VG Gießen zur Zweitwohnungssteuer: Keine Aus­nahme für ein pen­delndes Arbeit­s­ehe­paar

25.01.2024

Ein pendelndes Ehepaar soll für seine gemeinsame Arbeitswohnung in der Stadt Bad Vilbel eine Zweitwohnsitzsteuer entrichten. Vor dem VG klagten sie dagegen, allerdings erfolglos, weil eine Ausnahme in einer Satzung für sie nicht gelte.

Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen hat die Klage eines Pendler-Ehepaars abgewiesen, das sich gegen die Festsetzung einer Zweitwohnungssteuer für seine gemeinsame Arbeitswohnung in der Stadt Bad Vilbel gewehrt hat (Urt. v. 12.01.2024, Az. 8 K 4293/20.GI). Das Ehepaar könne in diesem Fall nicht von der Zahlungspflicht befreit werden, weil eine Ausnahme für das Paar gerade nicht greife, so das Gericht.

Hintergrund der Entscheidung ist der Fall eines Ehepaares, das unter der Woche zwischen seiner Hauptwohnung im Allgäu und seiner Arbeitswohnung in Bad Vilbel pendelt. Da das Ehepaar in Frankfurt arbeitet, nutzt es seine zweite Wohnung in Bad Vilbel (etwa 20 Minuten entfernt zu Frankfurt) unter der Woche als Arbeitswohnung. Diese Wohnung ist auch als Nebenwohnung angemeldet. Zudem hat das Ehepaar aber auch ein Einfamilienhaus im Allgäu, das es als Hauptwohnung angemeldet hat.

Als die Stadt Bad Vilbel gegenüber dem Ehepaar eine Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2020 in Höhe von rund 2.400 Euro festsetzte, klagte das Ehepaar vor dem VG Gießen gegen den Erlass des Steuerbescheids. Das Ehepaar argumentierte, dass sich sein Lebensmittelpunkt im Allgäu befinde. Weil die zwei Ehepartner zu ihrer Arbeit nach Frankfurt pendeln müssten, bräuchten sie zwingend die zweite Wohnung in Bad Vilbel. Die klagenden Eheleute verweisen dabei auf die Satzung der Stadt Bad Vilbel, die eine Ausnahme von der Zweitwohnungssteuer vorsieht. Nach dieser Ausnahme in der Satzungsregelung sind Ehepaare von der Steuer befreit, die eine Zweitwohnung in der Stadt haben, weil sie von der gemeinsamen Hauptwohnung aus ihrem Beruf nicht nachkommen können.

Wer gemeinsam pendelt, führt kein getrenntes Eheleben

Das VG Gießen stellte nun aber fest, dass der Schutzzweck der Ausnahme in der Satzungsregelung nicht den Fall des Ehepaars betrifft. Unter dem Schutz der Ausnahme von der Zweitwohungssteuer stehe nur das eheliche Zusammenleben, so das VG. Von der Befreiung von der Steuer sollten entsprechend nur solche Personen profitieren, die verheiratet sind und aufgrund ihrer Ehe von der Verlegung ihrer Hauptwohnung an ihren Arbeitsort abgehalten werden, unter der Woche also getrennt leben.

In dem Fall des klagenden Ehepaars liege der Fall aber anders, so das VG: Die beiden Eheleute pendelten freiwillig und gemeinsam aufgrund ihrer Arbeit in Frankfurt zwischen ihrer Hauptwohnung im Allgäu und der Zweitwohnung in der Stadt Bad Vilbel hin und her. Eine Trennung der Eheleute unter der Woche bleibe damit aus, weil beide gemeinsam pendelten. Vielmehr sei das Ehepaar offensichtlich finanziell leistungsstark genug, sich die zweite, gemeinsame Wohnung zu leisten – also der genau der Fall, für den die Zweitwohnungssteuer gedacht sei. Entsprechend müssten sie auch eine Zweitwohungssteuer entrichten, weil die Ausnahme in der Satzung der Stadt Bad Vilbel gerade nicht ins Auge fasse.

Die Entscheidung des VG Gießen ist noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel ist möglich.

so/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Gießen zur Zweitwohnungssteuer: Keine Ausnahme für ein pendelndes Arbeitsehepaar . In: Legal Tribune Online, 25.01.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53719/ (abgerufen am: 27.04.2024 )

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