-automatischen Prozessen leiten wie andere Menschen im Alltagsleben. So untersuchten Forscher des Bonner Max-Planck-Instituts für Gemeinschaftsgüter, wie schon kleine Variationen im juristischen Prozedere zu abweichenden Resultaten führen könnten.

In mehreren Durchläufen wurde die Entscheidungsfindung von 245 Studenten der Universität Erfurt an Fallbeispielen getestet. Eine der "kleinen Variationen" bestand in der Instruktion zur juristischen Würdigung eines Fallbeispiels: Eine Gruppe sollte zu einer Verurteilung kommen, wenn "das Übergewicht der Beweise" gegen den Angeklagten sprach. Eine andere Gruppe wurde instruiert, ein Urteil bei Schuld "jenseits vernünftiger Zweifel" auszusprechen. In Erfurt zeigte sich, dass die Studenten doppelt so häufig zu einem Schuldspruch kamen, wenn das "Übergewicht der Beweise" ausreichen durfte, als wenn der Beweis "jenseits vernünftiger Zweifel" gefordert wurde.

Natur- und Sozialwissenschaften im Recht: Beängstigend oder befruchtend?

Wenig zur Beruhigung des juristischen Gemüts mag beitragen, dass die Max-Planck-Forscher auch in Situationen, die dem gerichtlichen Entscheidungsprozess nachgeahmt waren, einen allgemeinen menschlichen Urteilsfehler feststellten: Ein und derselbe "objektive" Sachverhalt wird unterschiedlich gewürdigt, abhängig davon, ob die Entscheider für oder gegen eine Verurteilung geneigt waren.

Wollte man ein Gemälde der schlechtesten aller denkbaren Welten aus den drei skizzierten Fragen zeichnen, die aus den Natur- und Sozialwissenschaften an die Juristerei herangetragen werden, könnte sich ein Bild des Schreckens ergeben.

Erstens, Wahrheitsproblem: Sogar Geständnisse Unschuldiger sind gar nicht so schwer zu produzieren. Zweitens, Willensproblem: Dem (Zivil-)Recht kommt es nicht darauf an, ob Menschen einen freien Willen haben. Es reicht, wenn es die Umwelt vor dem opportunistischen Gebrauch von "Willenserklärungen" schützt. – Was aber, wenn der Strafprozess hierzulande noch weiter dem vertragsähnlichen "Deal" geöffnet wird? Wird dann die Anklage vor dem Opportunismus der Angeklagten bewahrt werden? Und drittens, das Urteilsproblem: Die Würdigung von Tatsachen vor Gericht beruht mehr auf Intuition, als man denkt und weniger auf statistischen Wahrheitswerten, als man hofft.

Man muss wohl in jedem juristischen Fall hoffen, dass wenigstens nicht alle diese Zumutungen auf einmal zusammenkommen.

Martin Rath arbeitet als freier Lektor und Journalist in Köln.

 

Mehr auf LTO.de:

Richterliche Überzeugungsbildung: "Die Suche nach der Wahrheit wäre naiv"

Beweiserhebung und Beweiswürdigung: Wahrheit oder konstruierte Wirklichkeit?

Rote-Khmer-Tribunal in Phnom Penh: "Warum?" – Auf der Suche nach Wahrheit, Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit

Zitiervorschlag

Martin Rath, Natur- und Sozialwissenschaften im Recht: Drei zweifelhafte Grundfunktionen juristischer Gehirnarbeit . In: Legal Tribune Online, 25.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4386/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen