Sexueller Missbrauch durch Kleriker
Das Kirchenrecht als taugliche Grundlage angemessener Sanktionierung
25.05.2010

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Das kirchliche Strafrecht kennt wie auch das weltliche die Tatbestände des sexuellen Missbrauchs und knüpft einen Katalog von fallbezogenen Strafen an deren Verwirklichung (siehe Teil 1). Auch wenn das weltliche Recht keine Anzeigepflicht gegenüber der Staatsanwaltschaft normiert, gibt es doch nach kirchlichem Recht in bestimmten Fällen jedenfalls die Empfehlung zur Zusammenarbeit mit der weltlichen Anklagebehörde (siehe Teil 2).
Für die Bemessung der Strafen und disziplinarischen Maßnahmen ist im Hinblick auf den einheitlichen Sanktionszweck eine ganzheitliche Betrachtung beider Verfahrensergebnisse angebracht. Beispielsweise kann es für den Inhalt von Bewährungsauflagen und Weisungen im weltlichen Strafverfahren (§§ 56b, 56c StGB) erheblich sein, welche disziplinären Anordnungen im kirchlichen Strafverfahren hinsichtlich der Weiterverwendung oder Nichtverwendung im klerikalen Dienst getroffen worden sind.
Der Strafversetzung auf ein anderes Amt (c. 1336 § 1 Nr. 4 CIC) als Sühnestrafe muß die Prüfung vorausgehen, ob eine von dem Täter ausgehende Wiederholungsgefahr in seinem neuen Tätigkeitsbereich so weit wie möglich gebannt ist. Erforderlichenfalls sind entsprechende Strafsicherungsmittel (cc. 1339 / 1340 CIC) anzuordnen. Die Leitlinien (VI, 12) verbieten eine Beschäftigung des Verurteilten in Bereichen, die ihn mit Kindern und Jugendlichen in Verbindung bringen; außerdem ist eine Art Bewährungsaufsicht (geistliche und therapeutische Begleitung, Einbindung in ein Netzwerk) vorgesehen.
Wiedergutmachung und Haftung
c. 128 CIC verpflichtet zur Wiedergutmachung, wenn durch einen Rechtsakt oder eine sonstige schuldhafte Handlung einem anderen ein Schaden zugefügt worden ist; Ansprüche gegen den Täter, der in erster Linie für die Folgen seines Verhaltens einzustehen hat, können in einem Adhäsionsverfahren zum Strafprozess gemäß cc. 1729 – 1731 CIC geltend gemacht werden. Sie unterliegen derselben Verjährungsfrist wie die Strafverfolgung. Zeitablauf und unvermeidliche Trübung von Beweismitteln können auch nach kirchlichem Recht zu einem Vorrang des Rechtsfriedens führen. Einem Geschädigten ist in der Regel zuzumuten, Ansprüche in angemessener Frist nach Ende der Tat zu erheben, wenn er hierdurch einen (insbesondere fortwirkenden) Schaden erlitten hat.
Eine von c. 128 CIC miterfasste Haftung der kirchlichen Körperschaft (Bistum, Orden) kann sich aus der Inkardination ergeben (c. 265 CIC). Dabei handelt es sich um die mit der Weihe verbundene Aufnahme in einen geistlichen Heimatverband, die den Kleriker unter anderem der Aufsicht und Weisung seiner Oberen unterstellt.
Ob eine haftungsbegründende Aufsichtsverletzung in Betracht kommt, hängt im Einzelfall von der Art der dienstlichen Verwendung des Klerikers ab. In diesem Rahmen ist auch zu prüfen, inwieweit für die Überwachung von Maßnahmen nach cc. 1722 CIC oder disziplinärer Weisungen die allgemeine hierarchische Aufsicht ausreicht oder besondere Vorkehrungen zu treffen sind.
