BVerwG
Zeitlich beschränkter Alkoholverkauf an Frankenthaler Tankstellen zulässig
23.02.2011
Die gesetzliche Sonderregelung für Tankstellen im rheinland-pfälzischen Ladenöffnungsgesetz (LadöffnG) dienten dem Interesse an der Erhaltung der Mobilität des Kraftfahrzeugverkehrs auch in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr. Diese Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz stelle keine Verletzung des Grundrechts auf freie Berufsausübung dar, so das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (Urt. v. 23.02.2011, Az. 8 C 50.09 und 51.09).
Die beklagte Stadt untersagt den Tankstellenbetreibern unter Berufung auf das LadöffnG im genannten Zeitraum den Verkauf alkoholischer Getränke, ausgenommen Getränke mit einem Alkoholgehalt von bis zu acht Volumenprozent in einer Menge bis zu zwei Litern oder von Getränken mit einem Alkoholgehalt von über acht bis 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu einem Liter oder von Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 0,1 Liter.
Die Beschränkung des zulässigen Warenverkaufs an Reisende diene neben dem Schutz der Beschäftigten auch der Wettbewerbsneutralität und beeinträchtige die Tankstellenbetreiber nicht unverhältnismäßig, so die Leipziger Richter. Dass von der Einschränkung Fahrradfahrer und Fußgänger erfasst sind, stehe auch im Übrigen mit Verfassungsrecht im Einklang. Gleiches gelte für die mengenmäßige Beschränkung des Verkaufs alkoholischer Getränke. Dabei handele es sich um eine zulässige Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "kleineren Menge". Sie ermögliche der Stadt eine einheitliche Handhabung in ihrem Zuständigkeitsbereich und eine effiziente Kontrolle der Einhaltung des LadöffnG.
sh/LTO-Redaktion
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Zitiervorschlag
, BVerwG: Zeitlich beschränkter Alkoholverkauf an Frankenthaler Tankstellen zulässig. In: Legal Tribune ONLINE, 23.02.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/2611/ (abgerufen am 21.05.2012)
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