VG Mainz zum Baurecht: Auch ein kleiner Kfz-Betrieb gehört nicht ins Wohn­ge­biet

02.02.2023

Die volle Packung BauGB, BauNVO und Nutzungsänderung: Ein Mann wollte seine Garage als Kfz-Werkstatt nutzen. In einem allgemeinen Wohngebiet geht das aber nicht, hat das VG Mainz entschieden.

Auch eine nur kleine Kfz-Werkstatt gehört nicht in ein allgemeines Wohngebiet. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz in einem nun veröffentlichten Urteil (Urt. v. 10.01.2023, Az. 3 K 121/22.MZ) entschieden.

Ein Mann beantragte bei der Bauaufsichtsbehörde erfolglos die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung. Als Eigentümer eines Hauses wollte er seine Garage als Kfz-Werkstatt nutzen, diese mit einer Hebebühne ausstatten und einen Hol- und Bringservice anbieten. Die Garage liegt in einem Dorf mit 600 Einwohnern, in dem neben den Wohngebäuden auch kleine Gewerbebetriebe vorzufinden sind.

Der Mann machte geltend, dass bei der Frage nach der Genehmigungsfähigkeit auf die konkrete Ausgestaltung des Kfz-Betriebs als kleine, nicht störende Unternehmung abzustellen sei. Diese lasse sich in die dörfliche Struktur der Gemeinde mit Wohngebäuden und Gewerbebetrieben ohne weiteres einordnen.

Nun bestätigte das VG Mainz jedoch die Ansicht der Bauaufsichtsbehörde und wies die Klage ab. Die Kfz-Werkstatt füge sich ihrer Art nach nicht in die von Wohngebäuden geprägte nähere Umgebung ein, die hier nicht das gesamte Dorf umfasse, so das VG. Mit Blick auf seine immissionsträchtigen Auswirkungen sei ein Kfz-Betrieb typischerweise geeignet, den bestehenden Wohngebietscharakter (§ 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO)) als solchen zu beeinträchtigen. Außerdem könne sie keiner typischen, zulässigen Nutzung in einem Wohngebiet zugeordnet werden.

Auf störende Wirkung kommt es nicht an

Wegen des gesetzlich vorgegebenen Schutzes des Gebietscharakters komme es bei der Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens grundsätzlich nicht darauf an, ob der konkrete Betrieb störend wirke. Der kleine Nebenerwerbsbetrieb des Klägers stelle auch keine der "nicht störenden" Betriebsformen nach § 4 Abs. 2, 3 BauNVO dar.

Die von dem Betrieb ausgehenden Auswirkungen seien auch in geringerem Umfang städtebauplanerisch nicht für ein allgemeines Wohngebiet vorgesehen, das in erster Linie dem Wohnen und daneben nur nicht störenden Nutzungen vorbehalten sei. Die geplanten Arbeitszeiten in den Abendstunden und an Samstagen würden in besonderer Weise dem Ruhebedürfnis der Bewohner des Wohngebiets zuwiderlaufen. Ein allgemeines Wohngebiet gewähre eben auch ein hohes Maß an "Wohnruhe", so das VG.

ku/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Mainz zum Baurecht: . In: Legal Tribune Online, 02.02.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50962 (abgerufen am: 07.10.2024 )

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