VG Koblenz zu zerstörtem Campingplatz an der Ahr: Wie­der­aufbau nach Flut ist geneh­mi­gungspf­lichtig

12.09.2023

Die Flutnacht im Juli 2021 hat an der Ahr viele Menschenleben gekostet und große Zerstörungen angerichtet. Ob es für den Wiederaufbau eines Campingplatzes einer Baugenehmigung bedarf, hatte kürzlich das VG Koblenz zu entscheiden.

Für den Wiederaufbau eines durch die Flutkatastrophe an der Ahr 2021 zerstörten Campingplatz bedürfen die Betreiber einer Genehmigung. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz entschieden (Urt. v. 28.08.2023, Az. 1 K 172/23.KO).

In der Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2021 ereignete sich unter anderem an der Ahr eine Flutkatastrophe mit massiven Auswirkugnen. Hiervon war auch ein Campingplatz betroffen, auf dem zwei Betriebsgebäude existierten, die zwar stark beschädigt wurden, gleichwohl in Teilen weiterhin noch vorhanden sind. Der gesamte Oberboden des Campingplatzes wurde durch die Flut weggeschwemmt.

Weil er für die beiden Gebäude jeweils Baugenehmigungen erhalten hatte, meinte der Kläger nunmehr, dass sein Campingplatz insgesamt Bestandsschutz genieße. Deshalb begehrte er die Feststellung, seinen Campingplatz wieder aufbauen zu dürfen, ohne hierfür eine Baugenehmigung beantragen zu müssen. Dies lehnte der nunmehr beklagte Landkreis indes ab.

Auch vor dem VG Koblenz blieb der Campingplatzbetreiber ohne Erfolg. Die 1. Kammer entschied, dass der Wiederaufbau ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben sei. Dabei sei auf den Campingplatz insgesamt und nicht lediglich die Betriebsgebäude abzustellen, weshalb der beabsichtigte Wiederaufbau über eine bloße Instandsetzung hinausgehe, so das Gericht. Ferner sei infolge der Zerstörung des Campingplatzgeländes der vom Kläger geltend gemachte Bestandsschutz erloschen, sodass eine Baugenehmigung hier nicht entbehrlich sei, so das Gericht weiter.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Koblenz zu zerstörtem Campingplatz an der Ahr: . In: Legal Tribune Online, 12.09.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52690 (abgerufen am: 01.12.2024 )

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