Eine körperschaftliche Haftung an Stelle der Eigenhaftung des Täters – etwa nach dem Vorbild von § 839 BGB, 34 GG – kennt der Codex Iuris Canonici nicht.
Ein Schmerzengeldanspruch entsprechend § 253 Abs. 2 BGB wird im kirchlichen Recht zwar nicht ausdrücklich erwähnt, jedoch haben kirchliche Instanzen einen breiten Entscheidungsspielraum; sie können zuerkennen, was zu einem möglichst vollständigen Schadensausgleich angemessen ist. Zur Wiedergutmachung eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, wird dem Missbrauchsopfer und seinen Angehörigen vom kirchlichen Dienstherrn in den Leitlinien (V, 8) menschliche, therapeutische und pastorale Hilfe angeboten, einschließlich finanzieller Unterstützung von therapeutischen Maßnahmen im Einzelfall.
Da c. 1358 CIC nur Straftaten von Klerikern erfasst, machen die Leitlinien (IX, 16) darauf aufmerksam, dass gegen andere Angehörige des kirchlichen Dienstes (z.B. Lehrkräfte an kirchlichen Schulen und Internaten), die sich des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger schuldig machen, nach den Grundsätzen des kirchlichen Arbeitsrechts vorgegangen wird; auch in der ehrenamtlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Pfarrgemeinden oder kirchlichen Verbänden werden sie nicht geduldet.
Keine undifferenzierte Vermischung von sexuellem Missbrauch und körperlicher Züchtigung
Bei sorgfältiger Beachtung der Leitlinien und geordneter Aufsicht ist es den Verantwortlichen kaum möglich, das Verfahren zu verschleppen oder zu unterdrücken. Der drohende Verlust des Vertrauens, auf das die Kirche mehr als manche weltliche Institution angewiesen ist, gebietet eine möglichst rasche und tatnahe Sachaufklärung.
Der neuralgische Punkt dürfte praktisch bereits in der ersten Phase des örtlichen Ermittlungsverfahrens (II, 3 Leitl.) liegen, wo verwertbare Tatsachen zu ermitteln und von Gerüchten zu trennen sind. Dabei sollte man im Interesse aller Beteiligten die gesetzlichen Tatbestände beider Rechtskreise im Auge behalten. So fällt auf, dass namentlich bei länger zurückliegenden Tatkomplexen sexueller Missbrauch und körperliche Züchtigungen bisweilen in einem Atemzug genannt werden.
Soweit im konkreten Fall ein Zusammenhang nicht erkennbar ist, erscheint es angebracht, den Vorwurf von Tätlichkeiten in kirchlichen Schulen und Internaten einer gesonderten Prüfung zuzuführen, die nicht nur den gegenwärtigen Stand der Pädagogik, sondern auch ihrer zeitgenössischen Vorläufer zu berücksichtigen hätte.
Der Autor Prof. Dr. Manfred Baldus, Vorsitzender Richter am LG Köln a.D., ist Honorarprofessor für Kirchenrecht und Bildungsrecht am Institut für Kirchenrecht und rheinische Kirchenrechtsgeschichte der Universität zu Köln
Serie Kirchenstrafrecht:
Teil 1: Gerechte Strafe nach kirchlichem Recht
Teil 2: Keine Pflicht der Kirche zur Zusammenarbeit mit dem Staat
Zitiervorschlag
Prof. Dr. Manfred Baldus, Sexueller Missbrauch durch Kleriker: Das Kirchenrecht als taugliche Grundlage angemessener Sanktionierung. In: Legal Tribune ONLINE, 25.05.2010, http://www.lto.de/persistant/a_id/401/ (abgerufen am 22.05.2012)
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Hells Angels und Co. im Visier der LänderSollten Rockerclubs mit kriminellen Mitgliedern generell verboten werden?
Ein Vereinsverbot wäre dann angemessen.
Andere Vereine mit kriminellen Mitgliedern werden auch nicht verboten.
Dazu habe ich keine Meinung.






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