Ein habilitierter Wissenschaftler wollte den Titel "außerplanmäßiger Professor" er- bzw. behalten – selbst dann noch, als er schon gar nicht mehr an der Hochschule tätig war. Das geht aber nicht, entschied das VG Mainz.
Die Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" durch eine Hochschule setzt voraus, dass der habilitierte Wissenschaftler im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über seinen Antrag an der Hochschule lehrt. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz (VG) in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung (Urt. v. 20.10.2021, Az. 3 K 15/21.MZ) entschieden.
Der klagende Wissenschaftler aus dem medizinischen Bereich war seit mehr als zehn Jahren habilitiert und an einer Hochschule in Rheinland-Pfalz beschäftigt. Währenddessen beantragte er die Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor". Nach dem rheinland-pfälzischen Hochschulgesetz ist Voraussetzung dafür eine Bewährung in Forschung und Lehre über mehrere Jahre und vor allem auch das Lehren an der Hochschule, die den Titel vergibt. Der Wissenschaftler wechselte allerdings an eine andere Klinik, die nicht zu der Hochschule gehörte, und unterrichtete auch nicht mehr an seiner ehemaligen Hochschule. Die Hochschule lehnte den Antrag daher ab.
Dagegen klagte der Mediziner. Er machte geltend, dass für die Vergabe des Titels die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen müssten und es nicht auf einen gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt ankomme. Denn dann sei eine berufliche Veränderung bis dahin ja ausgeschlossen.
Das VG wies die Klage jedoch ab. Das Gericht stellte klar, dass eine Lehrtätigkeit lediglich zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ausreiche. Das ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschriften des Hochschulgesetzes (§ 61 Abs. 3 S. 1 u. 2 HochSchG) und entspreche auch der historischen Entwicklung dieser Vorschriften. Das Gesetz sehe insbesondere sogar vor, dass die Bezeichnung des außerplanmäßigen Professors bei späterem Ausbleiben der Lehrtätigkeit sogar wieder entzogen werden könne.
Außerdem handele es sich um einen Ehrentitel, der eine "besondere Verbundenheit mit der betreffenden Hochschule" zum Ausdruck bringe. Dies sei mit der Erwartung verknüpft, dass "der Geehrte auch künftig der Hochschule und ihrem akademischen Lehrbetrieb verbunden bleibe". Auf die freie Entscheidung des Wissenschaftlers hinsichtlich seines beruflichen Werdegangs sei dabei keine Rücksicht zu nehmen, so das VG. Denn der klagende Wissenschaftler habe nach seinem beruflichen Wechsel keine Vorlesungen mehr an seiner ehemaligen Hochschule gehalten und ihr auch solche nicht einmal mehr angeboten, schloss das Gericht.
ast/LTO-Redaktion
VG zur außerplanmäßigen Professur: . In: Legal Tribune Online, 08.11.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46582 (abgerufen am: 11.10.2024 )
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