
Die volle Packung BauGB, BauNVO und Nutzungsänderung: Ein Mann wollte seine Garage als Kfz-Werkstatt nutzen. In einem allgemeinen Wohngebiet geht das aber nicht, hat das VG Mainz entschieden.
Artikel lesenDie volle Packung BauGB, BauNVO und Nutzungsänderung: Ein Mann wollte seine Garage als Kfz-Werkstatt nutzen. In einem allgemeinen Wohngebiet geht das aber nicht, hat das VG Mainz entschieden.
Artikel lesenEin angehender Polizeivollzugsbeamter war jahrelang Mitglied der Partei "Der III. Weg". Dass er vor Ausbildungsbeginn ausgetreten ist, reicht nicht. Er ist aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden und das zu Recht, so das VG Mainz.
Artikel lesenMonatelang hatte ein Professor aggressive Mails an Vorgesetzte und Kollegen geschrieben. Die Uni schloss ihn daraufhin vom Hochschulbetrieb aus. Ein dagegen gerichteter Eilantrag des Mannes vor dem VG Mainz hatte keinen Erfolg.
Artikel lesenEin habilitierter Wissenschaftler wollte den Titel "außerplanmäßiger Professor" er- bzw. behalten – selbst dann noch, als er schon gar nicht mehr an der Hochschule tätig war. Das geht aber nicht, entschied das VG Mainz.
Artikel lesenEin Justizvollzugsbeamter hatte einen Häftling absichtlich der Gefahr eines "Walk of Shame" aussetzt, wie er es nannte. Das rechtfertigt die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, hat das VG Main entschieden.
Artikel lesenSommer, Sonne, Sonnenschein - die Grillsaison ist eröffnet, so auch auf den Grillflächen im Mainzer Volkspark. Ein Anwohner wollte das Grillen dort unterbinden lassen, er fühle sich gestört. Das VG Mainz kam ihm aber nicht entgegen.
Artikel lesenUnter anderem weil bei Grundschulkindern Fernunterricht nicht so effektiv sei wie bei älteren, ist die wieder geltende Präsenzpflicht in Rheinland-Pfalz rechtens. Das befand das VG Mainz trotz des möglichen Risikos durch neue Mutationen.
Artikel lesenGerichtsbezirk: Städte Mainz und Worms sowie die Landkreise Alzey-Worms und Mainz-Bingen
Das Verwaltungsgericht ist innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Gericht erster Instanz, dessen Einrichtung Aufgabe der Landesgesetzgebung ist. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht betreffen die Rechtsbeziehungen des Staates zu seinen Bürgern. Es handelt sich also um Auseinandersetzungen zwischen natürlichen Personen - dem einzelnen Bürger - und juristischen Personen einerseits und den Behörden andererseits. Unter juristischen Personen versteht man beispielsweise einen eingetragenen Verein, eine eingetragene Genossenschaft, eine GmbH oder Aktiengesellschaft.
Regelmäßig ist das Verwaltungsgericht in erster Instanz als Eingangsgericht dann sachlich zuständig, sofern das Gesetz keine andere Zuständigkeit benennt, beispielsweise Finanz- oder Sozialgerichte. Das Verwaltungsgericht ist nicht zuständig im Bereich des Staatshaftungsrechts, dessen Verfahren einem ordentlichen Gericht obliegen. Ebenfalls nicht zuständig ist es bei Verfahren, die das Verfassungsgericht betreffen. Das Begehren eines Klägers vor dem Verwaltungsgericht ist zumeist darauf gerichtet, dass Entscheidungen von Behörden aufgehoben oder diese zu einem bestimmten Tun verpflichtet werden sollen. Das Verwaltungsrecht ist überaus umfangreich und so können die Verhandlungen ganz unterschiedliche Rechtsbereiche zum Inhalt haben, beispielsweise Beamtenrecht, Schulrecht, Polizeirecht, Kommunalrecht, Hochschulrecht, Straßenverkehrsrecht, Baurecht oder auch Ausländer- und Asylrecht. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 52 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach der Sitz der beklagten Behörde maßgeblich ist.
Die Spruchkörper des Verwaltungsgerichts werden Kammern genannt. Sie sind mit jeweils drei Berufsrichtern besetzt. Handelt es sich jedoch um Entscheidungen, denen eine mündliche Verhandlung vorausgeht, ist die Kammer zusätzlich mit zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Kammerentscheidungen werden indes immer seltener. Sind alle am Verfahren beteiligten Parteien damit einverstanden, kann auch der jeweilige Berichterstatter als Einzelrichter anstelle der Kammer entscheiden. Das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht findet auf der Grundlage der VwGO statt. Im verwaltungsrechtlichen Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Nach § 86 Abs. 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht die Pflicht von Amts wegen zu ermitteln.