Ein Justizvollzugsbeamter hatte einen Häftling absichtlich der Gefahr eines "Walk of Shame" aussetzt, wie er es nannte. Das rechtfertigt die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, hat das VG Main entschieden.
Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz hat die Entlassung eines Justizvollzugsbeamten auf Probe aus dem Beamtenverhältnis bestätigt (Beschl. v. 21.07.2021, Az. 4 L 513/21.MZ). Der Mann habe einen Häftling absichtlich einer Gefahr von verbalen und körperlichen Übergriffen von Mitgefangenen ausgesetzt ("Walk of Shame").
Bei dem Mann handelt es sich um einen 35-jährigen, der nach Abschluss der Anwärterzeit im Oktober 2019 als Vollzugsbediensteter einer rheinland-pfälzischen JVA in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen wurde. Nach den Feststellungen des VG Mainz schloss er Anfang 2021 den Flur einer Haftabteilung zur Freizeitnutzung für die Gefangenen auf, während sich aber noch eine Sozialarbeiterin in einem anderen Raum im Gespräch mit einem unter dem Verdacht des Kindesmissbrauchs stehenden Untersuchungshäftling befand.
Als das Gespräch beendet war, musste die Sozialarbeiterin den Untersuchungshäftling zu seinen am anderen Ende des Flures gelegenen Haftraum begleiten, um die Gefahr von Angriffen aus der Freizeitgruppe abzuwenden.
"Das war mit Absicht"
Die Sozialarbeiterin sprach das Geschehen anschließend im Abteilungsbüro an. Der der dort anwesende und nunmehr entlassene Beamte äußerte sich daraufhin wie folgt: "Das war ich. Das war mit Absicht. The Walk of Shame."
Mit sofortiger Wirkung wurde sodann die Entlassung des Mannes aus dem Beamtenverhälnis angeordnet. Ein Eilantrag hiergegen blieb vor dem VG Mainz ohne Erfolg.
Zu den Voraussetzungen einer Entlassung führt das VG Mainz aus, dass es einer Prognoseentscheidung des Dienstherren obliege, ob der Probebeamte nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voraussichtlich den entsprechenden Anforderungen gerecht werde. In Fall des Mannes liege eine grobe Verletzung der Dienstpflichten vor, denn er habe absichtlich eine Eskalation des Geschehens provoziert und den Untersuchungshäftling entgegen seiner bestehenden Neutralitäts- und Garantenpflicht bewusst in Gefahr gebracht. Damit habe er sich sich selbst endgültig hinsichtlich seiner Eignung als Lebenszeitbeamter disqualifiziert, so das VG Mainz.
jb/LTO-Redaktion
VG Mainz bestätigt Entlassung aus dem Beamtenverhältnis: . In: Legal Tribune Online, 30.07.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45608 (abgerufen am: 08.10.2024 )
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