Eine Frage an Thomas Fischer: Ist § 353d Nr. 3 StGB ver­fas­sungs­gemäß und zweck­mäßig?

von Prof. Dr. Thomas Fischer

27.03.2024

Die Veröffentlichung von Einzelheiten über Gerichtsverfahren ist unter bestimmten Umständen strafbar. Die Regelung ist umstritten. Nach Ansicht vieler verletzt sie die Pressefreiheit. Was sagt Thomas Fischer dazu?

Anlass

Kürzlich hat die Staatsanwaltschaft Berlin Anklage zum Landgericht (!) daselbst gegen den Publizisten und Aktivisten Arne Semsrott erhoben, den sie eines Vergehens der "Verbotenen Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen" (§ 353d Nr. 3 StGB) beschuldigt. Der Vorwurf klingt nach Staatsgefährdung. Das Ermittlungsverfahren wurde von Semsrott selbst bewusst provoziert, weil er in seiner Eigenschaft als "Aktivist" und Chefredakteur von "FragDenStaat" geltend machen möchte, dass die Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB verfassungswidrig sei, weil sie – unter anderem – gegen das Grundrecht der Pressefreiheit verstoße (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG). 

§ 353d Nr. 3 StGB lautet: 

"Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

(…)

3. die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist."

Der Anlass, den Semsrott zum Zweck der Veranlassung eines möglichst öffentlich zu führenden Strafverfahrens gegen sich selbst gewählt hat, ist nicht zufällig, sondern mit Bedacht bestimmt. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, ermittlungsrichterliche Durchsuchungsbeschlüsse gegen sog. "Klimakleber" der "Letzten Generation" im Wortlaut veröffentlicht zu haben. Dieser Hintergrund sichert nicht nur hohe Aufmerksamkeit, sondern auch – da die Einwilligung der in den Ausgangsverfahren Betroffenen als sicher vorausgesetzt werden kann – ein hohes Maß an rechtspolitischer Sympathie in Bevölkerungskreisen, die einer Strafverfolgung des "Klimaklebens" kritisch gegenüberstehen. Ich selbst bin, wie bei anderer Gelegenheit ausgeführt, anderer Ansicht und halte es eher für skandalös, mit welch windelweichem Opportunismus Politiker, Parteien und Medien Couleur seit Monaten gülleverspritzenden Blockade-Bauern zur Seite stehen, deren Fernziel nicht die Rettung der Welt, sondern die eigene Subventionslage ist. 

Darum geht es hier aber nicht. Die Auswahl des Anlasses als solche war jedenfalls klug und Semsrotts "gutes" Recht. Man kann ihm daher nicht vorhalten, die Strafbarkeit des § 353d Nr. 3 StGB nicht anhand eines Beispiels zu skandalisieren, in welchem - fiktiv! - ein rechtsradikaler Journalist in der Verfahrensakte gegen Semsrott – fiktiv! – Dokumente mit peinlichen persönlichen Informationen über den Beschuldigten oder Zeugen "finden" und im Wortlaut veröffentlichen könnte. 

Gleichwohl deutet diese Erwägung an, dass selbst bei Rechtsstreitigkeiten auf höchster Grund- und Menschenrechtsebene Interessen im Spiel sind und es unterschiedliche Blickwinkel mit einem Legitimitätsanspruch gibt, über den auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG nicht schon von vornherein nach Maßgabe des "Gutmeinens" entschieden ist.  

Kritik

Die Semsrottsche Aktion demonstrativer Grenzüberschreitung und Tatbestandsverwirklichung hat zur abermaligen Aktualisierung eines Skandalisierungs- und Kritikanliegens geführt, das sich gegen die genannte Vorschrift richtet. Stellvertretend darf hier neben der zuvor genannten Veröffentlichung auf eine "Gemeinsame Stellungnahme" von sieben Organisationen (unter anderem "Netzwerk Recherche e. V.; "Deutscher Journalisten-Verband", "Reporter ohne Grenzen e. V.", "Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V) unter dem Titel "Strafrechtsreform zur Abschaffung von § 353d Nr. 3 StGB nutzen" vom 11. Januar 2024 verwiesen werden, auf eine Pressemitteilung von ver.di vom 11. Januar 2024 ("Wahrheitsgemäße Berichterstattung über Razzien gegen die 'Letzte Generation' ist kein Verbrechen") sowie auf eine Veröffentlichung von Puschke/Fett in "Verfassungsblog" vom 09. September 2023 ("Berichterstattung im Visier des Strafrechts").  

