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Sportrecht – seine Aufgaben, Inhalte, Rechtsgrundlagen und Ursprünge
Das Sportrecht ist zweigeteilt und umfasst einmal das staatliche Recht, das den Sportler und den Sport betrifft, und zum anderen auch das durch im Sport tätige Organisationen selbst gesetzte Recht. Auf staatlicher Ebene ist das Sportrecht die Schnittmenge aus zahlreichen Rechtsgebieten, zu denen im Bereich des öffentlichen Rechts unter anderem das Baurecht, das Sportförderungsrecht, das Sozialrecht, das Steuerrecht, das Nachbarrecht und Europarecht gehören. Im Bereich des Zivilrechts finden sich den Sport betreffende Normen unter anderem im Gesellschaftsrecht, im Arbeitsrecht, im Vereinsrecht, im Wirtschaftsrecht, im Vertragsrecht und im Schadensrecht, aber auch im Strafgesetzbuch (StGB), wenn es beispielsweise um Strafrechtsverstöße wie Körperverletzung oder Betrug geht. Das selbst gesetzte Recht des Sports ist das von Verbänden und Vereinen autonom entwickelte Sportrecht, nämlich Verbandsrecht und Vereinsrecht. Über Satzungen und Regelwerke organisieren Sportvereine und Sportverbände die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder sowie die Inhalte der Verbandsarbeit und Vereinsarbeit.
Sportrecht: Im Zentrum steht der Fußballsport
Schon im Altertum entwickelte sich der Sport unter Wettkampfbedingungen und gipfelte in den Olympischen Spielen. Während er im Mittelalter in den Hintergrund rückte, erlebte er in Zeiten der industriellen Revolution eine Renaissance, die einherging mit der Entwicklung und Gestaltung erster Sportvereine, die Anfang des 19. Jahrhunderts entstanden und bei denen es sich zumeist um patriotisch ausgerichtete Vereine für Turn- und Leibesübungen handelte. Im Fokus des Sportrechts und der Entwicklung von Sportverbänden standen und stehen in Deutschland vor allem Fußballvereine und Fußballverbände. So wurde der Deutsche Fußballbund (DFB) am 28. Januar 1900 in Leipzig gegründet.
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