Das LG Halle hatte eine Anklage gegen Björn Höcke zugelassen, allerdings das Hauptverfahren vor einem Amtsgericht eröffnet. Dagegen wehrte sich die Staatsanwaltschaft vor dem OLG Naumburg – mit Erfolg.
Björn Höcke (AfD) wird sich nun doch vor dem Landgericht (LG) Halle strafrechtlich verantworten müssen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg entschieden und damit der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Halle stattgegeben.
Gegen Höcke war wegen des Ausrufs "Alles für Deutschland!" Anklage erhoben worden. Der Vorwurf lautet insoweit auf "das öffentliche Verwenden von Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation" (§ 86 Abs. 1 Nr. 4, 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Strafgesetzbuch (StGB)). Höcke hatte den Satz bei einer Wahlkampfveranstaltung im Mai 2021 in Sachsen-Anhalt verwendet. Laut der Anklage habe Höcke – immerhin ehemaliger Geschichtslehrer – gewusst, dass es sich bei dem letzten Teil dieser Formel um eine verbotene Losung der Sturmabteilung (SA) der NSDAP gehandelt habe.
Entscheidend hierfür ist die Frage nach der "besonderen Bedeutung", welche das LG Halle verneint hatte. Aus dem Bekanntheitsgrad allein lasse sich diese besondere Bedeutung nicht herleiten. Dies sah der 1. Strafsenat des OLG Naumburg nun anders. Die Staatsanwaltschaft habe die besondere Bedeutung rechtsfehlerfrei dargelegt, sodass die sachliche Zuständigkeit des LG Halle begründet sei. Zu berücksichtigen sei insoweit das überregionale Medieninteresse und Höckes herausgehobener Stellung innerhalb der AfD, so der Senat.
Ob die Parole "Alles für Deutschland" nun strafbar ist, muss nun das Landgericht Halle entscheiden. Ex-Bundesrichter Thomas Fischer hat sich in seiner LTO-Kolumne "Eine Frage an Thomas Fischer" bereits mit der Frage der Strafbarkeit sowie auch der Zuständigskeitsfrage beschäftigt.
jb/LTO-Redaktion
OLG Naumburg entscheidet Zuständigkeitsstreit: . In: Legal Tribune Online, 04.12.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53328 (abgerufen am: 08.10.2024 )
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