Neben LTO hat auch die allgemeine Presse die Angelegenheit in bemerkenswerter Breite begleitet. Allenthalben geht es wie so oft um das Höchste, also das Eigene: Die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) erscheint in den genannten Darstellungen nicht selten wie eine Art "Supergrundrecht": Ohne (a) Zitiererlaubnis keine (b) Pressefreiheit; ohne (b) Pressefreiheit keine (c) Meinungs(bildungs)freiheit; ohne (c) Meinungsfreiheit keine (d) Demokratie (vgl. BVerfG: "schlechthin konstituierend"). Ergebnis: Ohne Wortlautzitate droht der staatsrechtlicheAbgrund.

Dies ist eine vertretbare, aber evident interessengeleitete und einseitige Sichtweise. Der Deutsche Presserat firmiert in dieser Perspektive als eine Art Welt-Abwägungsgericht, der "Fliegende Gerichtsstand" des Landgerichts Hamburg als Satans Heerführer gegen die Vertreter selbstloser Aufklärung. Diese wiederum ist – Hans Esser / Günter Wallraff sei mein Zeuge – das höchste Lebensziel aller Journalisten aller Qualitätsmedien, deren Redaktionen ich ein bisschen kennenlernen durfte.   

Rechtsgut

Um der Eingangsrage auf die Spur zu kommen, bedarf es einer kurzen Besinnung auf das "Rechtsgut" des § 353d Nr. 3 StGB. 

Die Vorschrift geht auf § 17 ReichspresseG vom 7. Mai 1874 zurück und ist durch Art. 18 Nr. 183 des Einführungsgesetzes zum StGB vom 2. März 1974 (BGBl I 469) unter Ersetzung landespresserechtlicher Regelungen neu gefasst worden. Sie erweiterte diese Regelungen, indem sie die Formulierung als Sondergesetz für die Presse aufhob, und schränkte sie zugleich massiv ein, indem sie nur eine Veröffentlichung "im Wortlaut" erfasst. Dies hatte Gründe. 

Nach Auffassung des Gesetzgebers dient die Vorschrift dazu, "die Unbefangenheit von Verfahrensbeteiligten, namentlich von Laienrichtern und Zeugen, zu schützen" (BT-Drs. 7/550, S. 282 f.). Der Sonderausschuss für die Strafrechtsreform führte in seinem Bericht aus: 

"Die Vorschrift dient nicht ausschließlich dem Schutz der Unbefangenheit von Verfahrensbeteiligten, sondern zugleich dem Schutz der von einem Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren Betroffenen vor einer Bloßstellung (…) (BT-Drs. 7/1261, S. 23)". 

Diese – doppelte – Rechtsgutsbestimmung wird bis heute von der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur geteilt. Wer die Argumente dafür in übersichtlicher Form nachlesen möchte, sollte unbedingt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 2014 – 2 BvR 429/12,  (Rn. 26 ff.) sowie die Grundlagen-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1985 – 1 BvL 15/84 (BVerfGE 71, 206) lesen.

Die Entscheidung von 1985 betraf eine konkrete Normenkontrolle und hat mit umfangreicher Begründung im Einzelnen dargelegt, dass die Strafvorschrift nicht schon deshalb verfassungswidrig sei, weil sie vielleicht "nicht genügend zweckmäßig" sei. Denn Aufgabe des BVerfG ist es nicht, "zweckmäßige" Gesetze zu konzipieren oder Gesetze aufzuheben, der Legislative aufzuheben, die man vielleicht auch besser hätte machen können. 

