Das LG Halle verurteilte Björn Höcke am Dienstag zu einer Geldstrafe, weil er eine verbotene SA-Parole in einer Rede verwendet hatte. Jetzt hat sein Anwalt Revision eingelegt. Der Fall geht damit zum BGH.
Die Verteidigung von AfD-Politiker Björn Höcke hat Revision gegen das am Dienstag vor dem Landgericht (LG) Halle gefallene Urteil eingelegt. Das bestätigte am Donnerstag die Sprecherin des LG Halle, Adina Kessler-Jensch. Die Revision sei schon am Mittwoch bei dem Gericht eingegangen und sei von Höckes Anwalt Philip Müller eingelegt worden, so die Sprecherin. Müller wollte sich dazu auf dpa-Anfrage nicht äußern.
Das Landgericht hatte Höcke zu einer Geldstrafe in Höhe von 13.000 Euro (100 Tagessätze zu je 130 Euro) verurteilt, weil er wissentlich in einer Rede eine verbotene Parole der SA (Sturmabteilung) der NSDAP ("Alles für Deutschland") verwendet hatte. Dadurch habe er sich nach § 86a Strafgesetzbuch strafbar gemacht, entschied das LG Halle.
"Ja, die Revision ist eingelegt worden", sagte auch Höckes Anwalt Ulrich Vosgerau am Donnerstag auf dpa-Anfrage. Höckes Sprecher Robert Teske bestätigte auf Anfrage ebenfalls, dass die Verteidigung des Politikers Revision eingelegt hat. Höcke war vor Gericht von insgesamt drei Anwälten vertreten worden. Nach Angaben seines Anwalts Ralf Hornemann haben alle drei die Möglichkeit, jeweils Revision einzulegen. Hornemann sagte, er habe bislang keine Revision eingelegt.
Der Fall geht damit nun an den Bundesgerichtshof. Dieser prüft das Urteil nur auf Rechtsfehler. Es handelt sich um keine weitere Tatsacheninstanz, es werden also nicht noch einmal Beweise erhoben.
Durch das Einlegen eines Rechtsmittels wird das Urteil gegen den Thüringer AfD-Chef zunächst nicht rechtskräftig. Auch die Staatsanwaltschaft hatte angekündigt, mögliche Rechtsmittel prüfen zu wollen. Sie hatte in ihrem Schlussvortrag eine Bewährungsstrafe von sechs Monaten gefordert.
cho/dpa/LTO-Redaktion
Verurteilung wegen Verwendung einer SA-Parole: . In: Legal Tribune Online, 16.05.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54558 (abgerufen am: 04.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag