Verhandlungen vor dem BVerwG: Verbot von Sala­fisten-Verein "Ansaar Inter­na­tional" rech­tens?

28.06.2023

Weil er Terrororganisationen im Ausland unterstützen soll, hat das Bundesinnenministerium Ansaar International sowie ihm nahestehende Organisationen verboten. Diese wehren sich dagegen vor dem BVerwG.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat ein Verfahren wegen des Verbots des Salafisten-Vereins Ansaar International und mutmaßlicher Teilorganisationen begonnen (Az. 6 A 2.21 u. a.).

Das Bundesinnenministerium hatte die Organisationen vor gut zwei Jahren mit der Begründung verboten, dass die Spendensammlungen von Ansaar in der Absicht erfolgt seien, diese an terroristische Vereinigungen in Syrien, dem Gazastreifen und Somalia weiterzugeben. Mit den Klagen der Vereine und Organisationen gegen das Verbot müssen sich nun die höchsten deutschen Verwaltungsrichter beschäftigen. Das BVerwG ist in diesem Fall erst- und letztinstanzlich zuständig. Es hat mehrere Verhandlungstermine angesetzt.

Ehe es in dem Verfahren um mögliche Verflechtungen zu Terrornetzwerken geht, muss das Gericht zunächst klären, ob die im Verbot eingeschlossenen Vereine Teilorganisationen des salafistischen Vereins Ansaar International waren. Es gebe eindeutige personelle und finanzielle Verflechtungen untereinander, betonte der Rechtsvertreter des Bundesinnenministeriums. Die klagenden Organisationen betonten dagegen ihre Eigenständigkeit und erläuterten, es habe lediglich Kooperationen mit Ansaar bei Hilfsprojekten gegeben.

Laut Bundesinnenministerium würden Hilfsprojekte unterstützt, "die jedoch unmittelbar zum Wirkungskreis der jeweiligen terroristischen Vereinigung zu zählen sind". Demnach verstießen die Aktivitäten der Gruppe gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Der Verein Ansaar hatte die Anschuldigung, mit der Terrororganisation Al-Schabab in Somalia zusammenzuarbeiten, zurückgewiesen.

dpa/ast/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Verhandlungen vor dem BVerwG: Verbot von Salafisten-Verein "Ansaar International" rechtens? . In: Legal Tribune Online, 28.06.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52084/ (abgerufen am: 29.04.2024 )

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