Die Entscheidung 1985 betraf den Fall, dass die Veröffentlichung ohne oder gegen den Willen der betroffenen Person erfolgt. Die zweite genannte Entscheidung des BVerfG (2014) betraf hingegen den Fall einer Veröffentlichung mit Zustimmung der betroffenen Person. Das BVerfG hat ausführlich dargelegt, dass und warum die Grundsätze der früheren Entscheidung auch für diesen Fall gelten.  

Kurz zusammengefasst: 

  • § 353d Nr. 3 schützt das Interesse des in einem Strafverfahren Beschuldigten vor Offenbarung persönlicher Geheimnisse, einseitiger Vorverurteilung und selektiver, interessengeleiteter Berichterstattung; 
  • § 353d Nr. 3 schützt das Interesse anderer Verfahrensbeteiligter, etwa Mitbeschuldigter, Nebenkläger, Zeugen, mittelbar Betroffener, vor öffentlicher Vorab-Diskussion ihrer – tatsächlichen oder angeblichen – Geheimnisse, welche sich in großer Zahl und grundsätzlich unendlicher Vielfalt in "amtlichen Dokumenten" finden können, die Teil von Straf- oder Disziplinarakten sind; 
  • § 353d Nr. 3 schützt die Unvoreingenommenheit der Richter, vor allem auch der Laienrichter (Schöffen), vor Beeinflussung durch mit autoritativem Anspruch auftretender öffentlicher Diskussion; 
  • § 353d Nr. 3 schützt das rechtsstaatlich grundlegende Interesse an der Feststellung der materiellen Wahrheit im Strafprozess. 

Hieran ändert sich nichts, wenn eine betroffene Person einer Veröffentlichung zustimmt. Denn die Schutzrichtung der Vorschrift erstreckt sich eben nicht allein auf Rechtsgüter, über welche der individuell Betroffene (hier: Beschuldigte) verfügen kann. 

Bei all dem sollte man bedenken, dass die Person des von der Wortlaut-Veröffentlichung "Betroffenen" und die Person des/der "Beschuldigten" nicht identisch sein müssen. Eine "Akte" enthält unzählige "amtliche Dokumente" mit Informationen über die verschiedensten Personen, die in das konkrete Verfahren aus welchen Gründen auch immer involviert sind. 

Amtliche Dokumente

Um das zu erklären, muss man fragen, was "Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente" in einer Strafakte (oder Disziplinarakte) sind. Der Begriff "Anklageschrift" steht stellvertretend ("oder andere") für "amtliche Dokumente". Im Fall Semsrott geht es auch gar nicht um eine Anklageschrift (§ 199 StPO), sondern um (ermittlungsrichterlichen) Zwischenentscheidungen. 

Was ein "Dokument" (in einer Akte) ist, ist LTO-Lesern klar. Was aber ist "amtlich"? Da gibt es wieder verschiedene "Theorien". 

  • Meinung Eins: Amtlich ist alles, was von staatlichen Urhebern stammt. 
  • Meinung Zwei: Amtlich ist alles, was von staatlichen Stellen "zur Akte genommen" wurde. 
  • Meinung Drei: Amtlich ist alles, was aufgrund staatlicher Anordnung entstanden und zur Akte genommen wurde.
  •  Meinung Vier: Amtlich ist alles, was sich aus irgendwelchen Gründen in den Akten des Verfahrens (oder den Beiakten) befindet.

Darüber kann man streiten. Das Erfreuliche an der heutigen Frage ist, dass es auf die konkret nicht ankommt. Denn dass die Texte von Durchsuchungsbeschlüssen, gegen wen auch immer, "amtliche Dokumente" sind, ist unstreitig.   

Verfassungsmäßigkeit

Die Freiheit der Presse gilt "in den Schranken der allgemeinen Gesetze" (Art. 5 Abs. 2 GG). § 353d Nr. 3 StGB ist ein "allgemeines", also ein für alle geltendes Gesetz. Dass dieses Gesetz sowohl mit dem Prinzip der Gesetzesbestimmtheit als auch mit den Grundrechten der Meinungs- und Pressefreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht zweimal ausdrücklich entschieden (s.o.). Insofern erscheint es mindestens erklärungsbedürftig, aus welchem Grunde und aufgrund welcher neuen Argumente das Verfahren gegen den Publizisten Semsrott besondere rechtshistorische Bedeutung im Sinne einer "Grundsatz-Klärung" haben sollte. Der Grundsatz ist seit 40 Jahren geklärt. 

Man muss bedenken, dass als "amtlich" derzeit z.B. auch Schriftsätze von Interessenvertretern; Schreiben von Verfahrensbeteiligten an Gericht oder Staatsanwaltschaft, Gutachten oder Chat- und E-Mail-Protokolle gelten, sofern sie verfahrensbezogen sind und von der aktenführenden Stelle "zur Akte genommen" (z.B. physisch eingefügt und paginiert) wurden; das erstreckt sich auch auf Beiakten, Spurenakten, Gesundheitsakten. Die den pauschalen Streichungsforderungen zugrunde liegende Vorstellung realisiert nicht hinreichend, dass die Wortlaut-Veröffentlichung all dieser Dokumente es ermöglichen würde, dass Interessenvertreter (Verteidiger, Anzeigeerstatter, Zeugen, Geschädigte, Drittbetroffene) neben oder vor dem Straf- oder Disziplinarverfahren ein medienöffentliches Parallelverfahren führen könnten, in welchem nach ihrer willkürlichen Auswahl die Verfahrensakte oder Teile von ihr zum Gegenstand eines skurrilen oder furchterregenden öffentlichen Tribunals gemacht würden.

Dies kann man nicht ernsthaft wollen. So lange Presse und Interessierte sich auf die indirekte Berichterstattung sowie deren hypothetische Kommentierung beschränken (müssen), ist eine Grenze zwischen staatlichem und Medien-Verfahren gezogen, selbst wenn Medien nach Kräften versuchen, sie zu relativieren und formal zu umgehen. Diese Grenzziehung trägt dem Grundrecht der Pressefreiheit Rechnung und vermeidet zugleich eine willkürliche formale Vermischung von staatlicher und privater Sphäre.

Rechtspolitik

Dies wissen auch Semsrott sowie mutmaßlich viele seiner Supporter. Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es nicht, "zweckoptimierte" Gesetze zu entwerfen oder Gesetze der Legislative aufzuheben, die man nach seiner Ansicht besser hätte machen können. Die schon im öffentlich kommunizierten Ansatz auf eine solche Entscheidung abzielende Strafrechtssache Semsrott ist daher in Wahrheit eine verkappte Gesetzesinitiative zur "Abschaffung" (Streichung) von § 353d Nr. 3 StGB. Sie nimmt die Ankündigung einer "Entschlackung" des StGB durch die Bundesregierung zum Anlass und eine populäre Solidarisierungsbereitschaft mit guten Fernzielen (Klimarettung) zum Gegenstand, und spekuliert damit auf einen naiven Konkretismus.

Um dieses Narrativ zu irritieren, empfehle ich – nur beispielhaft – allen hypothetisch-potenziell "Bild"-erwählten Betroffenen sich vorzustellen, wie sich der wörtlich-selektive Vorab-Abdruck eines sie betreffenden Akteninhalts wohl im Internet ausmachen und was er für ihr eigenes und das Leben anderer Personen bewirken könnte.  

Die Konzentration auf "amtliche Dokumente" spezifischer Form (hier: Durchsuchungsbeschlüsse) ist tendenziös.Ich habe erhebliche Zweifel daran, dass die journalistischen Aktivisten sowie die Vertreter der oben genannten Unterstützer-Organisationen einer Streichung von § 353 Nr. 3 StGB das Verbot als verfassungswidrig angreifen würden, wenn sie sich vergegenwärtigten, was genau überhaupt gemeint ist und welche Folgen ihre Forderung für sie selbst und die von ihnen Vertretenen haben könnte.

