
Unter anderem wegen Verleumdung der Politikerin Renate Künast ist Rechtsextremist Sven Liebich zu zehn Monaten Haft auf Bewährung verurteilt worden. Das LG reduzierte damit das Strafmaß im Vergleich zur Vorinstanz um einen Monat.
Artikel lesenUnter anderem wegen Verleumdung der Politikerin Renate Künast ist Rechtsextremist Sven Liebich zu zehn Monaten Haft auf Bewährung verurteilt worden. Das LG reduzierte damit das Strafmaß im Vergleich zur Vorinstanz um einen Monat.
Artikel lesenIm Berufungsverfahren gegen den Rechtsextremisten Sven Liebich, berief dieser sich bei seinen abfälligen Äußerungen über Politiker auf die Meinungsfreiheit. Das AG Halle hatte Liebich zuvor wegen Volksverhetzung und Verleumdung verurteilt.
Artikel lesenEin Getränkemarkt aus Bad Bibra hatte Anfang 2020 für Empörung gesorgt, weil er Bier mit Reichssymbolik verkaufte - jetzt ist klar, dass der Vertrieb straffrei bleibt.
Artikel lesenDer frühere Mister Germany Adrian Ursache ist wegen versuchten Mordes an einem SEK-Beamten zu sieben Jahren Haft verurteilt worden. Er wird der Reichsbürger-Bewegung zugeordnet, die den deutschen Staat nicht anerkennt.
Artikel lesenLandgerichtsbezirk:
Amtsgerichte Eisleben, Merseburg, Naumburg, Sangerhausen, Weißenfels und Zeitz
Besondere Zuständigkeit:
Urheberrechtsstreitsachen, die in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zur Zuständigkeit der Landgerichte gehören, zugleich für den Landgerichtsbezirk Dessau-Roßlau; Rehabilitierungsverfahren für die Landgerichtsbezirke Halle und Dessau-Roßlau; Staatsschutzsachen, für die die Landgerichte zuständig sind, auch für das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt
Das Landgericht gehört der ordentlichen Gerichtsbarkeit an und ist das dem Amtsgericht übergeordnete Gericht zweiter Instanz. Zu einem Landgericht gehört immer ein Bezirk, der mehrere Amtsgerichte umfasst.
Spruchkörper jedes Landgerichts sind seine Kammern, die in straf- und zivilrechtliche Kammern unterteilt werden, wobei zum zivilrechtlichen Zweig auch die Kammern für Handelssachen gehören. Die Strafkammern werden nochmals in kleine und große Strafkammern gegliedert sowie in Strafvollstreckungskammern.
Die Besetzung der verschiedenen Kammern im Landgericht ist im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) festgeschrieben. In einer Zivilkammer verhandeln grundsätzlich drei Richter, von denen einer den Vorsitz innehat. Die große Strafkammer ist zusätzlich zu den drei Richtern mit zwei Schöffen besetzt. Ist die große Strafkammer nicht als Schwurgericht zuständig, kann sie vor der Hauptverhandlung den Verzicht auf einen Richter beschließen. Der kleinen Strafkammer sitzt ein Richter vor, an dessen Seite zwei Schöffen sind. Die Handelskammern im Landgericht sind grundsätzlich mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt, an deren Ernennung besondere Anforderungen gestellt werden.
Auch hier wird zwischen den Straf- und Zivilkammern und zwischen Verfahren vor dem Landgericht in erster oder zweiter Instanz unterschieden.
Im Strafverfahren ist es erstinstanzlich zuständig, wenn es sich um ein Verbrechen oder Vergehen mit einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren handelt oder wenn in schwerwiegenden Fällen an der Strafverfolgung ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Es ist außerdem erstinstanzlich tätig, wenn Sicherungsverwahrung angeordnet werden soll oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Handelt es sich um Verfahren, bei denen Mord, Totschlag oder andere Straftaten mit Todesfolge verhandelt werden, wird es in seiner Funktion als Schwurgericht tätig. In erster Instanz im Zivilprozess ist das Landgericht für alle Verfahren zuständig, deren Streitwert über 5.000 Euro liegt, sowie bei Staatshaftungsansprüchen. In zweiter Instanz werden im Strafprozess und auch im Zivilprozess vor dem Landgericht Berufungen gegen Urteile oder Beschwerden des Amtsgerichts verhandelt.