OLG Stuttgart
Vaterschaft muss nicht hundertprozentig feststehen
13.09.2011
Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) stellt klar, dass ein statistisch begründetes Abstammungsgutachten zwar keinen mathematisch-naturwissenschaftlich stringenten Beweis einer Vaterschaft herbeiführen kann. Andererseits könne die Übereinstimmung aller untersuchten genetischen Merkmale von Mutter, Kind und fraglichem Mann einen Grad von Gewissheit ergeben, gegen den vernünftige Zweifel nicht mehr erhoben werden können (Beschl. v. 30.06.2011, Az. 17 UR 53/11).
Der Mann machte nach den Angaben des Gerichts geltend, er habe in seiner zwölfjährigen Ehe von 1990 bis 2002 vergeblich ein Kind zu zeugen versucht. Das Gericht müsse ein Gutachten zu einem weiteren Mann einholen, mit dem die Mutter des Kindes im Empfängniszeitraum mehrfach Geschlechtsverkehr hatte.
Dieser war aber nach Auskunft der Mutter zeugungsunfähig, teilte das Gericht weiter mit. Ein Gutachten zu dem sogenannten Mehrverkehrszeugen sei nicht erforderlich. Mit dem nun als Vater festgestellten Mann war sie nur einmal intim.
Das Gericht setzte den Beschwerdewert mit 9500 Euro an, wobei 7500 Euro auf den Unterhalt und 2000 Euro auf die Feststellung der Vaterschaft entfallen. Der Mann kann gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen.
dpa/ssc/LTO-Redaktion
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, OLG Stuttgart: Vaterschaft muss nicht hundertprozentig feststehen. In: Legal Tribune ONLINE, 13.09.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/4285/ (abgerufen am 22.05.2012)
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