Eine Frau wollte sich von der GEZ-Gebühr befreien lassen, weil sie sie aus Glaubengründen nicht zahlen könne. Der öffentliche Rundfunk richte sich nicht an den Geboten Gottes aus. Das hat das VG Koblenz nicht überzeugt.
Ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalles kann weder auf ein Leistungsverweigerungsrecht noch darauf gestützt werden, das Programm verstoße gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und wies eine entsprechende Klage ab (Urt. v. 28.11.2022, Az. 3 K 697/22).
Die klagende Frau hatte angebeben, den Rundfunkbeitrag aus Glaubensgründen nicht mittragen zu können, da sich der öffentliche Rundfunk nicht an den Geboten Gottes ausrichte.
Zur Begründung des Härtefalls hatte sie zudem angeführt, dass die Programminhalte den Verfassungsauftrag missachteten. Die Meinungsfreiheit und vorgeschriebene Staats- und Parteiferne werde von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht mehr gewährleistet. Ihrer Ansicht nach liege deshalb eine Nicht- bzw. Schlechterfüllung vor, so dass ihr hinsichtlich des Rundfunkbeitrags ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe.
Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags berührt Gewissens- und Religionsfreiheit nicht
Das überzeugte die Koblenzer Richter nicht. Die von der Frau vorgebrachten religiösen und weltanschaulichen Gründe ständen der Beitragserhebung nicht entgegen, so das Gericht. Das Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit werde durch die allgemeine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags als solche nicht berührt. Denn diese Zahlung sei nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Sofern sie mit den Programminhalten nicht zufrieden sei, stehe ihr die Möglichkeit einer Programmbeschwerde zur Verfügung.
Ebenso wenig könne sich die Frau auf ein Leistungsverweigerungsrecht wegen einer Nicht- oder Schlechterfüllung der Rundfunkanstalt berufen, entschied das Gericht. Der Rundfunkbeitrag diene allein der Abgeltung der grundsätzlichen Möglichkeit des Empfangs von öffentlichem Rundfunk und gerade nicht seiner tatsächlichen Nutzung.
Verstöße gegen die Programmgrundsätze im Einzelfall stellten die Rundfunkfinanzierung nicht in Frage und seien deshalb für die Beitragserhebung nicht relevant. Andernfalls würde die verfassungsrechtlich garantierte Programmfreiheit der öffentlichen Rundfunkanstalten unterlaufen, betonte das Gericht.
pab/LTO-Redaktion
VG Koblenz zur Rundfunkgebühr: . In: Legal Tribune Online, 20.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50534 (abgerufen am: 08.10.2024 )
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