Auch der BFH hat Cum-Ex-Transaktionen inzwischen als steuerrechtlich unzulässig eingestuft. Begründung, mögliche Auswirkungen und die Grenzen des Urteils beleuchten Christoph Knauer und Sören Schomburg.
Viele Steuerbescheide werden nicht angefochten. Erreicht ein Rechtsstreit dann aber doch einmal den BFH, haben Bürger und Unternehmen sehr gute Erfolgschancen mit ihrer Revision. Die Finanzämter irren sich knapp in der Hälfte der Fälle.
Der Bundesfinanzhof sieht Cum-Ex-Geschäfte als steuerrechtlich unzulässig an und schafft damit Rechtsklarheit. Die Revision eines Pensionsfonds gegen eine Entscheidung des FG Köln wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Ein ziviler Berater für die ISAF in Afghanistan muss seine Bezüge in Deutschland versteuern. Ein Anspruch auf Steuerbefreiung aus völkerrechtlichen Vereinbarungen bestehe in dem Fall nicht, entschied der BFH.
Der Prozessauftakt für Hanno Berger am LG Wiesbaden wurde jüngst auf den 12. April terminiert. Mit dem 4. April steht nun auch das Datum für den ersten Verhandlungstag am LG Bonn fest.
Die Auslieferung aus der Schweiz ist erfolgt, inzwischen steht mit dem 12. April auch der Verhandlungsauftakt im Cum-Ex-Prozess um Hanno Berger fest. Berger muss dabei offenbar auf neue Anwälte zurückgreifen.
Hanno Berger ist zurück in Deutschland. Wenige Tage nach der Bewilligung des Antrags erfolgte die Auslieferung des Anwalts, der im Cum-Ex-Skandal eine Schlüsselrolle spielt. Der Prozess am LG Wiesbaden könnte im April beginnen.
Wer mit dem Verkauf von Kryptowährungen Gewinne erzielt, muss diese versteuern. Bitcoin, Ethereum und Co. seien "andere Wirtschaftsgüter" im Sinne des Einkommensteuergesetz, wie das FG Köln entschied.