Wirklichkeit

Rechtsprechung und überwiegende (wissenschaftliche) Meinung sind der Ansicht, dass ein erheblicher Unterschied zwischen "wörtlicher Wiedergabe" und Berichten in indirekter Rede bestehe. Das ist heutzutage, da schon jedes Gerücht als Wahrheit über das Bestehen des Gerüchts gelten darf und insoweit einen (geldwerten!) Eigenwert ganz ohne "indirekte Rede" generiert, ein vielleicht nur noch schwer "vermittelbares" Argument. Dies ändert aber nichts daran, dass eine "amtlich" vermittelte Urheberschaft an einem Dokument für die Mehrzahl der Rezipienten gemeinhin andere, höhere Bedeutsamkeit vermittelt als die journalistische, mittelbare und als solche erkennbare Schilderung ihres (behaupteten) Inhalts.

Man sollte m. E. dem naiven Narrativ von "Demokratie mittels Aktenöffentlichkeit" nicht folgen. Nach § 261 StPO sprechen Strafgerichte ihre Urteile auf der Grundlage des "Inbegriffs der Hauptverhandlung". Dieser Inbegriff ist, was in der öffentlichen, mündlichen Hauptverhandlung zur Sprache kommt, nicht aber mediale Zusammenstellungen "amtlichen" Akteninhalts. Akteninhalt sind vielfach Dokumente, die für die spätere Urteilsfindung keine Rolle spielen. Sie vorab unter dem Signum der "Amtlichkeit" und unter Hervorhebung ihrer "Wörtlichkeit" zu veröffentlichen, mit Meinungen zu versehen und einer öffentlichen Diskussion preiszugeben, wäre in hohem Maß geeignet, die Wahrheitsermittlung zu behindern und die Aufgabe der gerichtlichen Beweiswürdigung durch einen medialen Wettlauf von Partikularinteressen zu behindern. Denn welche Dokumente auf welchen Wegen und aufgrund welcher Interessen ihren Weg in die Öffentlichkeit finden, ist keine Frage von "Wahrheit". 

Ein rationaler Blick in die aktuelle Medienwelt reicht aus, um diese Erwägung zu stützen. Es findet heute beinahe jedes "amtliche Dokument", an welchem mediales Interesse besteht, mittels (mehr oder minder überzeugender) "Investigation" seinen Weg. So lange die Verwertung sich im Bereich der "indirekten Rede" , des Konjunktiv und der auf "Kreise" verweisenden Wichtigkeitsbehauptungen stützt, ist das unter dem Gesichtspunkt praktischer Konkordanz von Verfassungsnormen erträglich, weil der Rezipient zwischen der "Amtlichkeit" einer Information und der Behauptung, man wisse, ahne oder vermute etwas vertraulich-"amtlichen" Quellen, durchaus unterscheidet. 

Wäre der "amtliche" Inhalt jeder Strafverfahrensakte einer dem Verfahren vorgreiflichen medialen "Dokumentation" anheimgegeben, so würde das Hauptverfahren zu einem Medien-Event verkommen, in welchem sich die Justiz mit der Presse einen Aufmerksamkeits-Wettbewerb bei Richtern, Schöffen und anderen Verfahrensbeteiligten darum lieferte, wer "die Akte" am authentischsten interpretiert, bevor die Hauptverhandlung überhaupt angefangen hat. 

All das steht – mit ausführlicher Begründung – bereits in den beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1985 – 1 BvL 15/84 (BVerfGE 71, 206), und vom 27. Juni 2014 – 2 BvR 429/12 (NJW 2014, 2777). Das Fanfaren-Geschmetter, mit welchem sich die eingangs Zitierten in die strafrechtliche Schlacht um die Pressefreiheit werfen, erscheint daher zweifelhaft. Die Behauptung, es gehe dabei allein um möglichst "genaue" und aufklärende Information des Publikums, trägt den Stempel der Heuchelei auf der Stirn. 

"Es muss auch bei laufenden Strafverfahren (…) erlaubt sein bei öffentlichem Interesse aus amtlichen Dokumenten zu zitieren. Notfalls (!) muss das Verfassungsgericht das klären", lässt sich Journalist Semsrott von der "Gesellschaft für Freiheitsrechte" zitieren, deren Autor ("Jurist und Verfahrenskoordinator") die doppelten erfolgten höchstrichterlichen Klärungen nicht einmal erwähnt. Die sieben genannten Organisationen plus die mächtige ver.di halten es ebenso. 

