
Parteilose Direktkandidaten stehen auf Wahlzetteln weit unten. Dagegen wehrte sich ein Direktkandidat in Rheinland-Pfalz. Das VG entschied jedoch, dass mündige und verständige Bürger den Wahlzettel schon richtig läsen.
Mehr lesenParteilose Direktkandidaten stehen auf Wahlzetteln weit unten. Dagegen wehrte sich ein Direktkandidat in Rheinland-Pfalz. Das VG entschied jedoch, dass mündige und verständige Bürger den Wahlzettel schon richtig läsen.
Mehr lesenDa er Versorgungsfahrten für die Eltern erledigen müsse, hat sich ein Autofahrer gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis gewehrt. Doch das VG entschied: Auch in der Corona-Krise gehören "ungeeignete Kraftfahrer" nicht auf die Straße.
Mehr lesenWenn auf Versammlungen die Sonne blendet, darf man seine Sonnenbrille aufsetzen. Das gilt auch, wenn man zusätzlich einen Mundschutz trägt. Ein Verstoß gegen das Vermummungsverbot ist lauf VG Koblenz dann nicht gegeben.
Mehr lesenAuch Jurastudierende kennen sie gut: Die Paranoia, das Handy vor der Klausur doch nicht ausgestellt zu haben. Aufatmen kann ein Student, dessen Handywecker im Flugmodus klingelte. Laut VG Koblenz ist das kein Täuschungsversuch.
Mehr lesenWegen steigender Corona-Infektionen sollen die Schüler in Neuwied neuerdings die Masken auch im Unterricht tragen. Dies hielt ein Geschwisterpaar für unverhältnismäßig und zog vor das VG Koblenz, blieb jedoch ohne Erfolg.
Mehr lesenStellt man sein Auto ab, muss man sich umsehen, ob das auch erlaubt ist – ansonsten wird abgeschleppt. Doch was ist, wenn niemand mehr weiß, welche Schilder überhaupt wo gestanden haben? Das musste das VG Koblenz klären.
Mehr lesenPrivate Feiern in Rheinland-Pfalz sind derzeit mit maximal 75 Personen zulässig. Bei gewerblichen Veranstaltungen können es auch mehr sein. Das VG Koblenz hat nun entschieden, was für eine Hochzeitsfeier in einer gemieteten Eventhalle gilt.
Mehr lesenEine Lehrerin bekam jahrelang zu viel gezahlt. Als das auffiel, forderte das Land die zu viel bezahlten Bezüge zurück. Die Frau wollte das verhindern, doch das VG Koblenz stellte nun klar, dass sie den Irrtum hätte erkennen und melden müssen.
Mehr lesenWer ein Fahrzeug über 3,5 Tonnen steuern will, braucht eine Fahrerlaubnis der Klasse C1. Dafür muss man eine bestimmte Sehkraft haben. Von diesem Kriterium gibt es nach Ansicht des VG auch für Rettungssanitäter keine Ausnahme.
Mehr lesenEine private Alarmanlage löst aus, die Polizei schaut nach dem Rechten, kann aber keinen Grund für den Alarm finden. Die Kosten für den Einsatz zahlt dann der Besitzer der Anlage, so das VG Koblenz.
Mehr lesenIn Deutschland ist die Führerscheinprüfung streng und teuer. Wer das zu umgehen versucht, indem er sich zum Schein in Tschechien meldet und sich dort eine Fahrerlaubnis besorgt, darf laut VG Koblenz nicht auf deutschen Straßen fahren.
Mehr lesenPolizeidienst und Laktose-Unverträglichkeit: Das geht für einen Amtsarzt nicht zusammen, weswegen er einen Bewerber erst gar nicht zum Auswahlverfahren zuließ. Zu Unrecht, wie nun das VG Koblenz vorläufig entschied.
Mehr lesenEine Krankheit vermindert die Leistungsfähigkeit kurzfristig und kann daher zum Rücktritt von Klausuren berechtigen. Anders sieht es dagegen bei Dauererkrankungen wie etwa einer Depression aus, entschied das VG Koblenz.
Mehr lesenBei einer wesentlichen Überschreitung der Bearbeitungszeit darf eine Klausur mit "nicht ausreichend" bewertet werden. Nur: Ab wann ist eine Überschreitung der vorgesehenen Klausurzeit "wesentlich"? Das VG Koblenz gibt Anhaltspunkte.
Mehr lesenRechtsanwälte in Rheinland-Pfalz müssen nach einer Gesetzesänderung auch dann einen Tourismusbeitrag zahlen, wenn sie gar nicht vom Tourismus profitieren. Dies entschied das VG Koblenz und wies die Klage eines Anwalts ab.
Mehr lesenGerichtsbezirk: Stadt Koblenz und die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen/Westerwald, Bad Kreuznach, Birkenfeld, Cochem-Zell, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis und der Westerwaldkreis
Das Verwaltungsgericht ist innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Gericht erster Instanz, dessen Einrichtung Aufgabe der Landesgesetzgebung ist. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht betreffen die Rechtsbeziehungen des Staates zu seinen Bürgern. Es handelt sich also um Auseinandersetzungen zwischen natürlichen Personen - dem einzelnen Bürger - und juristischen Personen einerseits und den Behörden andererseits. Unter juristischen Personen versteht man beispielsweise einen eingetragenen Verein, eine eingetragene Genossenschaft, eine GmbH oder Aktiengesellschaft.
Regelmäßig ist das Verwaltungsgericht in erster Instanz als Eingangsgericht dann sachlich zuständig, sofern das Gesetz keine andere Zuständigkeit benennt, beispielsweise Finanz- oder Sozialgerichte. Das Verwaltungsgericht ist nicht zuständig im Bereich des Staatshaftungsrechts, dessen Verfahren einem ordentlichen Gericht obliegen. Ebenfalls nicht zuständig ist es bei Verfahren, die das Verfassungsgericht betreffen. Das Begehren eines Klägers vor dem Verwaltungsgericht ist zumeist darauf gerichtet, dass Entscheidungen von Behörden aufgehoben oder diese zu einem bestimmten Tun verpflichtet werden sollen. Das Verwaltungsrecht ist überaus umfangreich und so können die Verhandlungen ganz unterschiedliche Rechtsbereiche zum Inhalt haben, beispielsweise Beamtenrecht, Schulrecht, Polizeirecht, Kommunalrecht, Hochschulrecht, Straßenverkehrsrecht, Baurecht oder auch Ausländer- und Asylrecht. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 52 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach der Sitz der beklagten Behörde maßgeblich ist.
Die Spruchkörper des Verwaltungsgerichts werden Kammern genannt. Sie sind mit jeweils drei Berufsrichtern besetzt. Handelt es sich jedoch um Entscheidungen, denen eine mündliche Verhandlung vorausgeht, ist die Kammer zusätzlich mit zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Kammerentscheidungen werden indes immer seltener. Sind alle am Verfahren beteiligten Parteien damit einverstanden, kann auch der jeweilige Berichterstatter als Einzelrichter anstelle der Kammer entscheiden. Das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht findet auf der Grundlage der VwGO statt. Im verwaltungsrechtlichen Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Nach § 86 Abs. 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht die Pflicht von Amts wegen zu ermitteln.