BVerwG zur Unterstützung der HAMAS: Verbot des Vereins Internationale Humanitäre Hilfsorganisation ist rechtmäßig

19.04.2012

Die Leipziger Richter haben mit Urteil vom Mittwoch das Verbot des Vereins bestätigt und die Klage hiergegen abgewiesen. Der Verein sehe seinen Zweck darin, weltweit humanitäre Hilfe mit von ihm gesammelten Spendengeldern zu leisten. Das Bundesinnenministerium habe jedoch zu Recht festgestellt, dass die IHH sich tatsächlich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet und deshalb einen vereinsrechtlichen Verbotsgrund erfüllt.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) stärkt das soziale Engagement des Vereins Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e.V. (IHH) für die HAMAS deren Akzeptanz im Gazastreifen und erleichtert ihr die Rekrutierung von Aktivisten, die sich an terroristischen Handlungen beteiligen.

Dies hatten die Leipziger Richter bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2004 über das Verbot des Vereins Al-Aqsa festgestellt. Obwohl den leitenden Mitgliedern der IHH diese Entscheidung nach der Überzeugung des BVerwG bekannt war, habe die Vereinigung ihre Unterstützungstätigkeit aufgenommen und überdies zu verschleiern gesucht. Dadurch habe sie verdeutlicht, dass sie sich mit der HAMAS einschließlich der von dieser Organisation ausgehenden Gewalttaten identifiziert (Urt. v. 18.04.2012, Az. 6 A 2.10).

Für das BVerwG steht fest, dass die IHH von ihr gesammelte Spendengelder in beträchtlichem Umfang und über einen langen Zeitraum zunächst der Islamic Society und hieran anschließend der Salam Society for Relief & Development überlassen hat. Diese im Gazastreifen tätigen Sozialvereine seien nach den zutreffenden Feststellungen des Bundesministeriums des Innern Bestandteile des Gesamtgefüges der HAMAS, die terroristische Handlungen begeht und dadurch Gewalt in das Verhältnis des israelischen und des palästinensischen Volkes hineinträgt.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zur Unterstützung der HAMAS: Verbot des Vereins Internationale Humanitäre Hilfsorganisation ist rechtmäßig . In: Legal Tribune Online, 19.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6028/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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