Die Autoren des "Verfassungsblogs", einer gemeinhin geschätztem Quelle fundierter Argumentation, werfen Art. 10 Abs. 1 EMRK ins Getümmel, der garantiert, dass man über Strafverfahren frei berichten dürfe, aber mit der Sache allenfalls nur am Rande zu tun hat. Außerdem fällt ihnen noch die zivilrechtliche Entscheidung des BGH (VI ZR 116/22 = BGHZ 237, 111) zur Frage ein, ob beschlagnahmte Tagebuchnotizen "amtliche Dokumente" seien. Auch dies ist nicht weiterführend. 

Die in der amtlichen Sammlung 18 Seiten lange Grundlagenentscheidung BVerfGE 71, 206 wird mit dem Satz vorgestellt, die Zweckmäßigkeit der Regelung des § 353d Nr. 3 StGB sei "eher gering". Dass der (gesetzeskräftige; vgl. BGBl. 1986 I 329) Tenor und die Begründung im Ergebnis das gerade Gegenteil des von den Autoren Gewünschten ausgeführt und dass das BVerfG in 2 BvR 429/12 dies ausdrücklich bestätigt haben, wird im Furor der "zeitgemäßen Auslegung" verschwiegen.

Kompromisse

Es gibt, das soll eingeräumt werden, auch Gegenargumente. Die höchstrichterliche Justiz etwa veröffentlicht seit Jahrzehnten regelmäßig Zwischenentscheidungen der Ermittlungsrichter des BGH sowie Entscheidungen des 3. Strafsenats über Beschwerden gegen solche Entscheidungen. Sie werden in der juristischen Fachpresse im Wortlaut abgedruckt und diskutiert. 

Haftfortdauer-Beschlüsse des BGH sind offenkundig "amtliche Dokumente" aus den Akten nicht abgeschlossener Verfahren. Der Grund, warum entsprechende Veröffentlichungen entweder nicht dem Tatbestand des § 353d Nr. 3 StGB unterfallen oder gerechtfertigt sein sollen, müsste erläutert werden. Ein Kompromiss-Ansatz könnte darin bestehen, solche Dokumente vom Verbot auszunehmen, die von mit dem konkreten Verfahren befassten Gerichten stammen ("Zwischenentscheidungen") und den gesetzmäßigen Lauf des Straf- oder Disziplinarverfahrens betreffen. 

Eine bloße Verweisung auf das "öffentliche Interesse" reicht hingegen nicht aus. Verfahren gegen Klimakleber sind von öffentlichem Interesse; dasselbe gilt allerdings auch für Verfahren gegen Journalisten wegen Vergewaltigung, gegen Räuber wegen Raubs oder gegen Fernsehstars wegen Trunkenheit im Straßenverkehr. Die Akten all dieser und zahlloser anderer Verfahren bestehen aus "amtlichen Dokumenten", und aller Erfahrung nach findet sich unschwer jemand, der selbstlos und um der bloßen Wahrheit willen selektiv ein paar davon kopiert, weitergibt und veröffentlicht. Eine verlogene Schlacht um Erstlingsrechte an der vermeintlichen "Authentizität" sollte das Recht nicht als "zeitgemäß" akzeptieren. 

Antworten, im Ergebnis: 

  1. Die rechtspolitische Berufung auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Pressefreiheit) zur Begründung der Forderung nach Streichung des § 353d Nr. 3 StGB ist einseitig interessengeleitet. 
  2. Die mediale Skandalisierung von § 353d Nr. 3 StGB lässt tatsächlicher und rechtliche Gesichtspunkte außer Betracht und folgt vorwiegend wirtschaftlichen und (rechts)politischen Eigeninteressen.
  3. § 353d Nr. 3 StGB ist sowohl verfassungsgemäß als auch zweckmäßig. 
  4. Eine Ausnahme sollte erwogen werden für die Veröffentlichung gerichtlicher Zwischenentscheidungen. 
Zitiervorschlag

Eine Frage an Thomas Fischer: Ist § 353d Nr. 3 StGB verfassungsgemäß und zweckmäßig? . In: Legal Tribune Online, 27.03.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54211/ (abgerufen am: 27.04.2024 )

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